Full text : 45.1940 (0045)

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Poßften, die durdy den Bahntransport entftehen, Sie ftempelt
iu diejem Zwecke die vorzulegenden Frachthriefe unter der Nn«
yaltsangabe (1. Bo. ....... Stüf Wohnungseinrich:
ungen) ab und bringt hier den Vermerk „Heimkehrergut“ an.
Der Dienftftempel der NSY., erfeßt in diefem Falle den
Stundungsgutidein (f. audy Ziff. 8 des Merkblattes für die
Beimbeförderung und Betreuung von NRückgeführten bei der
Wiederbefiedlung der freigemacdhten Srenzaaue im Weften.
überjandt mit Rundbrief vom 4. 7. 40).
Da die Vorprüfung über die Mitnahme von Umzugsgut durd
Me Dienftftellen der inneren Berwaltung erfolgt, ftempelt die
NERV. die Frachtbriefe erft dann .ab, wenn eine Koftenübernahmebeftätigung
 der inneren Verwaltung für die Übrigen
Koften vorliegt oder die innere Verwaltung felbft die Ausfteluna
 des Stundungsautiheines heantraat.‘/ VI
Bandwerkerlöhne für Yuftandfegungsarbeiten inr ehemals
jreigemachten Gebiet,
Anordnung des Neichstreuhänders der Arbeit für
das Wirtkfehaftsgebiet Saarpfalz betr. Entloh:
aung von Handwerkern für dringende Yuftand.
jegungsarbeiten 3zweds MWiederbefiedlung der
acräumten Zone im Wirtfehaftsgebiet Saar.
pfalz. Bom 25, Yuli 1940. (Amtlidhe Mit:
teilungen des NReichstreubänders der Arbeit für
das Wirtjehaftsgebiet Saarpfalz Nr, 15 vom
1.8. 1940 S. 126.)
Die Wiederbefiedlung der geräumten Zone des Wirk.
Idhaftsgebietes Saarpfalz macht cinen befchleunigfen Einfaß
von Handwerkern zur Behebung der dringlihften Schäden
erforderlid. Yım Ynftereffe eines möglihft rafdhen Einfakes
der Handwerker wird für die Ynftandfegungsarbeiten zweds
Wiederbefiedlung der geräumten Zone folgendes angeordnet,
Handwerker, Sebhilfen und Lehrlinge, die vor ihreı
NRücführung in Betrieben des freigemacdhten Gebietes: ke
ihäftigt waren und von diefen Betrieben mit Inftand
jeßungsarbeiten zwecds Wiederbeffedlung der geräumten
Zone befhäftigt werden, erhalten die in diefen Betrieben
vor der Muckführung üUübliden Löhne der entfprechenden
Yohn- bezw. Altersgruppen. Sofern fie in anderen vor
der Räumung in der geräumten Zone anfäffigen Betrieben
befchäftigt werden, erhalten fie die in diefen Betrieben vor
der Räumung für die betreffenden Lohn- bezw. Altergaruppen
üblichen Lobhnfäße.
Soweit tariflide YAuslöfungsfäke nicht beftehen, er:
Jalten Handwerker, SGehilfen und Lehrlinge, die auf eine
augmwärfige Arbeitsfielle entfandt merden und nicht käglic
nad) Haufe bezw. zu ihrer Familie zurückfehren Fönnen,
falendertäglidy eine Auslöfung von 3.— MM. für VBer
Jeiratete, von 1.50 RM. für Ledige.
Handwerker, SGebhilfen und Lehrlinge, die früher nicht
m NRäumungsgebief kfätig waren, und mit Ynflandfekungsarbeiten
 in der geräumten Zone vorübergehend befhäftigt
werden, erhalten für die Dauer ihrer Befhäftigung bei den
Wiederinftandfeßungsarbeiten im geräumten Gebiet die Löhne
weiter, die fie in den Betrieben; in denen fie bisher be.
ichäftigt waren, erhalten haben. Dies gilt jedoch nur infomeif,
 alg Ddiefen Löhnen nicht gefeßlihe DBeftimmungen,
Zarifordnungen oder Anordnungen der NMeichstreuhänder der
der Arbeit entgegenfteben.
Das gleiche gilt hinfichtlid der Auslöfungsfäßge. Someit
 bei diefen Sefolgihaftsmitgliedern in ihrer bisherigen
Befchäftgung Auslöfungsfäße tariflih nicht vorgefehen oder
nicht üblidy waren, erhalten fie die obigen Auslöfungsfäge.
Dienitverpflihtete oder ihnen Sleichgeftellte fämtlidher
Bewerbezweige erhalten, fofern fie verheiratet oder Ver:
heirateten gleichgeftellt find und nicht täglidh nad Haufe bezw.
zu ihrer Familie zurüdfehren Fönnen, eine Trennungszulage
son 1,50 RM. je Kalendertag. Die TIrennungszulage er:
56bt fidy auf 2.— NM., wenn fie aus Orten mit über

Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. 6
100000 Einwohnern Fommen. Den verheirateten Gefolg.
‘haftsmitgliedern gleichgeftellte Sefolgihaftsmitglieder fint
'oldje, die gefchieden oder verwifwet find und einen eigenen
Haushalt führen, fowie ledige Sefolgfhaftsmitglieder, die
mit BVBermandten auffleigender Linie, Sefhwiftern ode
Pflegefindern, zu denen audy unehelide Kinder zählen, einen
jemeinfamen Haushalt führen und die Mittel hierfür gan:
oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
Eine Ueberfchreitung der vorftehenden Löhne if nur ir
hefonderen Fällen und mit Zufimmung des MNMeichstreu
hbänders der Arbeit zuläffig.
Diefe Anordnung fritf mit fofortiger Wirkung in Krafı
Die Anordnungen des. Neichstreuhbänders der Arbeit für das
Wirtfhaftsgebiet. Saarpfalz vom 21. Yuni 1940 uni
16, Suli 1940 freten aleichzeitig außer Kraft.

Anordnung betreffend. Irennungszulage für Iothringijch
Handwerker bei dringenden Yuftandfekungsarbeiten zwedi
Wiederbefiedlung der geräumten Zone im MWirtfchaftsgebie
Saarpfalz.
Wie der RMeichstreuhänder der Arbeit verfhiedentlid
eftgeitellt hat, murden Iofhringifchen Handwerkern bei In:
tandfegungsarbeiten. in der geräumten Zone im Wirtfchafts
gebiet Saarpfalz YAuslöfungsfäge von NM. 3.— bezw
NM. 1.50 gewährt. Die Iothringifhen Handwerker fiteller
üidy dadurch beffer als ein großer Teil deutfcher Sefolg:
"haftsarbeiter, die bei den betreffenden Arbeiten eingefeß:
find. Hieraus haben fiy Spannungen ergeben, die unfe
allen Umftänden vermieden werden müffen. Der MNRNeichs
treuhänder der Arbeit hat fih daher veranlaft gefehen, di
nacftehende Anordnung rücd wirkend vom 25. Yul
194.0 ab zu erlaffen:
„Aufgrund der Verordnung über die Lohngeftaltung
vom 25. Yuni 1938 (NMGBLI S. 691) erlaffe ih für
dag Wirtfehaftsgebiet Saarpfalz folgende
Anordnung .
betreffend Irennungszulage für 1Iofbh
ringifde Handwerker bei dringenden Yn
fRandfegßungsarbeiten zweds Wiederbe
fiedlung der geräumfen Zone im Wirk
fhaftsgebiet Saarpfalz.
l. Die bei dringenden Ynftandfegßungsarbeiten zwedt
MWiederbefiedlung der geräumten Zone im Wirtfehafts
gebiet Saarpfalz eingefeßten Iofhringifhen Arbeiter.
die nicht tägliH nad Haufe bezw. zu ihrer Familie
zurüdfebren Ffönnen, erhalten eine TIrennungszulage
von RM, 1.50 je Kalendertag, fofern fie verheiratel
oder VBerheirateten gleihgeftellt find. Den Ver
heirateten gleichgeftellte Sefolgfhaftsmitglieder fint
foldhe, die gefchieden oder verwitwer find und einen
zigenen Haushalt führen fowie foldhe Tedige Sefolg
[haftsmitglieder, die mit Verwandten auffteigender
Vinie, Gefdhwiftern oder Pflegekindern, zu denen aud
anehelihe Kinder zählen, einen gemeinfamen Hausbalı
jühren and die Mittel hierfür ganz oder zum über
mwiegenden Zeil aufbringen. ;
Zuwiderhandlungen gegen vorftehende Anordnung wer
den gemäß $ 2 der Verordnung über die Lohngeftaltung
mit Gefängnis- und SGeldftrafe, lektere in unbegrent
fer Ööhe, oder mit einer diefer Strafen geahndet.
Diefe Anordnung tritt rücwirkend mit dem 25. Yul
1940 in Kraft.
MNeuftadt a. d. Weinftraße, den 23. Aug. 1940
Der Neichstreuhänder der Arbeit für das
MWirtfchaftsgebiet Saarpfalz;
gez.: Niefmann. V
            
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