Full text : 45.1940 (0045)

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zusfchlicht, frägt der Tatfadhe Mecdhnung, daß es bei der
heutigen Arbeitseinfaßlage geradezu alg felbftverjtändlich beirachfef
 werden muß, daß die rückgeführten faarpfälzifchen
Sefolgichaftsmitglieder in den weitaus überwiegenden Fülfen
 durdy die Arbeitsämter ohne wefentlidhen „Leerlauf“ in
neue YArbeitsitellen vermittelt werden Fonnten. Wichtig ift,
daß die neuen Arbeitsverhältniffe zum Zwede der Wiederaufgahme
 der Tätigkeit im Räumungsbetrieb mit der gefeßlihen
Kündigungsfrijft gekündigt werden Fönnen, foweit nich:
zine Fürzere Kündigungsfrift gilt. Sleicdhes gilt aud) für die
Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem an die Stelle des
Käumungsbefriebeg gefretenen Ausweidbetrieb. Die Bor.
"chriften der Verordnung über die Befhränkung des Arbeits:
laßwecfels vom 1.9.39 finden entfprechend Anwendung.
Hiernacd bedarf die Kündigung der Zuftimmung des Ar.
Jeitsamtes. Diefes darf jedoch die Kündigung mit Nücficht
auf die zugrunde liegenden befonderen Verhältniffe nur aus
‚wingenden Gründen des AYrbeitseinfaßes
serfagen. Es entfpriht dem Schußdharakter der Regelung,
wenn das rubende Arbeitsverhältnis bis zur Ablehnung einer
Anforderung nad $ 4 der Berordnung (vgl. unter IHN) nicht
zefündigt werden Fann. Der Meichstreubänder der Arbeit,
in deffen Wirtfhaftsgebiet der geräumte Betrieb (nicht der
YAusweichbetrieb!) liegt, Fann eine Ausnahme zulaffen. Dar
die Söfung des ruhenden Arbeitgverbältniffes im beider:
leitigen Einvernehmen jederzeit zuläffig ift, wurde bereits er.
mwähnt. Der Neichsarbeitgminifter oder die von ihm beauf:
iragten Stellen beftimmen im übrigen nad) Aufhebung der
Räumung oder Freimadhung den Zeitpunkt, an dem die noch
euhbenden Arbeitsverhältniffe von Gefolafhaftgsmitgliedern er-[öfchen.


IN

Der Wiedereinfag im Näumungs- bezw. Ausmeichbetrieb,
Die Bedeutung der Frage des Wiedereinfages der rüdgeführten
 faarpfälzifchen Sefolgichaftgmitglieder -— insbe:
‚ondere der Fachkräfte — im Heimatbeftrieb, wurde im Nabhmen
 der Segenwartsaufgaben des Wiedereinfakes für Die
on der Näumung befroffenen Unternehmen um fo größer,
ie mehr eine wachfende Zahl zurücgewicdhener Betriebe dazu
itberging, ihre Produktion im Hinterland wieder aufzunehmen.
Mit dem Erfheinen der VBerordnung vom 9. April 1940
frat dieje Frage — wie bereits erwähnt — in ein neues
Stadium ein. Bevor jedoch näher auf das im $ 4 der Ber:
ordnung feitgelegte Berfahren, das für den Wiedereinfaß der
rücdgeführten Sefolgfehaftsmitglieder im NRäumungs- bezw
Augweichbetrieb einzuhalten ift, näher eingegangen wird,
baflten wir es für zweddienlidh, die Entwidlungsftufen Kurz
yu ffizzieren, durd) die die diesbezüglichen Bemühungen der
Wirkfchaftsfammer, die in enger Zufammenarbeit mit den
maßgebenden Saudienfittellen betrieben wurden, aekennzeichnet
 find.
Bereits unter dem 26, September 1939 erging der
Nd.-Erl. des NMeichsarbeitsminifters betreffend „Freimachung
Weit — Arbeitseinfahmaßnahmen‘‘, der u. a. beftimmte, daß
Betriebsführer, die Arbeitskräfte aus den Räumungsgebieten
jugewiefen erhalten, dann mit einer Nuückführung diefer Arbeitsfräfte
 rechnen müffen, wenn die Näumungsgebiete wie
der freigegeben werden. Obgleich die grundfäßlihe Bedeu:
ung diefes Erlaffes Feineswegs verfannt wurde, fo durfte
jedody darüber Fein Zweifel beftehen, daß er zwar eine be:
friedigende — freilich in der Zukunft liegende — Handhabe
dieten fonnte für die Rückführung der Arbeitskräfte in die
jreiwerdenden RNäumungsgebiete, jedody den außerordentlich
aringlichen Gegenwartsbedürfniffen des YArbeitgeinfakes der
Ausweichbetriebe nicht Nedynung zu ragen vermochte, Der
on der Wirtfhaftskfammer Saarpfalz im Einvernehmen

Saarpfälsifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 1/7

mit dem Meichstreuhänder der Arbeit unferbreiteten An
regung, den Erlaß dahingehend zu erweitern, daß die Ar
beitsfräfte aug dem Mäumungsgebief, die in der Zwijdhen-‚eif
 neuen DBetriebsführern zugewiefen worden find, fehon
dann wieder freigegeben werden follen, wenn fie vom Aus
weichbetrich angefordert werden, Konnte dag MNMeichsarbeits
minifterium aus übergeordneten arbeitseinfakmäßigen Ge
üichtspunkten nicht Rechnung fragen.
Die von der Wirkffhaftstammer Saarpfalz forfgefeb
‘en Bemübhungen führten fchließlih zu dem die gleiche An:
gelegenheit betreffenden Nd.-Erl. deg Neicdhsarbeitsminiftere
oom 16. November 1939. Danach Fonnten Betriebsführer,
denen Arbeitskräfte aus den Freimacdhungsgebieten zugewiefen
aorden find, nicht unbedingt damit rednen, daß ihnen die
Arbeitsfräfte verbleiben, menn für diefe bei ihren alten Be
irieben eine DBefhäftigungsmöglichfeit außerhalb der Frei
nachungsgebiete gegeben it. Dies follte allerdings an
zefichts der Arbeitgeinfaßlage jedoch nicht für diejenigen Ge
jelgfehaftsmifglieder gelten, die im Bergungsgebiet mit vor
yringliden Arbeiten befchäftigt und dort nicht erfeßbar find
Mir diefer Maßgabe waren die Arbeitgämter gehalten, die
Berfuche der Ausweicbetriebe, ihre aus den Freimadhungs
gebieten rücfgeführten Sefolgihaftgmitglieder zurüczube
fommen, zu unterftüßen und erforderlidenfallg die Zu:
Himmung zur Cöfuna des neuen Arbeitgverbältniffes zu
zrteilen.
Die Möglichkeiten, die ingbhefondere auf der Grundlage
diefes Erlaffes erfehloflen werden Fonnten, führten allerdinge
nur zu Einzelerfolgen. Es verdient an diefer Stelle hervor
gehoben zu werden, daß diefe an und für fid fehr erfreulichen
Einzelerfolge hinfichtlih des Wiedereinfaßes der rücgeführten
Sefolgfhaftgmitglieder im MNRäumungs- bezw. Ausweich
befrieb nicht zuleßt den unmittelbar beteiligten faarpfälzifchen
UArbeitgämtern zu danken waren und find, die aud in diefer
Binficht mit Nachdruck und im Rahmen der ihnen gegebenen
Mirtel fh für die Wahrung der Lebensintereffen der Sren:
mirtfcdhaft einfeßten.
Die Berordnung vom 9. April 1940 fehuf fodann die
Srundlage Für die endgültige Negelung der vordringlichen
Srage des Wiedereinfages der rlückgeführten Sefolg{chafts.
mitglieder im NMäumungs- bezw. Ausweicbefrieb, in dem fü
jur Yöfung gerade auch diefer Frage bei weitem günfkigere
VBorausfeßungen darbet, alg fie bis zum Zeitpunkt ihres Er.
\heinens gegeben waren. Denn fie arbeitet das Ber:
Fahren der Nuückführung der Gefolgfhaftsmitaglieder nicht
aur eindeufiger und Farer heraus, alg dies feither der Fall
mar, fendern fie ftellt diefes Verfahren weiterhin auf eine
Necdhtsgrundlage, die vorher nicht vorhanden ge
mefen ift: aufden Fortbeftand desgurfprüng
‘ihen Arbeitsgverhältniffes, Bon diefem Blick
winfel aus befrachtef ftellt die Verordnung zweifellos einen
Sortfchritf dar, der durdy in YAusfiht ftehende Durch
ührungsbeftimmungen zum Rücführungsverfahren eine er:
“reulide Vertiefung erfahren dürfte. Hiervon wird ab:
hließend noch zu fpreden fein. Zunächft fei in Kurzen
Worten tag Berfahren gefehildert, das gemäß $ 4 der Ber
erdnung bei der Anforderung der rücgeführten Gefolafchafts
mitglieder einzuhalten ift.
Das für den Näumungs- bezw. Ausweichbetriebh zu
Aandige Arbeitsamt fann auf Antrag des Näumungs« bezw.
Ausweidbetriebes bei dem für die neue Betriebsftätte des
Sefolgfchaftsmitgliedes zufändigen Arbeitsamt das Gcekolg
‚haftsmifglied zum Zwece der Wiederaufnahme feinzr Be
"hüäftigung im Heimatbetrieb anfordern. Macht das für der
neuen Betrieb zuftändige Arbeitsamt von der ihm zufiebensen
 DBefuanis, den Antraa aus zıminaenden Brün
            
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