Full text : 45.1940 (0045)

. September / 45. Yahrgana

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N N

Ausbildungsverhältniffe Jugendlicher aus den
Freimachungsgebieten
Erlaß des NMeidhsarbeitgminifters
Va 6400/20 vom 5. Yuguft 1940.
Wir fhifen dem Erlaß folgende Bemerkungen voraus:
Für die Anerkennung einer Ausbildungszeit auf das neue
Vehrverhältnig und Anlernverhältnig im Heimatgebiet gelten
te Grundfäße, nad denen bisher bei dem Wechfel eines
YAusbildungsverhältniffes verfahren wurde, d. h. die verrate
 Ausbildungszeit ift — fofern es fid um denfelben
Ausbildungsberuf und diefelbe Betriebsart handelt —, in
sollem Umfange anzuerfennen. Wenn es fih um vermandke
Lehrberufe oder abweihende Befriebsverhältniffe handelt,
ift fo zu verfahren, daß Schädigungen der Yugendlichen
nad) Möglichkeit vermieden werden follen, aber auf alle
Fälle die ordnungsgemäße Erreichung des Yusbildungsjieles
 der im Heimatgebiei verbrachten abfchließenden Aus:
bildungszeit fihergeftellt ift.
NWir verweifen in diefem Zufammenhang auf den in
SWZ Nr. 7 S. 112 veröffentlichten YAuffaß „Die Ordnung
 der Berufsausbildung rückgeführtfer Yugendlicher‘, in
dem die gleichen SGrundfäße entwickelt wurden.
Wir laffen nunmehr den Erlaß des MNMeichsarbeitsminifters
 im Worflaut folgen:
„Ss find Zweifel entftanden, nad) welden Grund:
Jäßen die NMücführung der Yugendlihen durchzuführen ift,
die Oftern 1940 zur Schulentlaffung gefommen und im
YAufnahmegebiet erftmalig in eine Berufsausbildung ge
Iracht worden find. Yun Ergänzung meines Erlaffes vom
10. April 1940 Mderl. UNG 440/40 — gebe ih dafür
jolgende MNMichtlinien:
. Sofern der Yugendlidhe mit dem Einverftändnis feiner
Eltern im YAufnahmegebiet verbleiben foll, um die
Pehre forfzufeßen, unterbleibt die Mückführung, fofern
aud) der Lehrmeifter damit einverftanden ift. Id feße
dabei voraus, daß die Unterkunft des Yugendlihen in
angemeffener Form gefichert ift.
Sofern die Eltern die Rückführung des Yugendlihen
in die Heimat wünfchen, ftimmt das Arbeitsamt zu,
‚obald gefihert ift, daß im HeimatbezirE eine ent
prechende Ausbildungsftelle im gleidhen oder ver:
mandten Beruf für diefen Yugendlidhen bereitfteht.
Zu bdiefer Feftftellung febßt fi das Arbeitsamt des
Aufnahmegebieteg mit dem Arbeitsamt des Heimatgebiefes
 in Verbindung; diefes ftellt in Zufammenarbeif
 mit der zufändigen Gliederung der Organifation
der gewerbliden Wirfkfehaft die Geeignetheit der
Stelle im Heimatbezirk feft und unterrichtet das Arbeitgamt
 des Yufnahmegebietes. ;
Die NReichswirtfhaftglammer wird Anweifung
geben, daß die bisherige Ausbildungszeit im Auf
nahmegebiet auf das neue Lehr. bezw. Anlernverhältnis
im Heimatgebiet angeredhnet wird.
Wenn im HeimatbezirE eine geeignete Yusbildungs:
‚tele nicht vorhanden ift, die Eltern aber froßdem die
Rückkehr deg Yugendlihen fordern, fo hat das Arbeits.
amt des YAufnahmebezirfeg der Löfung des Arbeitgver:
hältniffes troßdem zuzufimmen. Es bleibt dann Sorae
bes Arbeitgamtes im Heimatgebiet, fidy um eine er:
neufe Unterbringung des Yugendlihen zu bemüben.‘

).

Zu der in Ziff. 2. Abf. 2 genannten Anweifung teilt
>te Meichswirtfdhaftskammer mit, daß für die Anerkennung
ziner Ausbildungszeit auf das neue Lehr. bezw. Anlernverhältnis
 im Heimafgebiet jene Srundfäkße gelten, nad) denen
yisher bei einem Wechfel von einem Ausbildungsverhältnis
in ein anderes verfahren wurde. In der NMegel wird die im
Bergungsgebiet verbrachte Ausbildungszeit, fofern es fid) um
yenfelben Ausbildungsberuf handelt, in vollem Umfange an.
yurecdhnen fein. Handelt es fi um vermandte Lehrberufe
oder um abweichende DBetriebsverhältniffe, fo fol, . um
Schädigungen der Yugendlidhen auf jeden Fall zu vermeiden,
die ordnungsgemäße Erreichung des Ausbildungszieles der
im Heimatgebiet verbrachten Ausbildungszeit fidhergeftell
inerden.

Die Koften der Heimkehr Rückgeführter werden auf
Reichsmittel übernommen
Xn SWZ Nr. 8 vom 15. Aug. 1940 S, 147 hatten
wir auszugsweife den MNd. Erl. des MNMeichsminijterg des
Ynnern vom 19. Yuli 1940 betreffend die „Heimkehr der
rücgeführten Bevölkerung; hier: Bereitftelung von Mit:
teln zur Durchführung diefer Maßnahmen‘ gebracht. Nun:
mehr ift, wie wir in unferer vorigen Nummer bereits er:
mähnten, unter dem 2. Aug. ds. Yrs. ein weiterer, diefe An:
gelegenheit behandelnder Erlaß des Meichsminifterg des
Ynnern betreffend „Wiederbefiedlung; hier: Heimtransporfte
von Wohnungseinrichtungen‘‘ erfehienen, der im Minifterial:
blatt des Meichs- und Preußifhen Minifteriums des Yunern
Sp. 1588 wersffentliht if. MNachftehend geben wir die
wefentlidhften Stellen des Erlaffeg wieder:
„Wiederbefiedlung; Hier: Heimfktransporfe von Wohnungseinrichtungen
 Rd. Erl. RMdK. v. 2. 8. 40 — I Ra 3042/40
130.
Bon der Hauptamtslkeitung der NSV. ift unter dem 26. 7. 40
das nachftehend abgedructfe Nundfhreiben an die Sauleitungen
des Bergungsgebieteg Herausgegeben worden. Bei den In
Ziff. I 5 meines Nd. Erl. v. 19. 7, 40 (NRMBEB. S, 1515.
ermähnten FIransvporten it entivrechend zu verfahren

Die Transporftkoften werden in dem unbedinat notwendigen
Umfange auf Neichsmittel übernommen, . . 0000000
Es empfiehlt fid, zur Feftlequng des Umfanges der auf Reichs:
mittel zu Uübernehmenden Koften — gegebenenfalls aufgrund
vorgelegter Koftenvoranfdhläge — einen Furzen Borbefcheid zu
erteilen, foweit nicht unmittelbare Abrechnung mit dem einzelnen
Frangportunternchmer voraefebhen if.

Anlage.
NSDAP. NReichsleitung
Hauptamt für Volkswohlfahrt.
l. UmzugsEoften für Wohnungseinrihtungen und einzelne Möbel
ftücle trägt das Meih (f. heil, Nd. Erl, des RMdS
%. 19.7.40 — I Ma 2851/46 - 130 — im RMBUVB
Nr. 30 v. 24. 7.40 S, 1515 Ziff. 1/5).
Aufgrund ciner Abfprache zwijdhen dem RMdY und dem
Hauptamt für Volfswohliahrt müßfen fidh die Rückgeführten,
die Wohnungseinridhtungen und einzelne Möbelftüde in ihre
Heimat mitnehmen wollen, zweds Koftenübernahme unmiftelbar
 an den zuftändigen Landrat bezw. Bürgermeifter wenden
und fid& vor der Abfertigung des Umzuges bei diejem über EU
Koftenübernahme vergewiffern. Der Landrat be. Bürger:
meifter entideidet, ob und in weldhem Umfange Speditenre
und Möbelwagen in Anipruc genommen werden Fönnen. Die
entftehenden Koften für Spediteure, Fahrten von der Wohnung
zur Bahn und im Heimatgebiet von der Bahn in die Wohnung
werden in diefem Falle durch den Landrat bezw. Bürgermeitter
“hornammen. Die NEN üubernimmt lIedialih die Fracht

Berlin, den 26. 7. 40
            
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