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„Da Produktionsftörungen dur gchäufte Herausziehung
yon Frauen in der NRuüftungsinduftrie unbedingt vermicden werden
müfßfen, und Frauen teilweife mit Männern zujammen in Öruppen
oder Kolonnen arbeiten, ift c& nofwendig, daß der Betriebsführer
rechtzeitige Dispofitionen treffen kann. Es darf nicht fein, daß
nur folde Frauen zu der Erbolungskur verfehict werden, die im
Betrieb abkömmlich find, vielmehr muß allein ausfchlaggebend fein,
in welhem Makßc die Frauen erholungsbedürftig find. Wir haben
daher den Wunidhy ausgefprochen, daß fih die zuftändigen Stellen
möglichtt bald mit den Betriebstührern wegen der Auswahl der
Frauen und dem Zeitpunkt ihrer VBerihidung in Verbindung
jeßen, damit befriebliden Notwendigkeiten Rechnung getragen
werden kann. Aus den alcihen Gründen joll nicht gleichzeitig ini
arößere Anzahl von Frauen aus demijelben Betrieb verfhict werden,
vielmehr joll die Aktion auf eine Meihe von Monaten erftreckt
werden,
Sn Anbetracht der ftarken Ynanfprucdnahme der Frauen und
zur Erhaltung ibrer Gefundheit bitten wir, fidy bei den Betriebs
führern dafür einzujeßen, daß fie im NRahmen des befrieblih uur
irgend Möglihen die Durchführung diejfer Erholunasaktion durd
Sreiftelung der Frauen unferftüßen.
Das Amt SGefundheit und Volksihuß und das Frauenamı
der DYAS. haben den Wunidy ausgefprodhen, daß den Frauen der
Sohn während der Durchführung der Erholungskur Ffortgezahlı
wird. Die Entidheidung darüber, ob die Frauen unter Fortzahlung
ihres Sohnes von der Arbeit freigeftellt werden, oder vb dieje Zeit
auf ihren Urlaub angerechnet wird, oder oh eine Freiftelung von
der Arbeit ohne Fortzahlung des Lohnes erfolgt, muß den Betrieben
überlaffen bleiben. Die Ausführungen des Fraucnamtes im lebten
YAUbiaß des MNMundfjchreibens vom 11,7. 40, daß die Meichsgrupve
DYnduftrie in einem Rundiehreiben auffordern wird, diefe Yetton
zu unferftüßen, fönnen fi nad) unferen Befpredhungen mit dem
Amt Gefundheit und Volksjhug nur darauf beziehen, daß die Betriebe
den Erholungsurlaub der Frauen nach Möglichkeit gewähren
jollen. Zu einer Aufforderung an die Betriebe, au den Lohnazugfall
zu fragen, ift die Neichsaruppe Yuduftrie nicht befugt, wenn
aud) die DBetriebsführer im Rahmen des wirkfchaftlid Möglichen
diefer Frage aufaeichloffen qegenüber ftehen follten.‘ VI
‘Betriebliche Altersfürforge.
Die Neichsgruppe Yuduftrie hat {dHon vor längerer Zeit eine
Mufterjagung für Unterftüßungskaffen ausgearbeitet, wozu Ver.
handlungen nicht allein mit dem Meichsfinanzminifterium, fondern
aud) mif dem NReichswirtjhafts-, Reichsarbeits- und NReichsinnen:
minifterium, ferner audy mit dem NRMeichsauffidhtsamt für Privanr
verfidherung und dem Polizeipräfidium Berlin nofmendig waren.
Obwohl durdy den Erlaf des NReichsminifterg der Finanzen vom
15. 12. 1939, S 2513/40 II1/S 3506-8 II (NSBIB.
S, 1181) grundfäglid anerkannt worden war, daß in Zukunft aus
Unterftüßungsfaffen nady $ 15 der Erften Durchführungsverordnung
zum Körperfchaftsfteuergefeß neben Unterftüßungen im Falle
der Not oder der Arbeitslofigkeit ad) Laufende Altersrenten ohne
Vorliegen eines Notftandes gewährt werden Können, hielt das
NReichsauffidhtsamt für Privatverfiderung (aufgrund wohl falid
verftandener NMechtfprehung‘ des MRMeichsarbeitsgerichtg) daran feft,
daß bei forflaufender NMentengewährung die undbedingt erforderliche
Sreiwilligfeit der Leiftungen der Unterftüßungskaffe in Frage a&
fellt fer. Die Reichsgruppe Ynduftrie hat in einer Eingabe gerade
anhand der arbeitsgerichtliden NRechtipredung nacdhgewiefen, daß
aud) bei Gewährung Fortlaufender Renten RMechtsaniprüche nicht
zu erwachien brauchen, daß vielmehr dag Meichsarbeitsgericht hei
der Feftftelung von NMechtsaniprücden von Borausiekungen ausging,
die man dur die Formulierung der Sagung und die tatfäch-Lie
Handhabung der Mentengewährung aus Unterftügungskaffen
ausidliegen fann. Nach einer neueren Mitteilung der NMeichsgruppe
Ynduftrie hat das NReichsauffichtsamt für Privatverfidherung
aunmehr die NMichtauffichtspflidht von Unterftüßungseinrihtungen
nad $ 15 Erfte Körper. St. DVO., die entipredhend dem vorerwähnten
Rd, Erl. des NMeichsfinanzminifters vom 15. 12. 1939
aud) Laufende freiwillige Altersrenten, Witwen-, Waijen- oder
Sterbegelder gewähren, anerkannt.
Die Zufage, die fid nur auf die DVerforgungseinrichtungen
der Ynduftrie erftrect, ift an Folgende Bedingungen geknüpft:
Die Sapung einer Unferftüßungseinrichtung muß einen Daffus
enfhalten, der die ausdrüclihe Einverftändniserflärung der
Feiftungsempfänger mif der Freiwilligkeit der Leiftungen zum
Segenftand hat. Das Amt nimmt hierbei ausdrüclid Bezug
auf die Formulierung im $ 4 unieres mit dem Amt mehrfach
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9
durcdhgeiprodenen Mahmenentwurfs.
Der 8 4 lautet:
() Die Leiftungsempfänger haben Feinen NRechtganfpruch auf
Leiftungen der Unterftüßungseinrichtungen. Auch durd
wiederholte und regelmäßige Zahlung von Altersrenfken,
Witwen-, Waifen- oder Sterbegeldern und anderen Un:
terftüßungen kann weder ein Mechtsanipruch gegen die
Unterftüßungseinrichtung nod) qegen die Firma... ..
begründet werden, Alec Zahlungen erfolgen freiwillig
und mit der Möalichkeit jederzeitigen Wider.
vufß.
Yeder Leiftungsempfänger hat eine fchriftlide Erklärung
darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der
veiftungen befannt ift. Die Erklärung hat fie darauf
‚u erftreden, daß der Leiftungsempfänger mit dem YAus-"dluß
jeden NMechtsanipruches und der Möglichkeit des
Erwerbes von NRMechtsaniprücdhen dur wiederholte oder
segelmäßige Zahlungen einverftanden if,
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Sg ift mir befannt, daß alle Leiftungen aus der Untertüßungseinridhtung
der Firma... ..... +... Ffrel
willig gewährt werden, Es ift mir ferner befannt, daß
nir audy durdy wiederholte oder regelmäßige Taufende
Leiftungen weder ein Anfprudy gegen die Unterftüßungszinridhtung
nod) gegen die Firma .....0.... 4 EP
wächft. Mit diejfer Negelung bin idhy einverftanden,
Datum ; Unterfchrift
Das Wort „Kaffe“ oder eine Verbindung mit diefem Wort
muß in den Saßungen von Unfterftüßungseinrichtungen Vviermieden
werden, weil der Ausdruck „Kaffe“ nur für unter Aufs
icht ftebhende Penfionseinrihtungen angewandt werden foll.
Damit fichergeftellt if, daß fih bei den nichtauffichtspflichtigen
Einrichtungen in der Praris der freiwillige Charakter der
Peiftungen erhält, foll die NMeidhsgruppe Ynduftrie Einrichtungen
fehaffen, um die Verforgungseinrichtungen Iaufend zu
Beobachten. Das Amt behält fih vor, von der Meichsgruppe
Nnduftrie fpäter jederzeit Berichte über den Stand und die
Entwidlung der Einrichtungen zu verlangen. Ueber die Art
der Ausführung müffen mit dem Amt ned Bereinbarungen
zefroffen werden,
ntereifierten Unternehmen Fann der Wortlaut des der
Birtihaftskamumer Saarpfalz vorliegenden Befcheides des NRMeichsyuffiehtsamtes
für Privatverfiherung auf Anforderung anaeleltef
werden. AT
Arbeitsbedingungen der aus den befeßten Gebieten
fommenden Arbeitskräfte,
MNachftehend geben wir Kenntnis von einem Erlaß des
Neichsarbeitsminifterg an die Neichstreuhänder der Arbeit
ınd an die Präfidenten der Landesarbeitsämter vom 2. Aug.
‘940 (At. 36. HD 16038/40):
„In der lebten Zeit ift bei mir wiederholt angefragt
worden, welche Arbeitsbedingungen für die im NRMeiche ein:
gefeßfen dänifhen, holländifdhen, belgifhen uf. Z:vilarbeiter
gelten follen. Den Arbeitskräften, die aus den
von Deutfhland befeßten Gebieten Fommen, mit YAusnahme
der eEhemals polniihen Staatsangehörigen, ftehen
1a den geltenden VBorfchriften in den Betrieben, in allen
Fällen die gleidhen Löhne, Gehälter und fonftigen Arbeits
sedingungen zu wie gleihartigen deutfhen Arbeitern, Ein
Sonderabzug vom Lohn, wie er z.B. bei den polnifdhen
3Zivilarbeitern angeordnet if, ift nicht vorzunehmen. Die:
jen Arbeitsfräften ift audy dag Trennungsgeld zu gewäh:
ren, das unter den gleichen Bedingungen deutfhen Arbeitern
im Betriebe zufteben würde. Ynfolgedeffen wird
Trennungsgeld diefen Arbeitsträften im wefentlihen nur
im Baugewerbe gegeben werden Fönnen, da in den übrigen
Sewerbezweigen Trennungsgelder nur in wenigen Be:
irieben bisher eingeführt worden find.
Der SGrundfaß gleicher Behandlung der aus den
befeßten Gebieten ftammenden Arbeitsfräfte und der deuf-Iden
SGefolgfhaftsmitglieder fhließt jedody nicht nur eine
Schlechterftellung, fondern audy eine Befleritellung der