1. September / 45. Yahrgang
Anordnung zur Bermeidung von Doppelurlaub,
„Bei der Umftenlung von Urkaubsregelungen if von eins
jelnen ‚ Gefolgfhaftgmitgliedern Anfprud auf Sewährung
eines zweimaligen Urlaubs im laufenden Urlaubsjahr erhoben
worden. Um jeden Zweifel auszufchließen und um dem
Srundfas, daß Sefolgichaftsmitglieder nur einmal im NYabhr
Anipruch auf Urlaub erwerben Fönnen, auch in diefen Fällen
Geltung zu verfehaffen, ordne id) aufgrund des $ 1 der Berordnung
über die Lohngeftaltung vom 25. Yuni. 1938 (RGBI. I
S. 692) an:
YWird eine tariflihe oder fonftige Urlaubsregelung, nad
der der Urlaub jeweilg für eine zurückliegende Zeit gegeben
wurde, dur eine neue Urlaubsregelung cerfeßt, nad) der
Urlaub für dag jeweilg Taufende Befehäftigungs:, Urlaubs:
pder Kalenderjahr gegeben wird, fo hat das Gefolgiehaftsmifalied
Feinen Anfprud auf doppelten Urlaub im Taufenden
Urlaubs-, Befchäftigungs- oder Kalenderjahr. Der Urlaubsanfpruch
richtet fi vielmehr ausichließlih nad) der neuen
Urlaubsregelung.
Die Anordnung tritt rücwirkend ab 1. Mai 1940 in Kraft.“
Mit diefer Anordnung wird alfo der Anfpruch auf
einen doppelten Urlaub im Yahr ausgefdhaltet. VI
Anrechnung pflidhtwidrig verfäumter Arbeitszeit
auf den Urlaub. ;
Der NMeichstreuhänder der Arbeit für das Wirtfchafts:
gebiet Saarpfalz hat in der obigen Angelegenheit die nad
ftehende Anordnung erlaffen, von der ein Abhdrude
in jedem Betrieb an geeigneter Stelle
auszuhbänagen tft:
Anordnung
über die Anrednung pflidhtwidrigq verfäumter Arbeitszeit
- auf den Urlaub.
Aufgrund des $ 1 Sag 1 der Verordnung über die Sohn:
geftaltung vom 25. uni 1938 (NMSGBL. I S, 691) ordne ih an:
$ 1
Bei Gefolgihaftsmitgliedern, die pflihtwidrig der Arbeit
jernbleiben oder die Arbeit verweigern, Fann — in verfrauensrat$-pflidtigen
Betrieben nad) vorheriger Beratung im BVertrauensraf
— Die verfäumte Zeit auf den Erholungsurlaub angerednet
werden. Ein Anfprud auf Zahluna des Lohnes oder Gehalts für
diefe Zeit befteht nicht.
$2
Eine nach $ 1 vorgenommene Anrechnung hat der DBefrichs:
führer dem Sefolgfhaftsmitglied unverzüglich mitzuteilen und dem
MNReichstreuhänder der Arbeit anzuzeigen. Sie ift unwirffam, wenn
ihr der MNeichstreuhänder der Arbeit binnen Monatsfrift wider-{pricht.
$3
MVWorftehende Anordnung fritt am 15. Auguft 1940 in Kraff,
Ein Abdruck der Anordnung if in jedem Betrieb an aeeigneter
Stelle auszuhängen.
Saarbrücden, den 15. Auguft 1940.
Der Neichstreuhänder der Arbeit für das Wirtfhaftsgebiet
Saarpfalz
ae: Nietmann.
Freizeit für Frauen mit eigenem Hausftand,
Bereitg in feinem Erlaß vom 12. Dezember 1959
Nr. 6 (RAB. IM S. 380) hakte der Reichsarbeitsminifter
darauf hingewiefen, daß den Frauen die nötige Freizeit zur
Beforgung ihrer häuslihen Angelegenheiten gewährt wer:
den muß, weil diefe nur dann auf die Dauer ihre Arbeitszeiten
pünktlidy einhalten Fönnen. Au haben Erhebungen
einzelner Gewerbeauffichtsämter gezeigt, daß ein Produk.
tiongausfall nicht einzufreten braucht, wenn den Frauen mit
eigenem Hausftand in jeder zweiten Woche ein freier Tag
gewährt wird. Denn die umfangreihen Aufgaben, die die
deutfche Wirtjhaft im Kriege zu bewältigen hat, fellen aud
an die Leiftungsfäbhigkeit der fhaffenden deuffdhen Frau An-Forderungen,
die auf die Dauer nur erfüllt werden Fönnen,
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wenn den weibliden Sefolgfchaftzmitgliedern in jeder nur
nögliden Weife Erleichterungen gewährt werden.
Mit Nücfiht auf die Bedeutung diefer Frage für die
Sefundheit und Arbeitsfreude der fhaffenden Frau hat der
NReichsarbeitsminifter mit Erlaß vom 31. Yuli 1940 --[Ta
13762/40 — die Gewerbeauffichtsämter erfucht, ihre
sefondere Aufmerkffanmtfeit auf die Beanfpruchung der Frauen
mit eigenem Hausitand zu richten und auf die Betriebe das
bin einzuwirfen, daß diefen Frauen ausreidhende Freizeiten
‚ur Erledigung ihrer häusliden Aufgaben gewährt werden.
Sür die zu veranlaffenden Maßnahmen gibt der zitierte Er
(aß die folgenden Richtlinien:
° Die Bergünftigung foll im allgemeinen nur Frauen ge
währt merden, die einen eigenen Hausitand mit Kindern
unter 14 Yabhren zu verforgen haben.
Die Gewährung von Freizeit nady Maßgabe diefes Er-Jaffe®
Fommt im allgemeinen nur für Betriebe in Be
fracht, die infolge der Kriegswirtfehaft auf einen erhöhten
Arbeitgeinfaß von Frauen angewiecfen find.
Den Frauen ift zur Erledigung ihrer häuslihen YAufgaben
nad) Möglichkeit eine verkürzte Arbeitszeit an etwa
2 Tagen in der Woche einzuräumen. Falls ihnen diefe
Arbeitszeitverkürzungen aus befriebliden Gründen nicht
zewährt werden Fönnen, fol ihnen innerhalb von
2 Wochen ein voller Arbeitstag (Wafcdtag) frei gegeben
werden.
Wenn die Arbeitszeit des Betriebes innerhalb der ohne
behördlihHe Genehmigung zuläffigen Grenzen liegt, fol
eine Einwirkung auf den Betrieb nur ausgeübt werden,
wenn die Art der Arbeit, die Länge der An- und YAbmarfdhwege
oder ähnlidhe Gründe ein Eingreifen zwedmäßig
erfheinen laffen. Frauen, die nur 48 Stunden
in der Woche und nur in ZIagesfhichten arbeiten, follen
von der Megelung nicht erfaßt werden.
Soweit Ausnahmen von der gefeblih zuläffigen Arbeits.
zeit beantragt werden, ift zu prüfen, ob die Forderung
der Gewährung von verkürzten Arbeitszeiten an einzelnen
Tagen oder von freien Arbeitstagen als Bedingung in
die Genehmigung aufzunehmen ift; gegebenenfalls ift eine
die Frage der Freizeiten felbftändig regelnde Anordnung,
die auf Nr. 6 meines Erlaffes vom 11. Sept. 1939
NMAB. II, S. 293) oder auf $ 120 d der Gewerbe.
ardnung zu füßen wäre, zu erlaffen.
Die Gewährung einer Bergütung für die hierbei für die
Frau ausfallende Arbeitszeit kommt im allgemeinen nicht
in Frage. Sie ift auch in etwaigen Yusnahmefällen nad
den Vorfehriften über den allgemeinen Lohnftop nur mit
Zufimmung des zufländigen NReichstreuhänders oder
Sondertreuhänders der Arbeit oder im Sffentlichen
Dienft des Neichstreubänders für den Sffentliden Dienit
wuläffig. VI
A
Einmalige Sondererholungskur für erholungsbedürftige
Frauen aus Nüftungsbefrieben,
Jie die Neidhsgruppe Ynduftrie mitteilt, hat der
NReichsorganifationsleiter Dr. Ley dem Amt SGefundheit und
Bolksichus der DAFI. den Auftrag gegeben, eine Er.
holungsaktion für werktätige Frauen während des Krieges
durchzuführen. Dabei follen audy Frauen des Wirfkidaftsfammerbezirkfes
Saarpfalz ver.
ichicft werden. Aus diefem Grund fei auf folgendes aufmerkjam
gemacht:
Die RMeichsgruppe Yudufirie hat hinfihtlid der Durch
führung diefer Aktion das Amt SGefundheit und VBolksichuk
der DAS. auf folgendes hingewiefen: