Full text : 45.1940 (0045)

192

Anordnung des Werkluftidhußleiters wegen unmittelbarer Fliegergefahr
 ausfallen. Es fönnen jedoch über diefe Zeiten hinaus für
die Gefolihaftemitglicher der Betriebe weitere Arbeitszeiten ausjallen,
 bei denen der Ausfall ebenfalls unmittelbar nur durdy den
Sliegeraların verurfacht ift, Ya laffe daher zu, daß die Landesarbeitsämter
 und Arbeitsämter bei der Erftattung der von den Befrieben
 aufgewendeten Beraglitungen audy nody die in den nachfolzaenden
 Abfehnitten abgegrenzten Zeiten berückfihtigen. Diele
Zeiten gelten für die Durhiübhrung des Erlaffes vom 19. Yuımt
1940 ebenfalls alg Zeiten des Fliegeralarms und Fönnen fomit von
dem Betrieb in dem Erfiattungsantrag an das Arbeitsamt unter
den fonftigen VBVorausiegungen mit aufgenommen werden. Die Borichrift,
 daß die Arbeitsftunden, die infolge von Fliegeralarm ausactallen
 find, nach Möglichkeit durch Macharbeit im Rahmen der
geltenden Arbeitszeitvorfhriften augzugleidhen find und daß die
Möglichkeit der Erftattung durdy das Arbeitsamt entfällt, foweit
diejer Ausgleich vorgenommen worden ift, erftrect fich audy auf
dieje Ausfallzeiten. Es gilt ferner aud hier, daß das Arbeitsamt
Erftattungen nur für die an Arbeiter, nicht an Angeftellte des Be.
triches gezahlten Bergütungen leiften darf und daß an Sffentliche
Berwaltungen oder Betriebe vom Arbeitsamt Feine Erftattungen
ıewährt werden,
a) Wenn ein Betrieb auf Anordnung des Werkluftfchußleiters Ihon
vor dem allgemeinen Alarm ganz oder teilweije eingelhränfkft
mird, um die Produktionsanlagen des Betriebes für die Zeit des
Beg’nnes deg Alarıns redhtzeitig zu droffeln, fo qilt für diefen
Betrieb au die Zeit vor dem allgemeinen Aların, die der Werk
(uftichußleiter beftimmt, alg Zeit des Fliegeralarms. Die Zeit
ift in den nach Nr. 6 des Erlaffes vom 19. Yuni 1940 geforderfen
 Betriebsunterlagen jeweils genau Feftzuhalten. |
2) Wenn SGefolafhaftsmitglieder infolge Fliegeralarm den Weg
zur Arbeitsftätte nicht rechtzeitig antreten Fönnen vder
auf dem Anmarfhweg zu ihrem Betrieb von einem Fliegeralarm
überrafdht werden, {o kann aud) der Lohnausfall erfiaftet werden,
der durdy die auf den Fliegeralarm zurücdzuführende verfpätete
Arbeitgaufnahme verurfacht wird. Die Betriebe find verpflichtet,
hierüber Kontrolle zu führen und in foldjen Fällen die verfpütete
Arbeitsaufnahme des Arbeiters, für den eine Erftattung der Vergütung
 vom Arbeitgamt in Anfprucd genommen wird, in den Bee
friebsunterlagen feftzuhalten, ft der Anmarfdhweg nach dem
Fliegeralarm durch eine Befchädigung oder Störung der VBer-Echrewege
 crfhwert, fo Fann auch der nofwendige verlängerte
Anmarid berücfichtigt werden. Daneagen Fönnen fonftige VBer-;ögerungen
 des Eintreffens des YArbeiters an feiner Arbeits:
ftelle, die nit unmittelbar durdy den Fliegeralarm verurlacht
find, für die Erftattung der Bergütungen dur das Arbeitsamt
nicht zugrunde gelegt werden. Der Betrieb hat alfo in foldhen
Fällen Feßtzuftellen, zu weldem Zeitpunkt der Arbeiter im Bes
triebe nady dem Fliegeralarm hätte einfreffen müffen, und haft
nur die bis dorthin augsfallende Arbeitszeit dem Erftattunasanfrage
 zugrunde zu legen,
1 Nacdy dem Fliegeralarm benötigen gewerbliche Betriebe vielfach
ine gewiffe Zeit, bis die Produktionganlagen wieder voll z u m
Anlauf aefommen find. Diefe Anlaufzeit Fann nad) der Art
and dem augenbliclihen Produkfionsftand der Betriebe verjchieden
 lange fein, Es ift jedoch anzunehmen, daß alle gewerblichen
 Betriebe eine gewiffe Anlaufzeit benötigen, da fhon die
Nüdfkfehr der Gefolgichaften aus dem Luftihußraum an ihre Ar:
beitsftellen eine gewiffe Mindeftzeit in AniprudH nimmt. Mit
NRücfiht hierauf Laffe id zu. daß ein Zeitraum higzueiner
halben Stunde nad) Beendigung des Fliegeralarms, alfo
nad) der Entwarnung, von den gewerblichen Betrieben in die Zeit
des eigenflihen Fliegeralarms einbezogen und dem Erftattungsantrag
 beim Arbeitsamt mit zugrunde gelegt wird, foweit In
diefem Zeitraum in dem Betriebe tatfächlidh noch Arbeitsausfälle
infolge des Sliegeralarıns eingetreten find. Bon Einzelnachmwetjungen,
 wie lange die Anlaufzeit in dem befreffenden Betriebe
tatfächlich jeweils gedauert haf, fehe id dabei ab, um das VBerfahren
 nicht zu eridhweren; jedody wird von den Betrieben erwar«
tet, daß fie den Zeitraum bis zu einer halben Stunde nad Ende
des Sliegeralarmns, der hiernadh Für die Erftatfungsanträge mit
berückfichtigt werden darf, nur in dem unbedingt gebotenen Yusmaß
 und nur in dem Umfang in Aniyruch nehmen, in dem Arbeitsausfälle
 nady Ende des Fliegeralarms tatlächlih zunächft
nody unvermeidlich waren,
Die Lohnausfälle der Arbeiter des Betriebes, die hiernach in den
angeacbenen Grenzen nad Buchft. a, b und c diefes Erlaffes
berücfichtigt werden Fönnen, find von dem Betrieb in der Ge
jamtiumme des Lohnausfalleg mitaufzunehmen, die nad la des

1X

Saarpfälzifdhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 9

Mufßters für den Erftattungsantrag (Anlage zu Nr. 6 des Er.
laffes vom 19. NYıumi 1940) anzugeben ift; von einer befonderen
Kennzeidhnung diefeg Teils der. Kohnauställe in dem Antrag Fann
abgefeben werden. Die nacy Abfjehnitt II diefes Mufters ver:
yeichriebene Beftätigung des Unternehmers erftreckt fh au auf
diefe Arbeitsausfälle,
Sm übrigen gilt mein Erlaß über Tohnausfall bei Fkiegeralarm
vom 19, Yunt 1940 au für die in diefem Erlaß geregelten
Eohnaugfälle. Das gilt aud) für die Befugnis der Präfidenten
der Landesarbeitsämter, Zweifelsfragen anläßlid) des einzelnen
Erftattungsfalles und Bejchwerden endaliltigq zu entfdheiden, und
für das Ynkrafttreten der Megelung (Nr. 7 und 8 des Erlatfes
yom 19. Yuni 1940). Die angeordneten Nachprüfungen der
Erftattungsanforderungen im Betrich haben fidy audy auf die
durdy vorftebenden Erlaß zugelaffenen Erweiterungen zu er:
reden. ti. AM. ae Dr. Seiflenel“

Wirtfchaftliher Einjag der Kriegsbefchädigten.
Nn der Zeitfchrift „Der deutfhe Bolkswirt‘, 14. Yabhrang,
 Nr. 44 vom 2. Auguft 1940 S. 1591 ff. ift ein Auf-'aß
 „Der wirffhaftlide Einfaß der Kriegsbefhädigten‘‘ von
Dr. Paul Dh old veröffentlicht, den wir dringender Be:
ıchtung empfehlen. Der Berfaffer gibt ein anfchanliches
Bild über den augenblicklidhen Stand der gefeßlihen Be:
timmungen binfichtlidy des wirffchaftlihen Einfaßes der
Rriegsbefhädigten und weißt u. a. mit befonderem Nachdruck
yarauf bin, daß die berufsfeitige Betreuung der Kriegs:
sefhädigten eine Aufgabe der Gemeinfchaft ift, an der nicht
ur die Wehrmacht felbft intereffiert fei. Diefer Gedanke
iegt aud) der in Kürze zu erwartenden Verordnung über
Berufsfürforge für entlaffene Soldaten und Arbeitgmänner
n und nad) dem Kriege zugrunde, zu deren Vorarbeiten aud)
»ie NReichsgruppe Yndultrie hinzugezsogen wurde. Es muß
xls eine felbftverftändlihe Pflidt der gewerbliden Wirt
haft, ingbefondere der Yndultrie, beiracdhtet werden, die aus
jem Felde zurückfehrenden Soldaten bevorzugt wieder ein:
ugliedern fowie dafür zu forgen, daß ihnen gegenüber ihren
ticht einberufenen Arbeitgfamernden Feine Nachteile ervachfen.
 Es wird fidy deshalb — wie audy Dr. Ofthold
ım Schluffe feines YAuffakes betont — der Betriebsführer
oor allem darüber Klar fein müffen, daß fi die ihm im Arveitgordnungsgefeß
 übertragene Fürforgepflicht in befonderem
Maße auf feine Friegsbefdhädigten Mitarbeiter erftreckt.
Aofchließend weifen wir darauf hin, daß der Auffak
on Dr. Ofthold als Sonderdruck durdy den Berlag „Der
deutfche Volkswirt‘, Berlin W 35, Mafkthäikirchftraße 10
bezogen werden Fann. VI

Bermeidung von Doppelurlaub bei Umftelung
son Urlaubsregelungen,
Ebenfo wie in verfchiedenen anderen Gegenden des
Reiches war aud) in unferem Bezirt in einer Neihe von Be:
rieben, vor allem der Metallinduftrie, von Sefolgjhaftsingebörigen
 der Anfpruh auf einen doppelten Urlaub in
inem Yabhr erhoben worden. Diefer Anfprudy wurde damit
yegründef, daß 3. B. in der früheren Tarifordnung der
Metallinduftrie der erfte Urlaub nad einer Befchäftigung
)on mindeftens 12 Monaten gewährt wurde, mährend die
teue Tarifordnung für den er ften Urlaub nur eine Warteeit
 von 6 Monaten vorfieht. Zur Erledigung diefer Anprüce
 und zur Ausfhaltung der bereits teilweife anhängigen
Verfahren vor den Arbeitsgerichten hat auf Weifung des
NReichsarbeitsminifter der NMeichstreuhänder der Arbeit Für
das Wirtkfehaftsgebiet Saarpfalz jebt folgende Anordnung
»rlaffen, die in der nächften Nummer der „Sefchäftlihen
Mitteilungen des Meichstreuhänders der YÄrbeit für das
Wirtfchaftsgebiet Saarpfalz‘“ zum Abdruck aelanaen wird‘
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.