Saarpfälsifche Wirtkfhafts-Zeitung Nr. 1/2
2 Sonftige „tote Koften:
Die Zahlung von Mieten ruht gemäß S$ 537 BGB
an freigemacten Gebiet für die Dauer der Freie
machung nad) einer Berlautbarung des NReichsiultisnintfteriums.
Während es fi hierbei lediglich um die Anwendung
seftehender Gejepßbeftimmungen handelt, beabfichtgt das
Neid) eine Sonderregelung Hinfichtlidy der Pränmien
für Sad- und Haftpflidtverjiderungen
im freigemachten Gebiet, Deshalb
jat das Meichsauffihtsamt für Privatverfiherung die
VBerficherungsgefellichaften angewiefen, im Hinblict auf
bie eingeleiteten Verhandlungen, die einen Eintritt des
Reiches vorjehen, inzwildhen die genannten Prämien
‚m freigemachten 'Sebiet nidt mehr anzufordern.
ebensunterhalt des Inhabers.
Soweit der Ynhaber eineg Ffreigemacten Unterneh:
mens feinen Lebengunterhalt nicht aus dem u. U. rüd.
märtg wiederaufgebaufen Ausweichbetrieb ziehen Kann,
muß er zunäch!ft feinen Aniprucd auf Samilienunterhalt
1ach den Beftimmungen der Verordnung über den
Näumungsfamilienunterhalt geltend maden. In
den Beftimmungen über die SGemeinfchaftshilfe Für
nicht infolge der Freimachung ftilgelegte Betriebe im
übrigen Reich ift der Lebensunterhalt des Ynhabers
nicht einbezogen, vielmehr wird darin vorausgefeßt, da
der Unternehmer feine Arbeitskraft unentgeltlich den.
tillgelegten Betrieb widmet. Ob im Mahmen der vom
Reid zu treffenden Maßnahmen für die durch de
Sreimachung fillgelegten Betriebe eine andere Menz
‘una erstelbar it, fann noch nicht abaeiehen werden.
VvT
Die feuerlihe Behandlung der freigemachten Unternehmen
bedarf noch einer Sonderregelung allgemeiner Art. Es kann
Jamif gerechnet werden, daß diefe in Kürze ergehen wird
Hinfihtlid der Steuererflärungsfrift ift bereits ein:
joldhe allgemeine Sonderregelung getroffen worden, wonad;
te SFrift für alle freigemadten Steuerpflichtigen auf
50. Yuni 1940 verlängert wurde.
Es beftand naturgemäß in vielen Fällen bei den frei:
gemachten Unternehmen ein Yntereffe daran, ohne NMückficht
auf ihren derzeitigen Ausweicdhort mit dem alten Finanzamt
in deffen Zuftändigkeit fie vor der Freimacdhung gehörten,
weiter verhandeln zu Fönnen. Es fprachen fehr viele fach:
lidge Gründe objektiv für diefe NMegelung. Die „alten‘
Sinanzämter find jedoch räumlich und vor allem perfonell fo
ftarf eingeengt, daß diefem Wunfche nicht Nedynung getragen
werden Fonnte. Zuftändig ift nunmehr für die Ausweichbetriebe
grundfäßlidh das für den Ausweicdhort zuftändige
Finanzamt.
VIT
Die Zuftändigkeit der regionalen Gliederungen der
DOrganifation der gewerblichen Wirtfjchaft,
Die freigemachten Unternehmen befinden fi grundfähid
nur vorübergehend, d.h. nur für die Dauer der Frei.
nacdhung an einem rücwärtigen AÄusweichort.
Ebenfowenig wie fie fid in das Handelsregifter des
YAusweichortes neu einfragen laffen, ebenfowenig verlieren fie
ihre Mitgliedfchaft bei ihrer alten Heimat-Ynduftrie- und
Handelskammer. Diefe bleibt vielmehr auf alle Fälle un:
verändert weiterbeftehen, ebenfo wie die Mitgliedfchaft bei
den alten fachlidHen Organifationen des Heimat Kammer:
bezirfg. Auch die Beitragspflicht befteht nur aeaenüber den
Heimat-Kammern. Iroßdem find die entfpredjenden Organi:
jationen im Bereich des Ausweichortes gemäß ausdrücklichem
Wunfche des Neichswirkfehaftsminifters gehalten und wohl
auch obhnedies gerne bereit, den freigemachten Mitgliedern
jederzeit beratend und helfend zur Berfügung zu ftehen.
Zur Unterrichtung über den Stand der durdy die Frei.
macdung und die Kriegswirtkfchaft aufgeworfenen Frager
haben wir nachftehende Merkblätter herausgegeben:
Merkblatt Nr. 1, 1. Neufaffung vom 31. 3. 1940:
Entfhädigung für die wirtfhaftliden Folgen de:
SFSreimachung.
Merkblatt Nr. 2, 1. Neufaffung vom 19. 3. 1940:
Zahlungsverpflidhtungen rücgeführter Unterneh
men aus dem Freimachungsgebief.
Merkblatt Nr. 3 vom 1. 12. 1939:
Erlangungen der Genehmigung zur Durchführung
einer wirffchafflidhen Räumung.
Merkblatt Nr. 4, 1. Neufaffung vom 10. 2. 40:
YBas der Betriebsführer über die Sicherung dr
Vebensunterhaltes rüdgeführter Sefolafchaftsmit
glieder wiffen muß.
Merkblatt Nr. 5, 2. Neufafung vom 15. 5. 1940:
Anfehriften rücdgeführter Unternehmen aus den
freigemacdhten Gebiet,
Merkblatt Nr. 6, vom 15.2: 1940:
Yusftellung von DBefcdheinigungen und YAusgabr
von Bordrucen durch die Yuduftrie- und Handels
fammer zu Saarbrücken.
Merkblatt Nr. 7 vom 15.2. 1940:
Weiterbenußung und Neuerwerb von. Kraftfahr
zeugen.
Merkblatt Yr. S:
Die finanziellen Beihilfemöglichkeiten für der
Unternehmer eines Gemwerbebefriebes in der
Kriegswirtfhaft,
Merkblatt YNr. 9 vom 23. 5. 1940:
Finanzielle Hilfe für gewerblide Betriebe
deg SGrenzlandes.
1) Siehe hierzu: Merkblatt 5 der WirtfdhHaftgkammer Saar
pfalı.
?) Siehe hierzu: Merkblatt Nr. 1, Abidhnitt V, der Wirt
'haftskammer Saarpfalz, jowie den Beitrag über „Der Erfaß deı
Aufwendungen für die wirtidhaftlide Freimadhung (MNMäumunas
Foften)‘ in vorliegender Nummer, Seite 7.
3) Siebe hierzu: Merkblatt Nr. 2, Abichnitt V, a), der Wirt
ihaftsfamer Saarpfalz.
*) Hierzu bringt die „SWZ“ in ihrer nächften Nummer einausführliche
Darfteluna und Erläuterung.
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Hoffmann & Engelmann
Aktiengesellschaf‘
Neustadt a. d. Deutschen Weinstraße
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