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Handwerkerlöhne für Yıuftandfegungsarbeiten
in den freigemachten Gebieten, au Löhne für
(othringifdxe Handwerker 2. 0. 0.00 44
Ausbildungsverhältniffe Yugendlidher aus den
Sreimadhungsgebieten KUH
Die Koften der Heimkehr Nücgefübhrter
werden auf NMeichsmittel übernommen . . . (liche Seite 1831
(fiche Seite 183)
Berordnung über die Aufhebung der Mehreinkommenfteuer.
Bom 21. Auguft 1940 (NGBlL. I Nr. 150 v. 23. 8. 40
S. 1130).
Auf Srund des $ 13 Abf. 1 Ziff. 1 der Meichsabgabenordnung
wird hierdurch verordnet:
Die $$ 5 bis 10 des Sefekeg über die Finanzierung
nationalpolitifder Aufgaben des MNMeiches vom 20. März
1939 (NGJYI. I S. 561) find nur bei der Beranlagung der
Mehreinkommentteuer für das Kalenderjahr 1939 anzuwenden.
Die Mebhreinkommenfteuer für das Yahr 1940
und für die folgenden Kalenderjahre wird nicht mehr erhoben.
Wie. die bereitg vorftehend im Worfklaut abgedruckte
DBerordnung vom 21. Auguft 1940 Feftftellt, unterbleibt die
Erhebung der Mehreinkommenfteuer 1940. NYbhr hätte die
Einfommenserhöhung des NYahreg 1939 gegenüber dem
Einfonmen des Yahres 1938 alg Verfteuerungsgrundlage
gedient. Staatsfefretär Neinhardt hat fih über die Gründe
diefer Maßnahme im Völkifjhen Beobachter geäußert. Er
hat dabei ingbefondere darauf hingewiefen, daß der Krieg
verfdhiedenartigfte Beeinfluflungen der Sinkünfte zur Folge
Habe, fodaß damit eine gleichmäßige und gerechte Grundlage
für die Erhebung diefer Steuer fehle. Die Mehreinkommenfteuer
1939 (Einfommenfteigerung 1938 gegenüber 1937)
bleibt dagegen beftehen. Während fie in den fonftigen Bezirken
dagegen fchon Längft zur Veranlagung gekommen ift, fteben
in den freigemadhten Bezirken infolge der Nücführung der
Sinanzämter nod) eine größere Zahl von Mehreinkommen-Üeuerveranlagungen
1939 aus. Nhre Bearbeitung ift alfo
in näditer Zeit nad) der Wiederaufnahme der Amtstätigkeit
der Finanzämter im freigemacdhten Sebiet zu erwarten. Yn
diefem Zufammenhang fei darauf verwiefen, daß hinfichtlid
der Behandlung der Mehreinkommenfteuer für die weftlichen
Srenzgebiete fowohl allgemeine als audy befondere Milde.
rungsvorfchriften beftehen. Die Wirtfchaftskammer Saarpfalz
und die Ynduftrie- und Handelskammer zu Saarbrücden
haben fidy hierüber wiederholt vor Kriegsbeginn in
den VBerlautbarungen an ihre Mitglieder geäußert. Soweit
darüber hinaus Nückfragen bezüglidy der Mehreinkommeniteuer
1939 fi ergeben, fteben die genannten Kammern zu
deren Beantwortung zur Berfügung. HIs
Berluftabzug 1936 bei der Veranlagung 1938,
Nachdem bei der Einkommen: und Körperfhaftfteuer
hür das Yahr 1938 der zweijährige VBerluftvorfrag wieder
zingeführt wurde, Fonnte Ffraft ausdrücklicher Anordnung des
Neichsfinanzminijfters ein VBerluft aug dem Yahre 1936 im
Iabhre 1938 nur infoweit in Abzug gebracht werden, als er
einen etwaigen Gewinn des Nahres 1937 überftieg. Diele
Hrage hat inzwifden den Meichsfinanzhof wiederholt be:
Ihäftigt. Er bat fertgertellt, daß Ddiefe Anordnung des
NReichsfinanzminifterg grundfäßlih zu Recht ergangen if.
Dagegen hat er es für billig eradtet, in diefe MRegelung aud
od) tas NYahr 1935 einzubeziehen. Der NReichsfinanzbhof
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9
ift der Anficht, der auf das Nahr 1938 übergehende Berluft:
aorfrag müffe ebenfo ermitfelt werden, wie wenn die Vor.
ichrift über die Abzugsfähigfeif des Berluftvortrages bereits
in den Vorjahren gegolten hätte. Die fteuerlide SGerechtig:
feit gebiete, daß von diefer Unterftellung gleichmäßig ausgegangen
werde, ohne NRückfidht darauf, ob der Steuer
pflichtige davon einen Nachteil oder einen Vorteil habe.
Bei dem Ausgleidy cines Berlujftes aus 1936 mit
einem Gewinn aus 1937 muß alfo noch weiter berückfichtigt
werden, ob etwa für das Yahr 1935 ebenfalls ein Berluft
abfchluß zu verzeidhnen war. Yn diefem Falle ift vom SGewinn
1937 zunäcft der DVBerluft 1935 abzuziehen. Nur
der dann verbleibende Betrag mindert den in 1938 vor
tragsfähtgen BVerluft aus 1936.
Bei der etwaigen Wiederaufrolung rücliegender Yabhre
durdy Buch- und Betriebsprüfungen Fann diefe Entfheidung
vrakftifde Bedeutung gewinnen. Is
Ausweis von Steuergutfeheinen I in der Bilanz.
Die Steuergutfeheine | mühfen bekanntlidH im Rahmen
ziner ordnungsmäßigen Buchführung auf einem befonderen
Konto, dem „Steuerguffdheinkonto 1‘ ausgewiefen werden.
m Anfehluß an diefe Vorfchrift hat fi die Frage ergeben,
ob das Steuergutfdheinkonto I aud) in der Bilanz erfcheinen
muß. Zu diefer Frage führt der Befcheid des Neichsfinanzninifterg
vom 22. VI. 1940 (S 2812 — 24 IN; Ynduftric
und Steuer 1940 Teil II S. 25) aus, daß ein gefonderter
Ausweis des Steuergutfdheinkontos I alg Bilanzpoften in der
Dandelsbilanz nicht erforderlid ift. Die Pflicht zur Füh.
cung des Steuerguffdheinkontog I wird dadurch nicht berührt,
daß die Steuergutfdheine I in die Rubrik „Wertpapiere in
der Handelsbilanz mit einbezogen werden Fönnen. Dagegen
ft gemäß dem Befcheid vom 22, VI. 1940 das Steuerguf:
jebeinfonto I in der Steuerbilanz gefondert ausgewiefen.
Soweit Steuerbilanzen bei den Finanzämtern eingereicht
üind, ohne daß die Steuergutfdheine I befonderg ausgewiefen
wurden, Fönnen die Steuerbilanzen nachträglich berichtigt
werden. 1118
Anrechnung überbezahlter Lohnfteuer auf den Kriegszujehlug.
Bekanntlidy darf Lohnfteuer, die dur Steuerabzug
einbehalten wurde, dem Steuerpflidhtigen nicht erftattfet oder
auf andere Steuerfchulden angerechnet werden, wenn fi bei
der Veranlagung herausftellt, daß die einbehaltene £obn:
‚teuer die tatfächlidh feltzufeßende Einkommeniteuerfhuld
überfteigt. E83 erhob fig die Frage, ob diefer Grundfas
aud) beibehalten werden foll, wenn in derartigen Fällen der
Jeberbezahlung von Cobhnfteuer noch eine Kriegszufdlags:
"huld für den gleichen Zeitraum offen ift. Der Neichsinanzminifter
hat entfchieden, daß bei grundfägliher Auf
‚echferhaltung Ddiefer MRMegelung beim Kriegszufdhlag aus
Billigfeitsgründen eine Ausnahme gemacht werden Fanny,
‚ofern ein entfprechender Antrag geftellt wird und die übervezahlte
Lohnfteuer mehr alg 20 NM. beträgt. Is
Steuerfreiheit von Neichsleiftungs:Veräußerungsgewinnen.
Entftehen dur Vergütungen für die Snanfpruchnahme
von beweglihen Gegenftänden des DBetriebsvermögens auf
Grund des Neichsleiftungsgefepes DVeräußerungsgewinne, fo
ind befanntligd durdy befondere MNRegelung (Nunderlaß des
NReichsfinanzminifters vom 22. 12.1939 S 2151 — 175 I
— abgedrucdt im NMeichsfteuerblatt 1940, S. 1) feuerliche
Bergünftigungen gewährt worden. Ynsbefondere kann der
Buchgewinn durdy eine fogenannte „Rücklage für Erfaßvefchaffung‘‘
fteuerfrei big zur Anfchaffung des Erfaßgegen:
tandes aufbewahrt werden. Da diefe Verainitiaung beim