1. September / 45, Nabhraang
Cufipoftdienft nad Spanien.
Am 7. Auguft 1940 ift der Luftpoftdienft nach Spanien auf
der Linie Berlin — SEtutktaart — Barcelona erstincet worden.
Fernfprechdienft.
Suremburg.
Der Sffentlidhe Ferniprecdhbienft zwildhen Deutfehland, dem
Generalgouvernement fowie dem Protektorat Böhmen und Mähren
einerfeitg und Lurenburg andererfeitg ft unter denjelben DBedingungen
wie vor dem 10, Mai 1940 wieder zuagelaffen.
Bulgarien,
Sm Ferniprechdienft zwiidhen Deutihland und Bulgarien Fönnen
nun au N-SGefpräche (vom Angerufenen zu bezahlende SGe-[präche)
geführt werden,
Nußland.
Nom 15. YAuguft 1940 an ift im Fernfprechdienft mit den
WSSN, ein neuer SGebührentarif in Kraft getreten, der für
ganz Nußland einfchließlidy Sibirien gilt und nad dem die Ges
ipräcdhsgebühren feilweife herabaefeßt morden find.
Amerifa.
Der Ferniprehdienft mit Kuba, Meriko, den Sandwih-Ynfeln,
Kolumbien, CEoftarica, der Dominikanifhen NReyublif, Guatemala,
Haiti, Honduras, Nicaragua, Panma, Porto Rico und Salvador
wird vom 15. Auguft an über die Funkverbindung Berlin — News
York ausgetaufcht. Die Seipräcdhsgchühren find dadırh um 5 bis
10 NM. ie Einheit hberabaeiebt worden.
Kürzere Laufzeit der Telegramme aus dem Fernen Often.
Wie dag NMeichspoftminifterium mitteilt, ift es nad) längeren
Berhandlungen mit der AHinefifjchen Telearaphenvermaltung ae
lungen, die Laufzeit der Telegramme aus dem Fernen Often
wejentlich herabzufegen. Ynfolgedeffen erhalten jeßt die Empfänger
alle in China, Yapan, Mandidhukus, Siam und den Philippinen
aufgegebenen DBrieftelegramme bereits am nächften Vore
mitfag nad dem Aufgabetan. Yn Brieftelegrammyerfehr
nad dem Fernen Often ift noch Feine Henderung einge
ireten,
fehrabfchlußprüfungen der Induftrie- und handelskammer
zu Saarbrücken,
Aufforderung zur Meldung*).
MWührend die Faufmännifhen und induftriellen Lehr:
firmen. des nichkfgeräumten Teiles des Saarlandes die Mel.
dung der prüfungsreifen Lehrlinge zur Lehrabfchlußprüfung
Herbft 1940 bereits vorgenommen Haben, erweift es fid nun
mehr mit NRückficht auf die in der Zwifchenzeitf erfolgte
MWiederbefiedelung des ehemals freigemacdhten Gebietes als
dringend nofwendig, daß auch die bis jet in diefe Gebiete
mieder heimgekehrten Faufmännifchen und induftriellen Lehrfirmen
alle ihre prüfungsreifen Lehrlinge zur Lehrabihlußprüfung
Herbft 1940 melden.
Die Ynduftrie- und Handelsgfammer zu Saarbrücen
weift auf folgendes hin:
Zugelaffen werden;
a) zur Kaufmannsgehilfenprüfung diejenigen Faufmännifden
Lehrlinge, die in einem faarländifhen Unternehmen der
Nnduftrie, des Sroßhandels, Einzelhandels, Bank;
gewerbes, Verficherungsgewerbes, Baugewerbes, Ver:
fehrsgewerbes, Berkagsgewerbes und Saftttättengewerbes
eine ordnungsmäßige Faufmännifdhe Lehre bis zum
31. Oktober 1940 zurückgelegt haben werden, oder die
eine frühere Prüfung nicht beftanden haben oder zu ihr
nicht zuaelaffen oder nicht aemeldet worden find,
‘“) Wersffentlicht in den Janeszeitungen vom 23. Auqguft 1940,
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zur Ynduftriefacharbeiter- und Gehilfenprüfung diejenigen
zewerblichen Lehrlinge, die in einem faarländifdjen Unter»
nehmen der Ynduftrie eine ordnungsmäßige Lehre in
zinem anerfannten CLehrberuf zurücdgelegt haben, eine
’rübere Prüfung nicht befanden haben oder zu ihr nicht
‚ugelaffen oder nicht angemeldet worden find, fomwie dieenigen
Lehrlinge, von deren urfprünglid vereinbarter
vehrzeit bis zum 31, Dktober 1940 derjenige Teil abge.
'aufen fein wird, der der neuen Lehrzeitfefjtfegung ent:
jpricht. Die neue Lebhrzeitfeftfegung befrägt im Megeltall
3 Nahre, für Mafdhinenfchloffer, Werkzeugmacher,
Mechaniker, Modelltifdler und einige andere Berure
'edoch 31/2 Kahre.
jur Prüfung im Saftftätten: und Beherbergungsgemerbe
biejenigen Koch: und Kellnerlehrlinge, die in einem faarländifhen
Unternehmen des SGaftftätten: und Beherberzungsgemwerhes
eine ordnungsmäßige Lehre bis zum
31, Oftober 1940 zurückgelegt haben oder die eine frühere
Prüfung nicht beftanden haben oder zu ihr nicht zuagelaffen
der nicht gemeldet worden find.
VBorausfekung für die Zulafung ift in allen Fällen
>ie Einfragung des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Yn:
duftries und Handelskammer. Yn begründeten Ausnahmeällen
Fann die Eintragung noch nachgeholt werden.
Die Anmeldung zur Prüfung hat fehriftlidh durd die
Vehrfirma zu erfolgen. Von Lehrlingen, die fidy im Srenzjebief
aufhalten, deren Lehrfirma infolge der Freimachung
‚edody nad dem MNMeichsinnern auggemwichen und in der
Zwifdenzeit no nicht zurückgekehrt ift, fann die Anmelduna
unmiffelbar vorgenommen werden.
Für die Anmeldung ift ein befonderer Bordruck zu ver:
wenden, der nad Yusfülung mit den erforderliden — auf
dem VBordruk im einzelnen bezeichneten — Unterlagen
bis fpäteftens 2, September 1940 an die Yıdufirie- und
Handelskammer zu Saarbrücken, Saarbrüden 1, Hinden:
durgfiraße 9,
Ainzufenden ift.
Die Anmeldevordruce werden bei der Ynduftrie- und
Handelskammer fowie bei. den Kreisberufsmwaltungen der
Deutfchen Arbeitsfront Eoftenlos abgegeben.
An die in das ehemals geräumte Gebiet wieder heim:
gefehrten Lehrfirmen und Lehrlinge ergeht die, dringende
Bitte, den Anmeldetermin unter allen Umftänden einzuhalten.
m
<
fohnausfall bei Fliegeralarm.
Yn SWZ Nr. 5 vom 1.7.1940 S. 65 hatten wir
den Erlaß des MNReichsarbeifgminifter vom 19. Yunt 1940
befr. Eohnausfall bei Fliegeralarm im Worklaut wieder:
jegeben. Der Meichsarbeitgminifter hat nunmehr einen
Durhführungserlaß vom 7. Hug. 1940 — V b 7809/53 —
herausgegeben, der im nächtten NMeichsarbeitgblatt veröffent:
icht werden wird. Aufgrund diefes Erlaffes werden hei der
Erftattung der von den Betrieben aufgewendeten Ver:
zütungen nod) gewiffe zufäßlihe Zeiten berücfichtigt, und
war rücwirfend ab 10. Mai 1940. Der Erlaß hat folgenden
Wortlaut:
„Der Neichsarbeitsminifter
V b 7809/53
Erlaß zur Durchführung des Erlafies über Lohnausfall
bei Fliegeralarm vom 19, Yuni 1940 (NMAYBL I S. 339)
vom 7. Auguft 1940,
An die Landegarbeitgämter und Arbeitsämter!
Sn dem Erlaß über Lohnausiall hei SFliegeralarm vom
19. Hunt 1940 (NABL. I S, 339) habe ih in Nr. 4 beftimmt,
saß alg ausgefallene Arbeitsftunden im Sinne diefes Erlaffeg die
Arbeitszeiten gelten, ‚die bei einem allgemeinen Sliegeralarm von
ser Warnung bis zu der Entwarnung, fonft durdy eine befondere