|. September / 45. Nahrgang
DBerordnung
über die Arbeitslofenunterftügung in Lothringen
vom 20, Auguft 1940.
Auf Grund der mir vom Führer und Dberften Befehlshaber
yer Mehrmacht erteilten Ermächtigung ordne ich für Lothrinaen an:
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YArbeitslofenunterftüßung erhält, wer dem Arbeitseinfaß zur
Berfligung ftebt, unfreimwiflia arbeitslog und bedürftig if.
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Die Arbeitslofenunterftüßung befteht aus der Hauptunterfüßung
und den Familienzufchlägen für Angehörige, Sie ift ohne
Wartezeit für fehs Wochentage nachträglidh zu bezahlen.
Familienzufdläge erhalten Angehörige des Arbeitslofen, denen
er auf Grund einer rechtlichen oder fittlihen Pfliht Unterhalt zu
gewähren hat und zu deren Unterhalt er fatfäclih nicht nur vorübergehend
und nicht nur geringfügig beiträgt (zufhlagsberechtigfe
Angehörige). Alg Angehörige gelten audy Pflegekinder. Die Zah-[ung
des Familienzufdhlages ift zu verfagen, foweit der Angehörige
in der Lage ift, feinen angemeffenen Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften und Mitteln, inghbefondere durch Einfaß der eigenen ArbeifgFraft,
zu befchaffen.
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Die wöchentliche Unterftüßung beträgt:
Sn der Sn der
Unterftüg, Klaffe 1: Unterft. Klaffe 2:
ir den Hauptunterftüßungs- NM. RM.
empfänger 6,60 5,40
für den erften Zufhlagsempfänger
3,30
für jeden weiteren Zufjdhlagsempfänger
2,40 2,10
and darf einfchließlidy Familienzufdhläge im Einzelfalle 80 Prozent
des Arbeitgentgeltes nicht überfchreiten, das der Arbeitslofe be
ziehen mürde, wenn er feine bisherige Befehäftiaung hätte beibe«
halten Fönnen.
Welche Gemeinden zur UnterftüßungsFlaffe I bezw. 2 gehören,
ift aus der Anlage I diefer Verordnung zu entnehmen.
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Die Arbeitslofenunterftüßung if von der Bedürftigkeit des
Arbeitslofen abhängig.
Auf die wöchentliche Arbeitslofenunterftüßung wird angered)-net:
a) das Einkommen des Arbeitslofen, foweit es den Betrag von
RM. 6.— in der Woche überfteigt, zur Hälfte. Als Einkommen
gelten alle Bezüge in Geld oder Scldeswerf, Zuwendungen, die
die freie Wobhlfahrigpflege oder ein Dritter zur Ergänzung der
Arbeitsiofenhilfe gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder fitfliche
Pflicht zu haben, bleiben außer Anfab;
5) dag Einkommen der Angehörigen des Arbeitslofen, die ihn auf
Brund einer rechtlichen Pflidyt Unterhalt zu gewähren Haben,
Joweit das Einkommen nad Abzug von Steuern, fozialen Bet
trägen und Werbungskoften RM. 20. — in der Woche überfteigt.
Der Betrag von RM, 20, — erhöht fi um RM, 3. — wödhentlich
für jede Perfon, die der Angehörige des Arbeitslofen auf
Grund einer rechtliden oder fittlihen Pflidt ganz oder Übermwiegend
unterhält; hierbei wird der Arbeitslofe felbft nicht mifgerechnet.
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Keine Arbeitslofenunterftüßung erhalten:
a) Yuden,
b) Perfonen, die ohne berechtigten Grund ihre Arbeitsftelle aufgegeben
haben oder fi ohne berechtigten Grund weigern, eine an
gebotene Stelle anzunehmen,
©) Perfonen, die fi weigern, an einer beruflihen Umfeohulung vder
Sortbildung teilzunehmen oder gemeinnüßige zufäßliche Arbeiten
(Pflichtarbeit) zu verrichten.
d) Perfonen, die Kranken, Wochengeld oder eine Erfagleiftung crhalten.
NE
. Die Empfänger von Arbeitslofenunterftüßung haben fid nad
yäherer Weiluna der Arbheitgämter der Meldepflicht zu unterziehen.
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N
Die Arbeitslofenunterftüßung wird nur auf Antrag acwährt.
Der Antrag ift vom Arbeitslojen perfönlidy bei der für feinen
Mobhnort zufändiaen Dienftitelle des Arbeitgsamtes zu ftelen.
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Segen Entfcheidungen des Arbeitsamts im Unterftüßungsver-‘ahren
ift Einfprucd zuläffig. Die Einipruchsfrift beträgt 2 Wochen
ınd beginnt mit der Bekanntgabe der Entiheidung. Der Einprucy
tft bei dem zuftändigen Arbeitsamt einzulegen und bewirkt
seinen Auffhub. Ueber den Einiprucdy entidheidet, foweit ihm der
veiter des Arbeitgamts nicht faftgibt, der Leiter der Landesarbeitsımts-QAweiaftelle
in Saarbrüden.
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Der Aufwand für die Arbeitsfofenunferftüßung wird aus
Mitteln des NReichstodg für Arbeitgeinfaß beitritten.
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Die Verordnung tritt am 26, Auguft 1940 in Kraft.
Saarbrücen, den 20. Auguft 1940,
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
Anlage 1
jur Verordnung über die Arbeitslofenunterftüßung in Lothringen
yom 20. Auauft 1940.
Zur UnterftüßungsFlaffe I gehören
a) die Städte Mes und Saargemünd,
b) jämtlide Gemeinden der Kantone
Diedenhofen,
Fentich,
Sorbad,
Sroß-Mövern,
Hayingen,
Meg-Land,
St. Ayold
und die Gemeinde Kreuzwald des Kantons Bufendorf
IL
Alle übrigen Gemeinden fallen unter die Unter ftüßgungsklaffe IT
Anordnung
über die Unterfüßung für Dienftverpflichtete und ihnen
Sleichgeftellte in Lothringen
vom 25, Auguft 1940
Auf Grund der Berordnung über Arbeitsgeinfak und Wohn-Tg
uumweifung in Lothrinaen vom 3. Xuli 1940 ordne ich an:
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Muß ein Dienftverpflihteter oder ihn Sleihgeftellter infolge
‘einer Dienftleiftung von feinen Angehörigen, denen er auf Grund
:iner rechtlichen oder fittlihen Pflicht Unterhalt zu gewähren bhaf,
jefrennt leben, {fo Fann ihm zur Dedung des Mehrbedarfs ein
Zrennungszufchlag bis zu 15.20 NM. wöchentlid) qemährt werden.
Auf den Trennungszufhklag find ein während der Dienfileiftung
oder fonft gewährtes Trennungsgeld (Auslsfung) und ein
;tfwa erzielte Mebhreinkommen anzurechnen.
$ x
Da auf Grund der Bekanntmachung über den Yıurfbau der
Arbeitgeinfaß= und Treuhaänderdienftftellen in Lothringen vom
3, Auguft 19407) die Dienfiftellen der Arbeitgeinfakverwaltung in
Cofhringen inzwifdhen errichtet wurden, ift für die Gewährung des
Zrennunagsufchlanges das Arbeitgamt zuftändig.
3
Dieje Anordnung tfritf m Wirkung vom 26. Auguft 1940
in Kraft.
Saarbrüden, den 23. Yuguft 1940:
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen.
S SWZ Nr. 8 S. 161.