Full text : 45.1940 (0045)

1. September / 45. Yahrgang

Hauszinsfteuererlaß in den freigemachten weftliden Grenz:
yebieten,
Nach. einem MRunderlafß des Finanzminifters vom
18. Yuni 1940 — KV 2 gen. 42 (Finanzminifterialblatt
S. 78) — if in Preußen bei der Hauszinsfteuer nad) den
im Erlaß vom 28. Mai 1940 für die Grundfteuer gegebe:
nen MNMichtlinien zu verfahren, Soweit alfo Steuergegen:
‚tände von der SFreimacdhung betroffen find, haben die Se:
meinden die Hauszingfteuer ohne Antrag und ohne befondere
Prüfung der wirtfehaftlihen DBerhältniffe des Steuerfchuldnerg
 für die Dauer der Freimadhung zu erlaffen oder nicht
fefltzufeßen. Die aus der Zeit vor der Freimadhung vor
handenen Hauszinsfteuerrefte find bis auf weiteres zu flunden,
 Bei der fpäteren Beurteilung der Frage, ob und inmwieweit
 die Einziehung diefer RNückftände undilig wäre, it
die fhwierige mwirtfchaftlidhe und finanzielle Lage, in die viele
Steuerpflichtige durdy die Freimachungsmaßnahmen geraten
ind, wohlwollend zu berückfichtigen. Js

Zuftändigkeit der Finanzämter,
Die Finanzämter der freigemacdhten Sebiete find in
‚wifchen zum großen Teil bereitg wieder eröffnet. Für die
übrigen fteht die Wiederersffnung bevor. Iın Zufammenhang
 damit find die Zweigftellen der gefchloffenen Finanz:
imfer Merzig, Dillingen, Saarlautern, Dahn, Bölklingen,
Blieskaftel, Saarbrüden: Stadt und Land im rücwärtigen
Sebiet bereits wieder aufgelöft, bezw. diefe Auflöfung ftebt
Anmittelbar bevor.
Zugleich find Sonderaufgaben auf die wiederersffnefen
Finanzämter zurücdüberfragen worden, nämlich:
Erbfehaftfteuer im Saarland, während der Freimadung
dem Finanzamt Kaiferslautern übertragen, wird auf das
Sinanzamt Saarbrüden Stadt zurücüberfragen;
Sefelfchaftg-, Wertpapier-, BVörfenumfaß-, Wechfel-,
Urfunden- und Cofterielosfteuer werden vom Finanzamt
Neuftadt an der Weinfiraße auf das Finanzamt Sanrhrücken-Land
 zurückhibertraagen. Us

AYucnahmegenehmigung für die freigemachten Betriebe von
der Anordnung 1 und der Anordnung A 4 des Meichsbeauffragten
 für Eijen und Stabl.
Mir Nücklicht auf die bei den von der Freimadhung
defroffenen Betrieben gegebenen befonderen Verhältniffe hat
der NMeichsbeauftragte für Eijen und Stahl auf Antrag der
Wirtfchaftgfammer Saarpfalz unter dem 30. Yuli 1940
Folgende Augsnahmegenehmigung verfügt:
„Mit Zuftimmung des NReihswirtfchaftsminifters
zrteile ich die
allgemeine XYusgnahmegenehmigung,
daß die Betriebe in den freigemadten Gebieten der
Saarpfalz und der benachbarten Sebiete von den Be:
Rimmungen der Anordnung 1 des Generalbevollmächtigten
für die Eifen- und Stahlbewirtfhaftung vom 11. Mai
1940 und den zu ihr erlaffenen Durchführungsbeftimmungen
 fowie von den Beftimmungen meiner Anordnung
 A 4 vom 27. April 1940 mit fofortiger Wirkung
Freigeftellt werden.
Ndy bitte Sie, diefe Ausnahmegenehmigung den in
Betracht Fommenden Betrieben bekanntzugeben und, fomeit
 erforderlidh, die Gruppen der Organifation der ge
werblihen Wirtkfhaft zu unterrichten.
Der NMeichsbeauftragte: gez. Dr. Kiegel“
Die Firmen find bereitg durdH NRNRundfchreiben der für
fie zuftändigen faarpfälzifchen Organifation der gewerblichen
Wirtichaft unterrichtet worden.

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YAusweife zum Betreten des Stadt: und Landkreijes Saar:
brücfen.
Der Polizeipräfident von Saarbrücken teilte in den
Tageszeitungen vom 27. Auguft 1940 folgendes mit:
Das Betreten des wiederzubefiedelnden Gebietes if nur
geftattet mit:
a) einem Heimkehrerausweis (für Rüdgeführte),
der durch die Parteidienftftellen am Bergungsort bzw
derzeitigen Aufenthaltsort auggeftellt wird oder mit
b) einer Yusgnahmeerlaubnis, die grundfägßlich
von der für den Zielort zufländigen Kreispolizeibehörte
guggeftellt wird.
Die bisherige Dienftftelle im Polizeidienftgebäude
in NeunkirdhHen/ Saar, (Zimmer 176) zur Ausstellung
von Ausnahmeerlaubniffen für das Stadtgebiet Saarbrücken
und zur Erteilung von Genehmigungen zur Ynanfpruch:
nahme von Wohnraum wird mit Wirkung ab 31. Auaufi
1940 aufgelöft.
YAusnahmeerlaubnifje zum Betreten des Stadtbezirke
Saarbrüden find vom 1. September 1940 an erbältlich:
a) für Perfonen, die in der Stadt Saarbrücen zur Arbeits
Teiftung eingefeßt find, im Schulhaus Yägers:
freude (Büro des Oberbürgermeifters der Stadi
Saarbrüden),
b) für alle anderen Perfonen, z.B. Sefchäftsreifende un
deral., Webhrpflichtige, Perfonen, die Angehörige befuchen
wollen, bei den an den Hauptzugangsftrafßen und am
Hauptbahnhof Saarbrücden eingefeßten Polizei
Sperrpoften.
YAusnahmeerlaubniffe zum Betreten des Landkreifes
Saarbrügen ftellt der Landrat des Kreifes Saarbrücden aus
der zu diefem ZIZwed in Friedridhsthal/ Saar
Schulftraße 13, eine Dienftitelle unterhält.
Die polizeilide Anmeldung kann innerhalb
acht Tagen nad) der Heimkehr in der Zeit von 7 bis 18 Ubr
bei dem zuftändigen Pokizeirevier erfolgen. Die Anımeldungs:
Formulare find aud) bei den zufändigen Ortsarupyyen der
NSDAP. erhältlich.

Senchmigungen zur Ynanfpruchnahme von Wohnraum,
Die im gefamten linkfgrheinifhen Sebiet erforderlich
Senekbmigung für die Ynanfprudnahme von Wohnraum
d. h. bei Neuzuzug und bei Umzug in eine andere Gemeinde
erteilt nad) einer Bekanntmachung des Polizeivräfidenten in
Saarbrücen
für den Stadtktfreig Saarbrücen der Oberbürger
meifter (Wohnungspolizei) in Saarbrüden,
für die übrigen Sebiete der zußltändige Landrat.

Hoffmann & Engelmann
als Aktiengesellschaf‘
zz Neustadt a. d. Deutschen Weinstraße
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