30. Mai / 45. Yahrgang
sen tes Arbeitgeinfaßes abzulehnen, Feinen Ge:
raud, dann hat cs das SGefolgfehaftsmitglied zu der Er.
Härung aufzufordern, ob e® in den NRäumungs« bezw. Mus.
veichbetrieb zurückehren will oder nicht. Hierbei find zwei
Fälle zu unterfeheiden:
a) Fallg das Gefolafchaftsmitglied dem Arbeitsamt die Er:
FHärung abgibt, in den MNMäumungs- bezw. Yusweich:
betrieb zurücfehren zu wollen, oder das für den Mäumungs-
bezw. Ausweicbefrieb zufändige Arbeitsamt auf
der Rückkehr befteht, fo wird dag neue YArbeitsverhältnie
durdy einen fcOhriftlidhen Befcheid des für den neuen Be.
trieb zuftändigen Arbeitgamtes gelöft. Mit der Löfung
yeg neuen YArbeitgverhältniffes leben die beiderfeitigen
Rechte und Pflichten aus dem alten YArbeitsverhältnis
wieder auf. Abfchrift des Befheides if dem Sefolgihaftsmitglied,
dem Näumungs- bezw. Ausweidbefrieb
ınd dem Für diefen Betrieb zuftändigen Arbeitsamt zu
überfenden.
Falls das SGefolgichaftsmitglied dem Arbeitsamt gegen:
über erflärt, daß e® nicht in den NMäumungsbefrieb zuriüchfehren
will, oder es fidy diefem gegenüber nicht in einer
Hm gefeßten Frift äußert, fo ift dies dem für den Räumungs-
bezw. Ausmweichbefrieh zufändigen Arbeitsamt
mitzuteilen. VBerzichtet lekteres auf die Rückkehr des
Sefolafdhaftsmitgliedes, fo har es den Näumungs- bezw.
Xusweichbefrich fchriftlid) entfpredhend zu befcheiden und
ine Mbichrift deg Beicheides dem Sefolafchaftsmitglied,
dem neuen Betrich und dem für diefen Betrich zuftändigen
Arbeitsamt zu überfenden. Hervorzuheben ift, daß durd
diefen Befeheid das alte Arbeitgverhältnis alg gelöft qilt
Der Zeitpunkt der Löfung des Arbeitsverhaltniffes it in
dem Beicdeid fo zu beftimmen, daß die Löfung bei Ar.
heitern noch vor Ablauf von 14 Tagen, bei Ungeftelklten
nicht vor Ablauf eines Monats und zum
Ende eines Kalendermonats eintritt. Diefe Friit rechner
dom Tage der Berfligung des Arbeitsamtes an, das den ae
nauen Kalendertag felbit einfeßt.
Es fann feinem Zweifel unterliegen, daß das fochen
zefchilderte Berfahren in feiner praktijden Bewährung voll
md ganz von der fadlihen Umfchreibung des für die Prü.
ung der Mückführungsmöglihfeit entfcheidenden Ermeffen:
Rriteriums‘‘ aus zwingenden Gründen des Arbeitseiniaßes‘
ıbbängt. Aug diefer Erkenntnis heraus wurden dem Reichs
zrbeitgminifterium aud) bereitg Fonfrete VBorfchläge unter
breitet, die die eindeutige Feitlequng der arbeitgeinfaß
mäßigen Sründe zum SGegenitand haben, die für die Se.
nehmigung oder Ablehnung des Rückruf-Antrages gemaf
54 Abi. I Saß 2 der Derordnung maßgebend fein follen
Bis zum Erlaß der enffpredhenden Durdhführungsbeftim.
mungen wird dag MNMeichsarbeitsminitterium — wie wir au
zuverläffiger Quelle erfahren — einen Vormeg - Erlat
herausbringen, der die Bearbeitung der vorliegenden Mick:
ruf-Anfräge unter den neuen Sefihtspunkten befhleuntat
ermoalichen fol.
)]
Dipl.-Kfm. Dr. ERWIN SCHERTZ
Zr
Der Eriag der Aufwendungen für die wirtfehaftliche
Zn
Sreimachung (Rüuymungstkoften)
Die Gewerbetreihenden aus dem freigemacten Gebiet
jaben auf Anordnung der Wirtfhaftsbeauftragten für die
Sreimachung die in ihren Betrieben befindliden Waren
ind zum Teil audy Mafdinen und fonftige Einridhtungs
gegenftände geborgen und in rüdwärtig liegende Bergungslänger
verbracht, Die dadurch entftandenen Koften wurden
son ihnen vorgelegt. Die Vorlage diejer Aufwendungen
mar eine der zufjäßliden finanziellen Belastungen, die der
Gewerbetreibende aus dem Freigemachten Schiet auf fih
nehmen mußte, Den Erjaß diefer Näumungsfkoften haft das
Neid übernommen. Die Erftattung erfolgt im Zuge der
jogenannten „F-Meldeakfion‘ über die Oraantfation der
ıwerblihen Wirticdhaft,
Durdg einen Erlaß des Neichswirtfhaftsminifters wer:
den die den Gewerbetreibenden durdy die Bergung von wirkt
Ihaffliden Gütern aus dem freigemachten Zeil der weltlichen
BSrenzzsone entftandenen Koften vom MNReich erftattef. Dies
erfolgt nad Maßgabe von Michtlinien, die der Neichswirkichaftgminifter
im Einvernehmen mit dem MNReichsminifter
der Finanzen vor Kurzem erlaffen hat.
Für die Erftattung der Räumungskoften müffen unter
allen Umftänden folgende BVorausfegungen gegeben fein:
Die Aufwendungen müffen dem Antragiieller entftan:
den fein, d. h. es werden dem Anfragiteller feine Aufvendungen
erfeßt, die nik von ihm, fondern von einem
Dritten getragen werden.
Der Antragftefler muß ein berechtigtes Yntereffe an
dem geborgenen Gut nachweifen Fönnen. Falls der Antragiteller
Eigentümer oder Befiger der geborgenen
Suter ift, wird das berechtigte Yntereffe ohne weiteres
angenommen.
Die Bergung der Wirtfehaftsgüter muß auf Anordnuna
des zuftändiaen Wirkfchaftgbeauffraagfen oder im
Einvernehmen mit einer mit der Räumung befaßten
amtflidhen Stelle erfolgt fein.
Srundfäglich werden nur die Kolten, die unmittelbar
ir die Bergung von wirkfhaftliden Gütern auf.
jewandt wurden, erfeßt, d. bh. nur von Gegenständen, die
em Betrieb unmittelbar gedient haben, wie YWarenvorräte
Mafdinen und Einrichtungsgegenitände, Werkzeuge und Se
:äte, SGeichäftsakten ufw. Für Gegenttände des privaten
Bedarfs, wie Wäldhe und Möbelitücke, werden die Kolften
ser Beraung im Nahmen der Näumunasfoftenaktion nich!
erftaftef.
Die Bergung erfireckt fi auf das Verbringen der
Süter vom Freimadhungsort his zum Bergungs
rt Alg Näumungskoften werden demnady die
Koiten der Räumung von Lägern, des Ybhaues von
Mafcdinen und Einrichtungen, der Berpachung, die WBerlade-.
Transport- und Enfladekoften, die Einlagerungstkoften unß
sie für die laufende Lagerhaltung der geborgenen Süter am
Bergungsort entftehenden Kolten erfeßt.
Scharf zu trennen von der Bergung ft der Wie
deraufbau des Unternehmens an einem rüchwvärtigen
Der. Für die Finanzierung des Wiederaufbaues wahrend der
Sreimachung fteben im Mahmen der MKeichsbilfe zur Wieder
inganafegung rücgeführfer Defriebe für die Dauer der Frei
madhuna MNReichsmiftel zur Verfügung (f. Bierzu Merk
blaff Nr. 9 vom 23. Mai 1940.) Zur Erttattung al;
Räumungsfoften tommen ferner alle Schäden nicht in
Betracht, die nady der SachfehädenfertiteAungsverordnung
vom 8. 9. 39 (NRGBL I ES. 1754) fertzuttellen und zu er
jeßen find. Darunter fallen z.B. Koften für die Be
fjeitigung von Schäden, die wahrend der Räumung ent
Zanden find, wie Bruchfehäden während des Iransportes ufw