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1ebmen forfführender Erwerber des ganzen Betriebes im
Rahmen des Sefamtkaufpreifes für die einzelnen Sachen
gezahlt haben würde. Yn der Megel ift alfo der Wieder:
befhaffungspreis für Sadhen von gleider
Artund Güte bei Kriegsausbrud auch für die zur Ber:
Äußerung beitimmten Sachen feftzuftellen. Da ungerecht:
fertigte Preisfteigerungen durdy die SGefeßgebung vermieden
werden, kann zur Bereinfacdhung des Berfahrens auch in die.
iem Zufammenbang der nad) den Preisvorfchriften zuläffige
Preis im Zeitpunkt der NeubefdHaffung
oder der SFeftftelung zugrunde gelegt werden.
Bei beweglidhen oder unbeweglichen
Sachen (Srundftücden), die Tediglidy befhädigt
murden, if nad der 4. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
als Schaden der Betrag anzufjehen, der für eine
jachgemäße Ynftandjekung aufgewendet werden muß. Ver
bleibt troßdem ein Minderwert, fo ift auch diefer bei der
Seftftellung zu berücfichtigen,
Wichtig if, daß diefe Verordnung rück wirkende
Xraff bat, fo daß alle feit dem 26. Auguft 1939 auf der
Sruüudlage des „gemeinen Wertes‘ ergangenen Entidjeidungen
angefodh ten werden Eönnen.
Sür zerförte Gebäude hat der NMeichsinnenminifter
durd Erlaß vom 20. Auguft 1940 I Ra 5095/40
— 241b ebenfalls feftgelegt, daß demnächtt als Grundlage
ür die Entfhädigung die Wiederaufbaukoflten zu
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr.
gelten haben, und deshalb bis dahin Feftftelungsbefcheid
auf der Grundlage des „gemeinen Wertes“ nid:
mehr zu erlaffen find. Eine entfpredjende Abänderung des
$ 3 AUbf. 1 der SachfehädenfeftfteNlungsverordnung fol als.
bald erfolgen. (Den Wortlaut des Erlafles fiehe S. 197.
Keine grundfäßlidge Negelung it nod)y getroffen
über die Feftftelung der fogenannten Vermögens
Yhäden, 3. B. entgangener Gewinn, Ausfall von Ein
nahmen aus Grundeigentum, dingliden Nechten oder fonftiger
vertraglidhen Verpflichtungen, VBerluft der Kundfdhaft ufw
Auf diefem Sebiet ift Lediglidh ein Erlaf des MNMeichswirt
Ihaftsminifters vom 26. 7. 1940?) ergangen, der fih mit de
Zahlung von Zinsgzuldüffen in den Freimachhunasaebieten be
‘aßt.
Für die VorfhHußantkräge und die Voraus
jahblungenauf Borihüffe gilt für die gewerblide
Wirtichaft der [hon oben zitierte Runderlaß vom 6. 6. 40
Aus ihm ergibt fi, daß auf Grund eines Antrags des Ge
Ihäbdigien von der Feftftelungsbehörde VBorfchüffe unter he
timmten Bedingungen gegeben werden fönnten,, Die Felt.
tellungsbehörden find gleichzeitig berechtigt worden, auf die
VBorichüffe Vorauszahlungen zu Teiften, wenn die Fettelung
oorausfichflich längere Zeit in Anfpruc nimmt und auch Teil
Feftftellungen nicht möglich find. Hierdurdh ift die Möglichkeii
acfbaffen, die Lebensnotwendigen und wirtfhaftlihen Be
friebe auf dem hnellften Wege wieder in Gang zu bringen
7%) Siehe SWZ Nr. 8 S. 142. “U
REGIERUNGSRAT KNOBLOCH
veim Reichskommissar für die Saarpfalz, Saarbrücken
Die Kegelung der Gebäudeldhäden nadı der Gebäudeflchäden-Verordnung
vom 11, Dezember 1939
I. Allgemeines,
Um die Unterbringung der Bevölkerung und ein ge
ördnetes Wirtfehaftslebens zu fidhern, it es erforderlich, Se:
Jäude, die durdy Kriegshandlungen, 3. B. Angriffe der Feindlichen
Luftwaffe beidhädigt werden, fjoweit möglich, algbald
inftandaufeßen und wieder benußbar zu machen. Das gleiche
ilt für die Befeitigung von Schäden, die alg unvermeidliche
Solgen der Freimacdhung anzujehen find.
Da die Gebäudeeigentümer vielfach nicht der Lage jein
werden, aus eigenen Mitteln die YuftandfeBung vorzunehmen,
ın der Durchführung diefer Arbeiten jedody in der NMegel ein
dringendes Öffentliches Yntereffe befteht, find zur Gewährung
son VBVorfdhHüffen für derartige Inftandfegungen
NeidHsmittel zur Verfügung geftellt worden. Die
nähere Megelung enthält die Zweite Durdhführungs-VBO
ur SSHFTVBO. (SGebäudefdhätenverordnung) vom 11.12.
1939 (NRG3L. I S. 2399), die ihrerfeits wieder ihre Nechtsarundlage
in der SSHFVO. vom 8. 9. 1939 (NG. I
S, 1754) befißt.
Für die Gewährung von Borfchüffen und Vorausjahlungen,
auf die im übrigen ein NMechtsanfpruch nicht be
iteht, müffen beftimmte BVorausfeßungen erfüllt fein.
1. Der Schaden muß „unmittelbar‘“ dur die in $ 2
der SSHFIVBO. genannten Sejdehniffe (3. B. Kriegshandlungen,
Freimacdhung) verurjacht fein, d.D. er muß auf ihrer
inmitfelbaren Einwirkung beruhen (Zerftörung durdy Be-[dießung)
oder ihre unvermeidlihe Folge fein. Unvermeidliche
Folge eines Ereigniffes ift ein Schaden, wenn das
Ereignis zur Herbeiführung des Schadens geeianef und eine
Abwendung des Schadens nad der allgemeinen Lage der Ber-Hältniffe
nicht zu erwarten war, z.B. ein Schaden durch
Witterungseinflüffe nad) Befcdhädigung des Hausdaches durd
einen YArtifleriefreffer, Jolange das Hausdach nicht wiede
hergeftellt werden fonnte, oder Schaden durdy Brand ode
Witterungseinfküffe während der durch die Freimachunag be
dingten Abwejenheit der Bevölkerung.
2. Die alsgbaldige Yuflandfekung muß durd ein Sffent
lies Yntereffe (bei anderen als Wohngebäuden durd
in dringende s Öffentliches Yntereffe) geboten fein. So
weif es fidy um andere als Wohngebäude handelt, ift auch di
virffhaftlihe Lage des Anfragsberechtigten zu berückfichtigen
Er erhält Vorfchüffe nur, foweit ihm die Snftandfeßung
1icht zugemutet werden kann. Als Wohngebäude im Sinne
der Verordnung find au Gebäude anzufjfehen, die neben
Wohnungen, gewerblide Räume, wie z. B. Läden und Büro
:dume enthalten. Dies gilt felbft dann, wenn in diefer
Fällen Fediglih die Gewerberäume beidhäbigt worden find
Die Frage, für weldhe Wohngebäude Feine DVBorfchüffe ge
währt werden Fönnen, weil ihre Ynftandfeßung nicht im
öffentliden Yntereffe liegt, wird fi bei den {ehr verfchieden
gearfefen Berhältniffen nicht einheitlidy beantworten Taffen
In der: Negel Fann davon ausgegangen werden, daß die Yntandfeßung
befhädigter Wohngebäude zur Erhaltung des
porhandenen Wohnraumes im bisherigen Umfanae nofwendie
UL
Nicht als Wohngebäude anzujehen find gewerblidhe uni
landwirtfhaftliche Gebäude, wie Fabriken, Büro. und Se
(däftshäufer, Hotels und dergl. Für die Frage, ob an der
alsbaldigen Durchführung. der Inftandfegungsarbeiten ein
dringendes Öffentliches Yntereife befteht und ob dem Antrag:
iteller die Wiederherftellung aus eigenen Mitteln zugemute
werden Fann, find die Verhältniffe des Cinzelfalleg zu berücd