Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzifhe Wirkfhafts-Zeitung Yır. 9

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Ausnahme vom Neubauverbot,
Die Neichswirtihaftskammer aibt der Wirtfhaftskammer
Sanrpfalz davon Kenntnis, daß der Seneralbevolmächtigte für
die Bauwirtihaft mit Anordnung SG, SB. XVML/1183 (VIIN)
vom 20. Auguft 1940 die Gebietsbeauftragten ermächtigt hat, im
Einvernehmen mit den Landesarbeitsämfern unmittelbar über
Anträge auf Ausnahme vom Neubauverbot gemäß $ 2 Ziffer 3
der 9. Anordnung vom 16,2. 1940 zu entfcheiden, fofern unter
anderem für die Bauvorhaben, vor allem bei ZTiefbauten, Lediglich
Kriegsgefangene eingefeßt werden Fönnen oder wenn für Bauvorhaben
 mit einer Gefamtbaufumme von nicht über RM. 30 000, —
(bisher NM. 20 000.—) die benstigten Bauftoffe, vor allem
Baueijen und Bauholz, bereits vorhanden find oder diejelben von
dem zuftändigen Kontingentfräger zur DBerfügung geftellt werden.
Als weitere wichtige VBorausjeßung if u, a. genannt: Die erfor
derlidhen Arbeitskräfte müfßen auf Srund der Srilidhen bezw. he
zirElihen Arbeitseinfaßlage bereitgeftellt werden Fönnen, ohne daff
Friegswicdhtige Bauvorhaben im DBezirE dadurch beeinträchtigt,
werden, Der genaue Wortlaut des Erlaffes fteht hei Bedarf hei
der Wirtidhaftsfammer Saarpfalz zur Einficht zur Verfügung.

Reichsftelle für Lederwirtfchaft.
BerdHleunigte Ybrufung von Schuhbeftelk
ideinen. Die Schuhfabrifen haben bei der NMeichsftelle für
Federwirffchaft Bejhhwerde darüber geführt, daß von den Firmen
der Eifen jhaffenden Ynduftrie die zugeteilten Beftellidheine Für
Schuhe nicht reftlos und nicht umgehend dazu benußt würden, die
zugeteilten Schuhe auch fatjächligH von dem Erzeuger abzurufen.
Die NReichsftelle weift darauf hin, daß die Schuhe unbedingt be
jhleuntat abgenommen werden müffen, um bei den Fabriken eine
Ueberfülung der Lagerräume zu vermeiden, Die neu zugeteilten
Beftellidheine find von der NMeichsfteln für Lederwirtfchaft mit be.
Frifteter Sultigfeitgdauer verfeben worden und follen nicht ver:
‚ängerf werden; ;
Werkeigenes Arbeitsfhuhwerk mit Holz-{ohlen.
 Die 2, DVI. zur Anordnung 83 der Meichsftelle für
Lederwirtichaft vom 16. Auguft 1940 (MNM.-A. Nr. 193 %.
17, 8. 40), die am 16, Auguft 1940 in Kraft getreten ift, beftimmt
jolgendes:
YArbeitsihuhwerf mit Holzfobhlen darf an Yuduftriee und Wirt
[dhaffgbeiriebe nur gegen Beftellidjeine, die von der NMeichsftelle für
Lederwirtjchaft ausgeftellt find und auf denen 1. die Firma des Lie
fererg, 2, die zu Liefernde Schuhart und 3, die Firma des beziehen.
den Unternehmens angegeben ift, verkauft werden. DBon Yuduftriee
und Wirtihaftsunternehmen darf Schuhwerk mit Holzjohlen nur
gegen diefe Beftelidheine gekauft und bezogen werden. Der Antrag
auf Zuteilung von Beftelliheinen ift an das für das Unternehmen
juftändige Wirtidhaftgamt zu richten,
Anlegung von. Kundenliften dur die
ScoHuhmacdher. Anordnung 68 vom 13. Yuaguft 1940 (DNA.
Nr. 195 v.21.8.40) verpflichtet die DBetriebsinhaber einer
Scohuhmacherei und anderer Werkftätten, die Schuhe ausbeffern
(Scoubmader im Sinne der Anordnungen der MNRMeichsftelle für
Lederwirtichaft), in der Zeit vom 2, his 14. September 1940
Kundenkiften für. Schuhausbefferungen nad beftimmtem Mufter
anzulegen.
YXustaufdgerbftroffe. Nad) einer Bekanntmachung
vom 13. Auguft 1940 (DRYA. . Nr. 188 v. 13, 8.40) find
„Sannin ertra S“ der N. G. Farbeninduftrie und „Syntanin W“
von N. Seidel K.-G,, Srottau, als Austaufchaerbftoffe zugelaffen
worden.
Lederwaren aus AYustaufcdhftoffen. MNad der
Anordnung 85 vom 14. Auguft 1940 (DNA, Nr, 190 v. 15.58.
40) dürfen unter beftimmten Vorausiegungen Austaufchftoffe: für
Feder als Hauptwerkitoff zur Herftellung von Stadt- und Ein»
FEaufsbehältern, Frühftücds- und Wandertaidhen, Damen. und Be-Juchstajchen
 aller Art, Brief“ und Geldidheintafchen, Sclüffel-?fuis,
 NMeijeneceffaires, Schulranzen, Aktentafhen und. ähnlichen
Zaicdhen, Phototatdhen, Fahrradfätteln und Fahrradtaichen verwenbet
 werden. Die Anordnuna ift am 17. 8. 1940 in Kraft aefrefen.

Neichsftelle für Kleidung und verwandte Gebiete, ,
Kleiderkarte. Die mit der Neuausgabe der Kleider:
Farte in Zufjammenhang ftehenden Beftimmungen find im „Deut
jden Meichsanzeiger‘ Dr. 197 v. 23.8. und Nr: 198 v. 24.8
1940 veröffentlicht.

Reichsfielle für Seide, Kunftfeide und Zelwolle,
YHuffgläge beim Berkauf von Abfällen
Anordnung Z 12 vom 21, Auguft 1940 betrifft AYuffchläge beim
Berkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten Kunftfeidenftrangıbrällen,
 Kunftjeidenabfällen, Zelwollabfällen und YAbgangzell
volle, ferner Preije und Bedingungen der Lohnkämmereien, jowie
Höchftpreije für MNRMeißzelwmolle (DNA. Nr. 197 v. 23. 8. 40).
NReichsftelle für Papier und BVerpadungswefen,
Normvorfhriften für Berpadungen,
Sormatvorfdhriften für Züten und Beutek
Anordnung By 6 (DMRNYA. Mr. 187 v. 12. 8. 40) enthält ein ge
1aues Verzeidhnig der Maße, in denen Spigtüten, Slad- und
Saltenbeutel, Bodenbeutel fowie Beutel für Kaffee, gemahlenen
Kaffee-CErjaß, Malz- und Kornkaffee, Mehl und Srieß nur mehr
jergeftellt werden dürfen, Bei den Herftellern kagernde Papiere
n NMollenbhreiten, die für bisher nicht genormte Größen zugefchnitten
ind, dürfen bis zum 31. Dezember 1940 für Zürten und Beutel in
nicht genormten Größen aufgearbeitet werden.

Reichsftelle für technifche Erzeugnifje,
Xbgabe von TIrodenbatterien ohne Bes
ug] ein, Lauf Bekanntmachung Nr. 2 vom 13. Auguft 1940
DRAN. Nr. 191 v. 16. 8. 40) dürfen Trodfenbatterien bis auf
veiteres an Verbraucher ohne Bezugfehein abgegeben und von ihnen
a0gen werden, Die Anordnung trat am 20. Auguft 1940. in
Rraft.

Reichsfielle für Mineralöl,
Diefelkraftfktoffe und Jraktorentreib:
itoffe. Nady Anordnung 38 vom 20. Auguft 1940 dürfen
Diefelfraftftoffe und Iraktorentreibftoffe (Gassl und Ireibsl), die
auf Grund von zollamtlidhen Befcheinigungen zu den vom Reichs
‚ommiffar für die Preisbildung feftgefekten Sonderpreifen bezogen
worden find, ab 27. Auguft 1940 nicht veräußert und nur zu den
3Zweden verwandt werden, die von dem Befdheinigungsinhaber bei
der Antragftelung dem Hauptzollamt angegeben morden find.
"DNA. Nr. 194 v. 20. 8. 40).

NReichsftelle für Eifen und Stahl
Ausnahmegenehmigung für die freigemachten
Betriebe von der Anordnung 1 und der An:
ordnung A 4 des Meichsbeauftragten für
Eifen und Stabl .

(fiehe Seite 185)

NeichsEohlenfommiffar,
Die SWZ Nr, 5 S, 64 veröffentlichte Notiz bedarf einer Eryänzung.
 Zu den Aufgaben des NeichsEohlenfommiffars gehört u. a.
zu die Ermittlung des Kohlenbedarfs und die Fefllegung des
Förder. und Erzeugungsplanes, Die Planungen für den Kobhlenbergbau
 und die fonftigen Brennftoff erzeugenden  Yuduftrien hat
nach vorheriger Abftimmung mit der Bergabteilung des Neichswirt-Idhaffsminifteriums
 zu erfolgen. m Nahmen der Bewirkfehaftung
der Erzeugniffe des Kohlenbergbaues nimmt der NReichsfohlenkommiffar
 die Verteilung wie folgt vor: 1. für den Hausbrand In
alleiniger Zuftändigkfeit, 2. für alle übrigen Zwede im Einverachmen
 mit den zuftändigen Hauptabteilungen des Neichswirtfdhaftsninifteriums
 für Ausfuhrzwede nach einem vom MNMeichswirtfhaftsninifterium
 aufzuffellenden Plan. Der NeichsFohlenkommiffar if
‘erner für die Planung der Beförderung der Brennftoffmennen
uftändia.
            
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