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dungen ift nur mit Zufimmung des Chefs der Zivilverwaltung
zu[äffig.
4. Bei der Neufeftfegung von Löhnen und SGehältern gelten
die VBorfchriften des $ 1 der Verordnung entfprechend,
5, Ueben Arbeiter oder Angeftellte nad dem 1. September
1939 eine andere Fätigkeit aus, fo ift bei der Lohn- oder Gehalts:
erhöhung von den für die neuc Tätiakeit maßachenden Lohn- oder
Schaltsfäßen auszugehen.
6. Liegt das alg Grundlage der Erhöhung acltende monatliche
NMertogehalt ausichließlih der Soziaklzulagen über 6000 Fr., fo
Fann der Arbeitacber einen begründeten Anfrag auf Ausnahmezenehmigung
von den BVoricdhriften des € 1 der Verordnung bei
dem Chef der Zivilverwaltung cinreichen. Zu dem Mettogehalt
im Sinne diejer Beftimmungen zählen auch die auf den Monat
amgerechnefen Bezüge, die in den leßten drei Yahren in Form von
jährlidy wiederkehrenden Leiftungen, Tantiemen, SGratifikationen
ufw. acwährtf werden.
NMettogehalt if das nad Vornahme aller gefeßlihen Abziiac
und Steuern verbleibende Gehalt,
7. Die auf Grund der Berordnung zu zahlenden Löhne und
Sechälter dürfen nur mit Zuftimmung des Chefs der Zivilverwaltung
überfchritfen werden,
Das Einrücen in eine höhere Lohn. oder Gehaltsgruppe auf
Brund der Tarifverträge oder bisherigen Uecbung (ingbefondere hei
Yenderung der Tätiakeit oder des Alters) wird durch die Berordnıma
nicht ausgefdloffen.
3. Natkuralleiftungen find unverändert zu gewähren. .
Werden Naturalleiftungen in bar abgegolten (3. B. bei
Hausgebilfinnen während des Urlaubs, bei Saftftätfenperfonal,
Bäckern und deral. während des Wochenruhetancs), fo erhöht fich
der Abgeltungsbefrag um 80%.
9, Empfänger monatlider DBergütungen, die erft nad dem
25. Auguft fi zur Arbeit zurüdmelden oder eine Arbeitsftelle antreten,
erhalten die gemäß S 1 Abi. 4 der Verordnung vorgefchene
einmalige zufäßlide Beralütung nicht. Erfolat die Einftelung
nad) dem 10. Auauft, jedoch vor dem 25. Auaguft 1940, jo befteht
nur ein Anfprucd) auf eine einmalige BVeralitung in HShe von 30%
der früheren Monatshezüge. Verpflichtet zur Zahlung der Ber:
aüfung ift der Unternehmer, bei dem der Arbeitnehmer 3. Z. der
Entftehunag des Anfprucdhes befhättiat ift. Anivruch auf die aemäß
$ 1 der Verordnung vorgefehricbene erhöhte Sehalts- oder Lohnjahlung
befteht jedody vom Zage der Einftellung an.
10. Die beftehenden Beftimmungen über die Kompenfations-Faffen
bleiben in Kraft. Die behördlidhh acnehmiaten Kompenjationgfaffen
üben ihre Tätigkeit weiter aus. Die Verpflichtung
der Arbeitgeber, der für fie zufändigen Kompenfationgkaffe beizu«
treten bezw. angefchloffen zu fein, bleibt aufrechterhalten.
Soweit Arbeitgeber Komvenfationgkaffen anaeflchloffen find,
die ihren Sig außerhalb des bisherigen Bezirfg Lothrinagens haben,
haben fie mit fofortiger Wirkung einer für ihren SGewerbezweig
und ihren Bezirk zugelaffenen Kompenfattonskaffe beizutreten,
Deutiche Firmen, die Lofhrinagifche oder nicht reichsdeutfche
Arbeitnehmer in Lothringen befchäftigen, find verpflichtet, für diefe
Arbeitnehmer der zuftändigen Kompenfationskaffe beizutreten.
11. Diefe Anordnung ailt nicht für die Sffenflidhe Verwaltung.
Saarbrüden, den 9. Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lofrhringen.
*) Siehe SWZ Nr. S S. 154.
DBerordnung
über die Kurzarbeiterunterftüßgung in Lothringen
vom 21, Auguft 1940,
Auf Grund der mir vom Führer und Yberften Befehlshaber
Wehrmacht erteilten Ermächtigung ordne idy für Lofhringen an:
Sa
— Kursarbeiterunterftüßung wird bis auf weiteres in allen Bes
trichen gewährt, in denen regelmäßig mindeftens ein Arbeiter oder
Angeftellter befchäftigt ift.
Ausgenommen find bie Betriebe der Land. und Forftwirtfjhaft,
der Binnenfiicdherei ein{dhließlidh der Teichwirtichaftk.
Dir
$
Kurzarbeiterunterftügung erhalten die Arbeiter und Angeftellten
des Betriebes, die dort nicht nur vorübergehend und nicht nur
gerinatüata beichättiat find.
Saarpfähzifde Wirtfchafts-Zeitung Nr. 9
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Kurzarbeiterunterftüßung wird gewährt, wenn
a) der Kurzarbeifer in der Doppelwodhe mindeftens acht Arbeits.
ftunden oder mindeftens eine Arbeitsihicht im Betriebe beichäffigt
wird,
5) der Arbeitsausfal auf Arbeitgmangel beruht und
co) dag Arbeitsentgelt infolge des Arbeitsanusfallg verringert ift,
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Kurzarbeiterunterftüßung wird den Kurzarbeitern gewährt,
die in der Doppelwocdhe wegen Arbeitsmangelg weniger alg SO YUrdeitsftunden
in dem Betriebe befhäftigt werden.
Arbeitsftunden, die an einem Wochenfeiertag ausfallen, gelten
in diefer Doppelwocdhe als wegen Arbeitsmangels ausgefallen, wenn
cr Kurzarbeiter in der ihr unmitfelbar vorausgegangenen Doppelmode
infolge Arbeitsmangels weniger als SO Arbeitsftunden in dem
Betriche heichäftigt war.
Ss
Die Kurzarbeiterunterftüßung beträgt fülir die Dopelwoche SO
5, SB. des Unterfehieds zwifhen dem fkatjächlid) erzielten Arbeits
;ntgelt und dem Arbeitsentgelt, das der Kurzarbeiter in SO Arbeitstunden
erzielt Hätte, wenn die Arbeitszeit im Betriebe nicht vermürzt
wäre.
Für jeden Angehörigen des KRurzarbeiters, der von ihm unterjalten
wird, erhöht fie die Kurzarbeiterunterftüßung um 10 v. HS.
yiefes Unterfhieds, big dag volle Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit
on SO Arbeitsftunden in der Doppelwoche erreicht ift. Als unterjalten
gilt ein Angehöriger, wenn der Kurzarbeiter nicht nur vor
ibergehend und nicht nur geringfügig beiträgt,
Die Kurzarbeiterunterftüßung darf nicht höher fein als die
Arbeitslojenunterftügung, die der Kurzarbeiter erhielfe, wenn er
ırbeifsliog ware.
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Kurzarbeiteruntferftügung ift infoweit nicht zu acmähren, alg der
Rurzarbeiter in den ausfallenden Arbeitsftunden andere entgeltliche
Arbeit verrichtet, Sie ift zu verfagen oder zu entziehen, wenn
dem Kurzarbeiter vom Arbeitsamt cine andere zumutbare Arbeit
unacmwiefen wird.
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Zuftändig für die Gewährung der Kurzarbeiteruntfer ftüßung
it das Arbeitsamt, in deffen Bezirk der Betrieb liegt.
Kurzarbeiterunterftüßung darf erft gewährt werden, wenn
dem Arbeitsamt von dem Führer deg Betriebes angezeigt worden
;ft, daß in dem Betriebe oder der Betriebsabhteilung von der Mehrheit
der Gefolgihaft wegen Arbeitsmangels weniger alg SO Arbeits.
itunden in der Deppelwocdhe gearbeitet wird und diefer Arbeitsausiall
tatfäclid in der Doppelwoche eintritt, für die er angezeigt if.
Die Anzeige wirkt, folange Mitgliedern der Gefolaihaft des Br
;richbes Kurzarbeiterunterftüßung zu gewähren ift. Die Unterftüßung
beginnt früheftens mit der Doppelwoche, in der die Anzeige dem
Xrbeitsamt erftattet ift,
Der Betrieb hat die Kurzarbeiterunterftüßung auf Berlangen
des Arbeitsamts Foftenlos zu errechnen und augzuzahlen. Er hat
bie Vorausjegungen für die Gewährung der Kurzarbeiterunter:
tüßung naczuweifen; Angaben des Kurzarbeiterg hat er nachzıuyrüfen.
Der Leiter des Arbeitgamts kann anordnen, daß fich der
Kurzarbeiter an arbeitgfreien Jagen beim Arbeitsamt zu melden
5aft.
Die Kurzarbeiterunferftüßung wird jeweils für eine Doppelwoche
gezahlt. Der Führer deg Betriebes bezeichnet in der Anzeiae
zen Tag, mit dem die Doppelwocdhe zu Iaufen beainnt.
Der Aufwand für die Kurzarbeiterunterftüßung wird aus
Mitteln des Neichsitods für Arbeitgeinlag bheftritten.
S8
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Die Verordnung tritt am 26. Auguft 1940 in Kraft.
Saarbrücden, den 21. Auguft 1940,
Der Chef der Zivilvermaltung in Lothrinaen.
Sn Der Führer hat gewufen-5
M Eningetein OPFER
I SS KRIEGSHILFSWERK FÜR DAS DEUTSCHE ROTE KREUZ