Full text : 45.1940 (0045)

1. September / 45. Yahrgang

Vorschriften

Entrichtung der Ausfuhrförderungsabgabe rechtfertigt
keine Dreiserhöhung

Der Neidhskommifjar für die Preisbildung veröffentlit
 in feinem „Mitteilungsblatt“ vom 26. Auguft 1940
folgenden Erlaß A— 15—2671 vom 15. AYuaguft 1940 an
die NMeichsgruppe Ynduftrie:
„Sch fehe zur Zeit Feine Beranlaffung, die Anordnung
Nr. 112 des MNMeichskommiffarg für Preisüberwachung vom
31. Juli 1935 aufzuheben. Durdy eine derartige Maßnahme
Fönnte der Eindruck entkftehen, daß die Ausfuhrförderungsabgabe
 nunmehr auf den nädften Abnehmer abgewälzt werden
darf. Yhrer Anficht, daß die Ausfuhrförderungsabgabe
Koftendharakter hat, kimme ih zu. Yıd habe deswegen Feine
Bedenken dagegen, daß fie in den Koftenredhhnungsrichtlinien
auch alg Koften erfdheint.
Eine entfprecbende Abänderung der CSDe, ift nad) der
Einführung der Koftenrehnungsrichtlinien vorgejehen. Sch
muß jedoch nachdrücklidy darauf Hinweifen, daß es bei meiner
Entidheidung verbleibt, monach die Entrichtung der Ausfubhrförderungsabgabe
 cine Preiserhöhung in der MNMegel nicht
rechtfertigt‘.

Verbraucherpreife und KHandelsfpannen für Erfatteile
und Zubehör für Kraftfahrjeuge und
kraftfahrieuganhänger
Der MNMeihskommiffar für die Preisbildung hat am
7. Yuguft eine Anordriung zur Regelung der vorftehend bezeichneten
 Preife und Handelsfpannen erlaffen (DNA.
Nr. 185 v. 9.8.40), die zwei Wochen nach ihrer Ber:
Fündung in Kraff getreten ift.
Als Erfaßteile und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraft-Fahrzeuganhänger
 im Sinne der Anordnung gelten alle Segen:
Aände, die dazu beftimmt find, mit Krafffahrzeugen oder Kraft-Jahrzeuganhängern
 verbunden zu werden. Auch eingebaute oder
nicht eingebaufe Krafffahrzeugheber gelten alg Zubehör, jedoch nicht
folge Wagenheber (NRangierheber), die Iediglid) von Reparakırwerfftätten,
 Garagen und TJankftellen verwendet werden. Eine
NReihe einzeln aufgeführter Waren — meiftens Tertilien, Gummierzeugniffe,
 Aufopflegemittel, Schmiermittel, Glas uf. — werden
 von den DBeftimmungen der Anordnung nicht gefroffen. Zur
Yusfuhr beftimmte Erzeugniffe‘ find von der Megelung ausgenommen.
 Desaleihen haben die Beftimmungen Feine Gültigkeit für
Erftausrüftungsligferungen an Unternehmen, die Kraftfahrzeuge
und Krafffahrzeuganhänger fowie Aufbauten, Motoren, Teile und
Zubehör hierfür bherftellen, ferner für Lieferungen feitensg einer
Teile: und Zubehörfabrif zur Ergänzung des Lieferungsprogramms
einer Fabrik und fohließlid für den SGejchäftsverfehr mit Bereis
jungen, Glühlampen {jowie Anlaße und Beleuchtungsbatterien für
Kraftfahrzeuge, .
Sm Sejdhäftsverfehr mit Erfagteilen und Zubehör für Kraft-Fahrzeuge
 und Krafffahrzeuganhänger darf auf die durdy die Herfeller
 Ffeftgefeßten Bruttkoliftenpreife BWiederverfäufern
ein Nachlaß von insgefamt höchftens 40 v, H. und den Herftellerbetrieben
 von Kraftfahrzeugen, Aufbauten, Motoren, Teilen und
Zubehör ein Nachlaß von insgefamt höcftens 45 v. H. angeboten
und gewährt werden. YAuf den fidh hieraus ergebenden Nettopreis
Fann darüber hinaus ein Mengennachlaß bis zu 5 v. H. an Wieder»
verFäufer und bis zu 10 v. Hı. an die Unternehmen gewährt were
den, die nicht Herfteller von Kraftfahrzeugen ufw. find.
Die Begrenzung des Nachlaffes für Wiederverkäufer gilt
nicht für die Vergütung (Provifion) an Vertreter, die Gr.
Ichäfte für den Herfteller vermitteln oder für Rechnung des Here
itellerg abfdhliegen. Die Naclafßvorfhriften finden audy Feine
Anwendung auf Erfaßteile und Zubehörartikel mit einem Brutto.
fiftenpreis bis zu 0.50 NM. einfchließlidh. Dies gilt nicht für
Erfjaßteile und Zubehörartikel, deren Preije auf Grund der Ver
ordnung über die MNMeneluna der DVBerbraucherpeife und Handels.

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ipannen im SGeichäftsverkehr mit Erfaßteilen und Zubehör für
Kraftfahrzeuge und Krafffahrzeuganhänger vom 18. Schruar 1937
NRGBE. I S, 243) auf 0.50 NM. oder einen geringeren Betrag
Jerabgefeßt worden find, es fei denn, daß diefe Herabfebung Freie
villig das geforderte Maß überichritfen hat, Höhere als die gr
aannten Nachläffe dürfen weder angefordert noch angenommen
verden, Wiederverkäufern muß auf die Preife der Ware, die fe
ın Verbraucher liefern, ein Nachlaß von mindeftens 10 vv. DH
:ingeräumt werden,
Soweit fidy aus der Begrenzung ber Handelsiyannen Na
Jatterfparnifjfe ergeben, find diefe voll zu einer Senkung
er DBruftoliftenpreije (BVerbraucherpreife) zu verwenden, Sur
Erfaßteile und Zubehörartikel, für die Bruttoliftenpreiie der Her»
teller noch nicht beftehen, müffen fie innerhalb eines Monats nach
yefonderen MNRMichtlinien des Preisbildungskommiffarg feftgejeßt
verden. Eine YWenderung der Bruttoliftenpreife ft genebhmigungs-»flichtig.
 Die in Bruttoliftenpreifen der Wiederverkäufer ver»
eichneten Preije müffen mit den von den Herftellern Feftgefebten
Bruttofiftenpreifen übereinftimmen, Betr Erfaßteilen und Zube.
örartifeln, die erft nad wefjentlidher Bearbeitung mit dem Kraffabrzeug
 verbunden werden, gelten alg Herfteller die Unternehmen.
ie dieje Bearbeitung vornehmen.
— Dem Verbraucher ift der jeweilg gültige Brutktoliftenpreis
u berednen. Verbraucher, die gewerbsmäßtg Fremde
Derfonen oder Güter befördern, Fönnen bei Anhaffungen
 für den eigenen Bedart, wenn fie bis zu 49 Kraftfabr.
euge halten, einen Nachlaß bis zu 5 v. H., und wenn fie 50 und
nechr Kraftfahrzeuge halten, einen Nachlaß bis zu 10 v. H. auf
ie Bruttoliftenpreife erhalten, wenn die Fahrzeuge auf fie poli
‚eilid) zugelaffen und dauernd in Betrieb find. Dies gilt auch für
ındere BVerbraucdyer, wenn fie weniaftens 20 Kraftfahr:
‚euge halten, Diefe Nachlaßbeftimmungen aelten au für Kraft
'ahrzeuganhänger.
Für die Verbraucher dürfen durch die NMeufeftfegung oder
Wenderung der Brutktoliftenpreije oder Nachläffe Feine Erhöhunnen
jer früher bezahlfen Preife eintreten,
Die Voricdhriften der Anordnung gelten au für Laufende
Berträge, es fei denn, daß die Erjaßteile oder die Zubehöre
ırtifel fon vor dem Ynkrafttreten der Anordnung von dem
Neräußerer ausacliefert oder verfandt worden find.

Ermächtigung der NMeichsftelen der Spinnftoffwirtfhaft
iu Preisfeftfegungen,
Der Reihskommiffar für die Preisbildung haf durdy cinc
Xnordnung vom 16. Anguft 1940 (N, A. Nr. 193 9. 17. 8. 4)
yie NReichsitellen der Spinenftoffwirkfichaftf ermächtigt, für den Verauf
 von Spinnftoffen und Spinnftoffwaren allgemein mit Iutimmung
 des NReichskfommiffarg für die Preisbildung oder Im
Einzelfall Preife oder Zuichläge für Spinnftoffe und Spinnftoffvaren
 Feftzufegen. Die Feftjegungen fönnen mit Auflagen vers
yunden werden. Die Anordnung fritt für das ganze Großdeutzce
Xeidy mit Ausnahme des Protektoratsg Böhmen und Mähren am
I Oftober 1940 in Krait

Bindegarnpreiserhöhung.
Zur Erfaffung der Sondergewinne aus der Bindegarnpreis-'rhöhung
 beftimmt der Preisbildungskommiffar in feiner Anordzung
 vom 9. Yuguft 1940 (DA, Nr. 188 v. 13. 8. 40), daß die
Wiederverkäufer von Bindegarn, das zu den vor dem 1. 6. 1940
yeltenden Preifjen eingekauft, aber zu den feit dem 1.6. 1940 gels
enden Preifen verkauft wurde, 0.35 NM, je Kilogramm an Die
Keichsfaffe abzuführen haben. Wiederverkäufer von weniger als
‚000 Kilogramm Umfaß zu dem niedrigeren Preis find von der
Xbführunaspflicht befreit.

Preisherabfegung für Braufelimonade und Faßbraufe.
Der NeichsFommiffar für die Preisbildung feßt durch cine
Xnordnung vom 6. Auguft 1940 (DRA. Mr. 188 v. 13. 8. 40)
xie Preife für Braufelimonade in Slafchen bei Berwendung von
Yinftlihem Süßftoff gegenüber dem bisher für gezucferte Limo
zaden geltenden Preis um 0.04 RM, für die Literflafche, für
‘Teinere Einheiten entipredend weniger, herab. Die Preise für
Faßbraufe bei Verwendung von Fünftlidem Süfftoff wurden um
}.— NM. je Hektoliter herabaefept. SCämftlide Handelsftufen
jaben die Preisherabjeßungen weiterzugeben, DBeftimmte Mindeftsreije
 je Flaiche brauchen jedoch nicht unteridhritten werden.
            
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