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Anordnung
über die Gewährung von YAuslöfungen in Betrieben
des Baugewerbes in Lothringen vom 27. Auguft 1940
Auf Grund des $ 10 der Verordnung über die Lohn- und
Preisgeftaltung in Lofhringen vom 9, Yuguft 1940 beftimme id
joklgendes:
Arbeiter in Betrieben des Baugewerbes, die ihren Wohnort
unfer Benußung der zur Verfügung ftehenden VBerkehrgmittel
nicht täglich erreidhen Fönnen und außerhalb des Wohnortes über.
nadıfen müffen, erhalten alg Erjaß des Mehraufwandes für Wohnung
und Verpflegung je Kalkendertag eine Auslöfung. Während
deg Urlaubs wird die Auslöfung nicht bezahlt, Die Höhe der Aus-[fung
befrägt für verheiratete Arbeitnehmer das ZAnche, für Tedige
Arbeitnehmer das 1 fache des für die Bauftelle gültigen Stundenlohnes
des Maurers der höchften tariflihen Alterskflaffe.
Den verheirateten Arbeitnehmern ftehen aleidh verwitwete
oder gefhiedene Arbeitnehmer, die einen eigenen Haushalt führen
Jowie Ledige, die mit Verwandten auffteigender Linie, mit Ge.
Ichwiftern oder mit Pflegekindern einen gemeinfamen Haushalt
führen und die Mittel hierfür aanı oder zum überwiegenden Teil
aufbringen.
Saarbrüden, den 27. Huguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,
Derordnung
über die Befchränkung des Yerbeitsplagwechfels in Lothringen
vom 20, Augufi 1940
Auf Srund der mir vom Führer und Dbherften Befehlshaber
er Wehrmacht erteilten Ermächtigung ordne ih für Lothringen an:
AbidHnitt I
Söfung von Arbeitsverhältniffen
$ 1
(1) Befriebsführer, Arbeiter, Angeftellte, Lehrlinge, VBolontäre
und Praktikanten dürfen eine Kündigung des. Arbeitgverhältniffes
(Lehrverhältniffes) erft ausipredhen, wenn das Arbeitsamt
der Löfung des Arbeitgverhäliniffes zugeftimmt haft.
(2) Eine Kündigung ohne vorherige Zuftimmung ift redhfsunwirffam,
wenn nicht in befonderen Yusnahmefällen das Arbeits.
amt nachfräglidh zuftimmf.
(3) Durch die Zuftimmung des Arbeitsamtes wird nicht über
die Berechtigung der Kündigung entfehieden, Dies gilt audh für
at Si die ohne Einhaltuna einer Kündiqunasfrift eriolat
ift.
$2
Einer Zuftimmung nad $ 1 Abf, I und 2 bedarf es nicht
wenn fidy die VBerftragsteile über die Löfung des YArbeitsverhältniffes
einig find,
wenn der Befrieh (Bauftelle) ftillaeleat werden muß,
wenn der Arbeiter, Angeftellte oder Lehrling zur Probe oder
Aushilfe eingeftellt ift und das YArbeitgverhältnig (Lehrverhältnis)
innerhalb eines Monats beendet wird.
Abfonitt II
Meldepflicht
La
2,
N
53
Wer nad) $ 2 Feiner Zuftimmung zur Löfung des Arbeits
verhältniffes (Lehrverhältniffes) bedarf, hat fi nady dem Aus:
ideiden aus feiner bisherigen Arbeitsftelle unverzüglich bei dem Für
jeinen [eßten Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zufändigen
Arbeitsamt zu melden
Abfdhnitt IM
Einftelungsbefhränkungen
$ 4
(1) Betriebe (private und Sffentlide Betriebe und Berwaltungen
aller Art) und Haushaltungen dürfen Arbeiter, Angeftellte,
Cehrlinge, Bolontäre und Praktikanten nur einftellen, wenn eine
Zuftimmung des Arbeitgamtes vorliegt.
(2) Die Zuftimmung ift nit erforderlid zur Einfelung in
DBetriche der Landwirtichaft.
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9
UbiOnitt IV
Sonftige Borfchriften
©
a)
(1) S$ür die Erteilung der Zuftimmung
zur Löfung eines Arbeitsverhältniffes (Lehrverhältniffes) if
das Arbeitsamt zufändig, in deffen Bezirk die leßte Arbeits:
tätte liegt,
zur Einftelung ift das Arbeitsamt zufändig, in deffen Bezirk
5er Betrieb (Haushaltung) Kient, der die Einftellung beab-Tchtigt.
(2) Enffteben im Einzelfall Zweifel darüber, ob eine Zuftimnung
erforderlich ift, fo entideidet das Arbeitsamt unter Ausichlufi
es MNMechtsweaes.
SS
(1) Der Antrag auf Zuftimmung nach Abidhnitt I if von dem
Berfragsteil, der die Löjung des Arbeitsverhältniffes beabfichtigt,
bei dem zuftändigen Arbeitsamt ($ 5 Abf, 1@) zu ftellen.
(2) Der Antrag auf Zuftimmung nach Abfhnitt III ift von
dem DBetriebsführer, der die Einftellung beabfichtigt, bei dem zuftändigen.
Arbeitsamt ($ 5 Abj. 1b) zu fellen.
(3) Die Entiheidung über den Antrag ift dem Antragfteller
Ichrifflidy mitzuteilen, Sn befonderen Fällen kann von der
ichriftliden Form abgefehen werden.
Schlußbeftimmungen
$7
Segen denjenigen, der. diefer Ordnung zuwiderhandelt oder fie
umgeht oder feine Befehäftigung vor rechtmäßiger Löfung des
Arbeitsverhältniffes (Lehrverhältniffes) aufgibt, Fann der Leiter
des zuftändigen Arbeitsamtes eine Ordnungasftrafe in Höhe his zu
150 RM. verhängen.
$8
Diefe Verordnung fritt mit dem 1. September 1940 in
Kraft.
Saarbrücden, den 20, Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
Dorläufige Anordnung
über die Unferftüßung von armenrechtlich Hilfsbedürftigen, Greifen,
Bebrechlihen, unheilbar Kranken, YMrebeitsiofen, Militärperfonen,
Slüchtlingen und Heimkehrern, Wöchnerinnen und ftillenden Müttern
in Lofhringen,
Bom 12, Auguft 1940,
Zur Befeitigung der in der allgemeinen Fürforge beftehenden
Härten und zur Anpaffung an die gegenwärtigen Verhältniffe erlafle
ich folgende vorläufige Anordnuna:
A,
Soweit die hefonderen Vorausfegungen des in Geltung be
indlidhen Gefekes über den Unterftüßungswohnfig vom 30. 5. 1908
gegeben find, gelten die nachftehenden Michtjäßbe, die zualeid YAuslußjäße
find,
L.Alleinftehende Perfonen ,
fäglid) balbmonatlig monatlid
14,40 Fre. 216,— Frs. 432,— Fre.
0,72 NM. 10,80 RM. 21,60 RM.
2.Berheiraftete
a) ohne Kind 21,60 Fr8. 324,— Fre. 648,— Frs
1,08 NM. 16,20 RM. 32,40 RM.
b) m. 1 Kind unt. 21 Ybhr,
26,40 Frg. 396,80 Frg. 793,60 Frs.
1,32 NM. 19,80 RM. 39,60 RM.
m. 2 Kindern unt, 21 Xbhr.
31,40 Fr8. 469,60 Frs, 939,20 Frs
1,57 NM, 23,48 NM, 46,96 RM.
m. 3 Kindern unt, 21 NYbr,
36,20 Fr8. 542,40 Frs. 1084,40 Fr.
1,81 RM. 27,12 RM: 54,24 NM,
m, 4 Kindern unt, 21 Ybhr. .
41,00 Frs, 615,20 Frs, 1230,40 Frs
2,05 NM, 30,76 NM. 61,52 RM.
Nor, |
15,80 Fr8. 688, — Fre. 1376,— Frs.
2,29 NM. 34,40 RM. 68:80 RM.