Full text : 45.1940 (0045)

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Berfigerungsunternehmung von der Gel
endmadung von UAnfprüdgen unferridgten
und dann unverzüglid) Anzeige erftatten, wenn ein Anfprud
gerichtlich geltend gemacht, das Armenrecht nachgefucdht oder
wenn ihm gerichtlidy der Streit verkündet oder gegen ihn
wegen des den Anfpruch begründenden Ereigniffes ein Ernitflungsverfahren
 eingeleitet wird. Neu Mt insbefondere
ud) das gefebßlige Berfügungsverbot hinfidhtlid
er Entfhädigungsforderung aug dem BVBerficherungsverhält:
riss. Es dient dem Zweck, dem VBerkehrsopfer unter allen
Unytänden die Entjhädigungsforderung ficherzuftellen. Das
zleiche Ziel hat die Megelung, die Für jene Fülle getroffen if,
in denen mehrere Gefchädigte vorhanden find, deren Forde:
ungen die VBerfiderungsfumme überfteigen.
Xus den befonderen Beftimmungen des Berfiherungsyerfragsgefebes
 für. die Pflichtverfidherung if neben dem be:
‘eitg angegebenen vor allem bemerfenswert, daß die Ber.
Tcherungsunternehmungen nad) dem SGeleß audy in jenen
Fällen, in denen fe nach dem Ynhalt des Verficherungsver.
irages den, bei ihnen verficherten Kraftfahrzeughaltern gegen:
über — Dbeifpielgweife infolge ObliegenheitsverleBung des
Kraftfahrzeughalterg — von der DBerpflihtung zur Leiftung
frei find, gleihwohl in Anfehung des Verkehrsopfers ihre
Leiftungen zu erbringen haben. Damit ift eine wefentliche
üde im Berficherungsfhuß zugunsten des im Verkehr Ber:
'eßten gefhloffen morden. Für die Verfidherungsuntfernehmung
und für den Kraftfahrer ergibt fi hierbei die gleiche Lage
mie in jenen Fällen, in denen nad einer „Anzeige‘‘ an die Zu-[affungsftelle
 ein Berfehrsunfall eintritt und die VBerficherungsunternehmung
 in Arfehung des Verkehrsopferg Teiften
auß. Die Forderung des Sejhädigten geht auf fie über.
Der Kraftfahrer muß in allen Fällen der außerverfraglicdhen
Haftung Yatt an dag VWerkehrsopfer an die Berficherungs:
unternebmung Teiften.

Der weitgehende Schuß, der dem Verkehrsgopfer durd
bie Pflichtverficherung verfchafft wird, rechtfertigt es, ihm
:ine Neihe von Anzeige und Auskunftpflidhten gegenüber der
Berficherungsunternehmung aufguerlegen. Dies ift in den
beionderen Bektimmungen des Verfiherungsverfragsgefeßet
Air die Pflichtverfiherung gefhehen. Wenn der Sefhä:
>igfe jeinen Äniprud gegen den Kraftfabhr:
‚eughbaltergeltendmadht, (ohatferdiesdem
Berfiderungs-Unternehmen innerhalk
son zwei Wodhen fhriftklid anzuzeigen.
Madt er feinen Anfprudy gerichtlich geltend, fo frifft ihn
#ine unverzügliche fchriftlide Anzeigepfliht gegenüber dem
Berfiherungsunternehmen, Die BVBerficherungsunternehmung
“ann von dem gefhäbigten Berkehrsverlekten die zur Fefttellung
 des Schadenereigniffes und zur Hihe des Schadens
erforderliche Auskunft verlangen. Zur VBorlegung von Be
legen ift aber der Gefhädigtke nur infoweit verpflichtet, als ihm
die Befchaffung billigerweije zugemutet werden Fann. Wenn
der Gefchädigte feine Verpflichtung zur Anzeige der gericht:
lien Seltendmachung feines Anfpruches und zur Auskunft
verlent, jo befchränft fidy die Haftung des VBerfidherungsunternehmens
 in jenen Fällen, in denen fie gegenüber dem
Kraftfahrzeughalter von der Verpflichtung zur Leiftung frei
ft — fei es infolge Nichtheftehens oder Beendigung des Ver
Tcherungsverhältniffes, fei es infolge einer Dbliegenheitgver-;eßung
 des Kraftfahrers —, auf den Betrag, den die Ber.
‚Acherungsunfernehmung au bei gehöriger Erfüllung der
Berpflihtungen des Gefchädigten zu Keiften gehabt hätte. Bei
der Ausfunftspflidhtverlekung fritt diefe Rechtsfolge aber nur
ann ein, wenn dag VBerkehrgopfer vorher ausdrücklich und
ihriftlidh auf die Folgen der Berlegung hingewiefen worden
4. Aehnlich verhält e8 fih, menn der verlicherte Kraftfahrer

Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. S

mit dem Verkehrgopfer ohne Einwilligung der Berficherungs
unternehmung einen Veraleich Thlieft oder den Anivrucdh an
erfennt.
Eine leßte erwähnenswerte Neuerung des VBerfiherungs
vertragsgefekes befteht darin, daß die Haftpflidhkver
jidgerungbei Veräußerung des Fahrzeugs a u fo:
matifdh auf den Erwerber übergeht. Audy diefe
Beftimmung bezwedt den möglihft Tückenlofen Schuß dee
"Berfehrsopfers.
Neben der durch die Grundidee der Pflihtverficherung
gebotenen Neugeftaltung des Berfiherungsvertragsgefeßes if
das fpezielle Haftpflidtkredt des Krafffahrers haupt.
jächlihh in zwei Punkten, nämligy binfichtlid der
Scmwarzfahrt und der Ynfaffen ergänzt unt
verbeffert worden. m Gegenjaß zur bisherigen Megelung
ift der Halter eines Kraftfahrzeugs nunmehr nach dem ge
änderten Krafffahrzeug-Sefeß audy ohne eigenes Berfhulden
haftbar, wenn das Fahrzeug von feinem angeftellten Fahrer
oder einem Freund, dem er es überlaffen haft, ohne fein Wiffen
und feinen Willen benußt wird.
Weiterhin wurde die Sefährdungshaftung des Haltere
von Kraftfahrzeugen, die dem Öffentklidhen
Berkehr dienen, erweitert. Die Halter derartiger Fahr:
yeuge Haften jeßt aud) verleiten Yun fa{fen gegenüber unt
für befdhädigte Saden, die durd) das Kraftfahrzeug
zur Zeit des Unfalles befördert worden find. Die bisherige
Begrenzung der. Haftungsfumme bei Iötung oder Berlegung
mebrerer Menfchen durch dasfelbe Ereignis entfällt für Diele
Fälle, Yedem verleßten Ynfaffen gegenüber haftet der
Halter eines dem Hffentlihen Verkehr dienenden Fahrzeugs
bis zu einem Kapitalbefrage von NM. 25 000 oder bis zu
zinem NMentenbetrag von jährlig NM. 1500, Dieje Haftung
fann weder vertraglid) ausgefchloffen noch eingefchränftf werden.
Bei einev RNMegelung, die wie die Pflichtverficherung aus:
"chließlich auf die Yntereffen der Bolkggemeinfchaft ausge:
richtet ift, ift e$ felbftverftändlich, daß der Gefehgeber den
wejentlidhen Vertragsinhalt vorfdhreibt und es nicht den Ber:
frag[Ohließenden überläßt, was fie vereinbaren wollen. Dem:
gemäß muß der Verfidherungsvertrag, wie fhor
erwähnt, den vom Neichsauffichtsamt für Privatverfiherung
im Deufjdhen NReichsanzeiger und Preußijhen Staafsanzeiget
veröffentlichten Verfidherungsbedingungen entfpredhen. Dori
wurden befannt gemacht die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrhaftpflichtverficherung und die Allgemeinen Be
dingungen für die Kraftfahrverfidherung überhaupt. Leßtere
beziehen fidy fowohl auf die Haftpflichtverfiherung wie aud
zuf die Fahrzeug-, die Unfall. und die Sepäcverficherung.
Diefje Bedingungen müffen von allen Berfiherungsunter:
nehmungen angewandt werden. Yorem Inhalt nach Fnüpfer
fie an die bisherigen Berbandsbedingungen für die Kraft
jahrzeugverficherung, die übrigens nicht einheitlid von allen
Berfiherungsunternehmungen verwendet worden find, an. Sie
znfhalten eine große Zahl teilg bedeuffamer, teils weniger
wichtiger Verbefferungen, deren vergleidhende Darftelung über
ben NMahmen diejer Ausführungen hinausacht.

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Fritz Mannheim, Kaiserslautern
SGRAPHISCHE WERKSTATTEN
            
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