Full text : 45.1940 (0045)

Saarpfälzifche Wirtfchafts-Zeitung

Organ der Wirtfhaftskammer Sanrpfal; und der Induftrie- und Handelskammer zu Saarbrücen

heft 9

Neuftadt an der Weinftraße, I. Scpitember 1940 | 45. Jahrgang

REGIERUNGSRAT DR. ROTH
beim Reichskommissar für die Saartfalz. Saarbrücken

os
Neue Bewertung der Sachfhäden
Wichtige Erweiterung und Ergänzung dur die 4. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 20. Yuli 1940
zur Sachfhädenfeftftelungsverordnung,

Das Gebiet des Rechtes der Feltfteklung der durd) den
Krieg verurfadten Sachfhäden if für den Sefengeber
größtenteilg Neuland. Daraus ift zu erklären, daß die Ge.
jeßgebung nicht alle auftretenden Fragen in einem einzigen
Sefeß und einer umfaffenden Ausführungsverordnung regeln
fonnte, fondern daß je nach den auftaudhenden Einzelfragen
mnt{prechende Teilregelungen erfolgten, die den Ueberblidd
iber den Stand der Sefeggebung erfhweren. Es ift deshalb
angebracht, wichtige einfcdhlägige SGefeße und Erlaffe in befonderer
 Darstellung zu erörtern.
Bon Bedeutung für die Ge[dhädigten ift die am 22. Yuli
1940 erfdhienene 4. Durcdhführungs- und Ergänzungsverordzung,
 die im NMeichsgefegblatt Teil I, Seite 1007 veröffentlicht
 ift.!) Nm ihr find
zwei wefentlide Neuerungen
Sefeß geworden.

Zunächft  ift der Kreis der Schadensgründe erweitert
worden durch die Beftimmung in ihrem $ 1. Danach find
als Schäden audy die zum Zwede der Minderung
der Abwendung eines Sadhfhadens auf:
zewendeten Koften fefltzuftelen, foweit die Auf:
wendungen angemeffen waren.
Weiterhin ift beftimmt, daß die Anwendung des Be:
griffes des „gemeinen Wertes‘“ derart erfolgen folle, daß bei
‚erftörten oder verlorenen beweglidhen Sachen, die nicht zur
Beräußerung beftimmt waren, die Wiederbefhaf-FungsFoften
 der WertberehHnung zugrunde
julegen find. Alg Wertminderung befhädigter Sachen
ift der Betrag der für eine fadhgemäße Ynftandfeßung er-‚orderlidHen
 Koften anzufehen.
Die zunädft in der Sach[hädenfeftftelungsverordnung
vom 8. September 1939 vorgefehenen
Schadensgründe
"vergl. $ 2) find fhon durdy den NRunderlaß vom 27. 6.
1940, veröffentlidgt im MNMeidhsminifterialblatt für die
innere Verwaltung Spalte 1285?), um zwei weitere
Schadensgründe erweitert worden. Die neue Erweiterung in
der 4. Durhführungs- und Ergängungsverordnung untercheidet
 Yidy jedoch von den bisherigen Schadensgründen dadurch,
 daß bei ihr nicht Vorausfekung ift, daß ein Sadhfhaden
überhaupf eingetreten ift. Vielmehr liegt diefer Beftimmung
der Gedanke zugrunde, daß der drohende Sachfhaden nach
Möglichkeit verhindert wurde.
‘) Siehe SWZ Nr. 7 S. 119.
”) Siebe SWZ Nr. 7 S. 119.

Eine Begrenzung enthält jedody die neue Beftimmung
indem fie Feftlegt, daß die Koften nur infoweit feitftelbar find,
als fie angemeffen erfeheinen. Für die Feftftelungsbehörden
wird es eine allgemeine Begriffsbeftimmung für die Ange:
meffenheit der Koften bei der BVielheit und VBerjchiedenbheit
der Fälle nicht geben Fönnen. Sie werden vielmehr unter
Würdigung der Umftände im Einzelfall über die Angemeffenheit
 der aufgewendeten Beträge Entidheidung freffen muüffen.
DBedeufjamer für die Gefchädigten ift die Beftimmung
der 4. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die
wertmäßige BeredhHnung
ihrer Schäden. Hier muß unterfhieden werden zwifhen be:
weglidhen und unbeweglihen Sachen und zwifchen zerftörten
und verlorenen und nur befdhädigten Sachen. Für die zertörten
 oder zu VBerluft geratenen beweglidHen Sachen ill
‚weiterhin unterfchtieden zwifdhen foldjen SGegenftänden, die
nicht zur Beräußerung beftimmt waren, 3. B. DBetriebs:
Mnrichungen, Hausrat und ähnlihe Segenftände und foldjen
SHegenftänden, die alg Handelsware oder zum fofortigen Ber
brauch angefhafft wurden. Bei den zerftörten oder zu Ber:
iuft geratenen bewegliden Sachen, die nicht zur Beräußerung
beftimmt waren, fritt an die Stelle „des gemeinen Wertes‘
derjenige Betrag, der bei einer Wiederbefhaffung auf
gewendet werden muß oder im Zeitpunkt der Feltftellung auf:
zuwenden wäre, d. h. es ift anftelle des „gemeinen Wertes’
der

WiederbefhHaffungspreis
Feftzuftelen. Abzufeken bei der Feftftelung ift jedody ein ange:
meflener Betrag, wenn die Sache für den Gefchädigten wegen
der Dauer des Sebraucdhs, des Grades der Abnukung oder aue
Ihnlidhen Umftänden einen geringeren Wert hatte. Von
diefem Abzug Fann jedoch abgefehen werden, wenn es die
Billigkeit erfordert. Mit anderen Worfen heißt das, daß
die Fertftelungsbehörde die Möglichkeit hat, bei der Schadens:
jeftftelung biszurvollen Hiöheder Koften für die
Neubefchaffung gleichartiger oder den gleiden Sebrauchsswed
soll erfüllender Sachen zu gehen.
Für die zum Berkfaufbefkimmten beweg-‚ihen
 Sachen, die zerftört oder zu VBerluft geraten find, gilt
alg maßgebende Grundlage für die Wertberedhnung der Rund
erlaß des NMeichsminifters des Yunern vom 6. Yuni 19403)
Darnac ift alg maßgebende Grundlage für die Wertermitftfung
 der „gemeine Wert der Sache beftimmt. Ale
„gemeiner Wert” ift der Preis anzujehen, den ein das Unter:
3) Siehe SWZ Nr. 5 S. 58.
            
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