Full text : 45.1940 (0045)

|. September / 45. Yabhrgang

nichtdeuffhen Arbeitskräfte aus. Der dänifdhe oder
holländifhe Arbeiter Fann alfo nicht einen höheren Lohn
erhalten alg gleidhartige deutfhe Sefolgfhaftgmitglieder
im Betriebe. Ydm ift vom Betrieb auch Fein Irennungsgeld
 zu geben, wenn deuffehen Arbeitern ein foldhes nicht
zufteben würde.
ch bitte, bei der Fefltfekung der Arbeitgbedingungen
diefer Arbeitskräfte diefe Grundfäße genaueftens zu beachten.‘
 VI

Gleiche Pflichten für Lehrherrn und Lehrling.
Wie in SWZ Nr. 6 vom 15. Yuli 1940 S. 99 be.
reitg mitgeteilt wurde, hatte fi die Neidhswirtfdhaftsfammer
mit dem Herrn MNMeichswirtfdhaftsminifter in Berbindung
gefebßt, um zu erreichen, daß der Verpflichtung des Lehrherrn
nad $ 8 des Lehrvertrages (wegen Benachrichtigung des
Sehrlings, der nad Beendigung der Lehrzeit nicht im Bes
{rieb verbleiben foll) eine enffprechende Berpflihtung des
Lehrlings hinzugefügt wird. Als Grund für diefe Be
Rimmung genügt an diefer Stelle der Hinweis, daß namentlid)
 bei größeren Betrieben mit zahlreidhen Lehrlingen eine
febr unermünfhte und bhinderlihe Stodung des Arbeitsfaufes
 einfreten Fann, wenn die Lehrlinge Furz vor der Beendigung
 der Lehrzeit erklären, nad der Lehrabfehlußprüfung
nicht mehr länger im Betrieb verbleiben zu wollen. Der
Herr NMeihswirtfhaftsminifter hat fid dem Borbringen der
NReichswirtichaftskammer angefchloffen und mit Erlaß vom
25; Suli ds. rs. — IH BL 10973/40 — folgendes mifgeteilt:


„Unter den gegenwärtigen VBerhältniffen entfpridht es
m. €, der dag Lehrverhältnig beherrfhenden gegenfeitigen
Zreuepfliht, daß fowohl der Unternehmer wie auch. der
Lehrling fid&y gegenfeitig binnen angemeffener SFrift vor
Beendigung des Lehrverhältniffes darüber verfländigen,
ob ein weiteres Berbleiben in dem Betrieb beabfihtigt {ft
oder nicht. Yo bin daher damit einverftanden, wenn die
bisherige einfeitige VBerpflihtung des Lehrherrn in den
Lehrverfragsmuftern (S$ S des Lehrvertrages für Ffm.
Lehrlinge und des Mufterg für gewerbliche Lehrlinge)
folgenden Wortlaut erhält:
Beabfihtigen der Lehrherr oder der Lehrling und
fein gefeßlicher Bertreter ein Dienft- oder Arbeitsverhältnig
 miteinander nach Abfchluß der Lehre nicht einzugehen,
 fo haben fie dies dem anderen Zeil fpätejtens
drei Monate vor dem Ablauf der Lehrzeit fchriftlich
anzuzeigen. Wird der Lehrling vorzeitig zur Lehr.
abfolußprüfung zugelaffen, fo muß diefe Anzeige unverzüglid
 nad Kenntnis der Zulaffung erfolgen. Er.
folgt eine folde Anzeige von Feiner Seite, fo ift der
Lehrling nad Beendigung der Lehrzeit mit den gefeßlihen
 Kündigungsfriften angeftellt.
Hinfichtlich der bereitg laufenden Lehrverhäliniffe er
jheint es mir nicht zwedmäßig, in die Verträge einzu.
greifen. Es dürfte m. €. genügen, wenn mit Bezug:
nahme auf Ddiefen Erlaß veröffentlicht würde, daß die
gegenfeitige Treuepfliht audy den Lehrling dahin bindet,
einen nad) Abfchluß der Lehre beabfichtigten Arbeitsplaß:
wechfel dem Lehrherrn binnen angemeffener Frift anzu.
zeigen. Es mag den an einer folden Anzeige befonders
intereffierten Unternehmern überlaffen werden, auf eine
ent{prehende Erklärung des Lehrlings und feines gefeßlichen
 Vertreters zu drängen. Noffallg Fönnte eine Be.
lebrung aud bei der Zulafung zur Lehrabfchlußprüfung
noch erfolgen.‘
. Hierzu fei noch folgendes bemerkt; Es fer ausdrücklich
darauf hingewiefen, daß diefe NMegelung fowohl für Kauf
männifche wie für gewerbliche Lehrlinge gilt, Die Reichs»

195

virffhaftgfammer wird in das 3. Zt. neu bearbeitete reichs:
:inbeitlide Mufter der Lehrverträge die entfpredhende Be:
timmung aufnehmen. Sm übrigen hat fidh der Herr
NReichswirtfhaffgminifter dem von der MNMeichswirtfhafts:
fammer geäußerfen Wunfch, die nunmehr getroffene Rege
ung aud) febon auf die laufenden Lehrverfräge anzuwenden,
ıicht angefd)loffen, fondern hält es -— wie aus feinem oben
nitgefeilten Erlaß hervorgeht — für ausreichend, wenn be-Aigliy
 der Laufenden Lehrverhältniffe für
ine entfprechende Yufklärung geforgt wird. Ym Hin-Sligd
 auf die kommenden Herbftprüfungen
vird den Lehrbefrieben empfobhlen, mög-[ih
 jebt [hon eine enffpredende Er-Flärung
 von denjenigen Lehrlingen an-;ufordern,
 dieim Herbit zur LehrabfHlußrüfung
 Fommen. VI
Musbildung von Mädchen in anerkannten
Ausbildungsberufen.
Sn Kreifen der Betriebsführer if die Frage auf:
yeworfen worden, ob in anerkannten Ausbildungsberufen,
hie zunächft nur für männlihe Yugendlihe aufgeftellt wur:
zen, audy Mädchen ausgebildet werden dürfen: In allen
en Berufen, in denen es nicht ausdrücklich erklärt it, daß
te zur Ausbildung weiblicher Kräfte geeignet find, Fann nur
von. Fall zu Fall entfchieden werden, ob die im Berufsbild
jeftgeftellten Fertigkeiten und Kenntniffe audy von Mädchen
zrlernt werden Fönnen. Die Entfheidung hierüber muß
arundfäßlidy dem Betriebsführer  überlaffen bleiben. In
Zweifelsfällen empfiehlt es fie allerdings, fidy mit der Ynyuftrieabteilung
 der Wirtfhaftsfammer Saarpfalz, die fic
ırforderlichenfallg ihrerfeitg mit der Meichsgruppe Ynduftrie
ing Benehmen feßt, in Verbindung zu treten. VI
Hüttenknappfchaftliche Berficherung im Saarland.
Aufgrund von $ 20 der Verordnung über die hüttenknapp-‘“haftlie
 Berfiherung im Saarland vom 13. Mai 1938
NMGBL. I S, 526) beftimmt eine Durchführungsbeftimmung des
Neichsverfidherungsamtes, Abteilung für Angeftellten-, Knapp-‘hafts.
 und Arbeitslofenverfiherung, vom 31. Yuli 1940
DRA. Nr. 183 v. 7. 8. 40), daß der Uecbernang des Eigenfums
 an dem der Neunkirder Eifenwerk U. -G, ge
hSrigen Viktorio-Krankenhaug in Neunkirchen/Saar auf die
Keichsfnappfdhaft aus Anlaß der Ueberleitung der hütfentnayV-“haftliden
 Berficherung erfolat.
Reichstreuhänder der Arbeit für den Bezirk Oberdonau,
Unter denjenigen NMeichstreuhändern der Arbeit, die In
der Oftmark endgültig zu Präfidenten von Landesarbeitg:
zmtern und NMeichstreuhändern der Arbeit ernannt worden
änd, befindet fi auch der bisherige MNReichstreuhänder der
Arbeit für das Wirkfchaftsgebiet Saarpfalz, Hauptmann a.D.
BSuftav Böhm. Er murde zum Präfidenten des Landesarbeifgamtes
 und Neichstreuhänder der Arbeit für den Be:
zir£ Oberdonau in Linz ernannt,

Baugeräte aller Art
+, sowie
Kompressoren, Betonmischer,
Förderbänder, Bau - Aufzüge,
Rammen ...

H e 1 n N CC h W I I I Baumaschinenfabrik, Saarbrücken
jetzt: FRANKFURT am Main
Mainzer Landstraße 349
            
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