Full text : 45.1940 (0045)

15. Auguft / 45. Nahrgang

Gesetzeskalender
Baumwirtfchaft, |
Meldeverfahren des Zimmerhandwerks, Erlafi des General:
evolmächtigten für die Negelung der Bauwirtfhaft an den Neichs:
nnungsverband des Zimmerhandwerks vom 3, Yuli 1940 (NA
Yır. 168 vw. 20. 7. 40).

Berficherungswefen,
YMenderung von Haftpflicht. und Kaskoverfiherungsbeiträgen
mür Süterfahrzeuge. Anordnung des MNReichskfommiffarg für die
Dreisbildung vom 18. Xuli 1940 (N.-YA. Nr. 168 v. 20. 7. 40}.

Wirtichaftsorganifation,
Anerkennung der Wirtfhaftsgruppe Elektroinduftrie; Zugeörigkfeit
 der Beleuchtungskörper aus Slas Hherftelenden Untersehmen.
 Anordnung des Meichswirtkfhafisminifterg vom 10, Yulı
940 (©.=A. Nr. 161 v. 12. 7. 40).

Preisvorfchriften,
Preife für Werkftätten-Nußholz. Berichtigung zu N.-A. 152
9. 2.7.40 (val. SWZ Nr. 5 S. 97) in Nr. 163 v. 15. 7. 40.

Neichsftellen,
Aufhebung der Anordnung 3 der NMeichsftelle für tedhnifdhe
Erzeugniffe vom 16. Yanuar 1940 betr, gewiffe Fernrohre (N.-A.
Nr. 163 o. 15. 7. 40).

Semeinfhaftshilfe,
NReichsnährftand (Nichtgewährung in befonderen Fällen) Berrdnung
 %. 16, 7.40 (NMGBl, I Nr. 128 v. 19. 7. 40 S. 999).
Handwerk: Umlageordnung vom 25. Yuni 1940 und Bei
ilfeordnung vom 2. Yuli 1940 (NRWMB 1940 S. 349).
Baftftätten- und Beherbergungsgewerbe: Ermächtigung jur
Durchführung (N. A, Nr. 168 v. 20, 7. 1940).

Ariernachweis,
Nachweis deuffhbhlütiger YAYbitammung. (Erleichterungen).
Nerordnuna v. 1. Auauft 1940 (NGBlL.I Nr. 137 v. 3. 8. 40).

‚ Messen und Ausstellungen;

Wiener Mefie.
Transport von Meflegütern.
Wie zu früheren Meffen {fo gewährt die Deutfche
Reichsbahn aud) für die Herbfitmelfe 1940 (1, bis 8, Sepfember)
 frachffreien Nücktransporf von Ausftelungsgütern,
menn diefe alg Meffegut deklariert find und die Wiene rMee
zuf dem Frachtbriefe nad Meffefdhluß befheinigt, daß es (id
am Meffeerponate gehandelt hat.
Dbmwohl die NReichsbahn auch diesmal wiederum eine
bevorzugte Annahme und Beförderung der Meffegüiter in
Ausficht geftellt hat, fo wird dennoch dringendft empfohlen, die
Srachtftücke zeitgerecht, das heißt je nad) der Entfernung von
Wien derart abzufertigen, daß fie 10 bis 14 Tage vor Be.
zinn der Meffe in Wien eintreffen.
Mir erinnern bei diefer Gelegenheit daran, daß der
ffiziele Spediteur der Wiener Melle, die Firma Schenfer
 & Co., Gef. m. b. H., Wien I, Hoher Markt 12, und
deren Zweigftellen, über alle mit dem TIransport von Meflegütern
 im Zufammenhange ftehenden Fragen genauefte Ausfunff
 erfeilen.
Meffeausweife find zum Preije von 4. — RM. bei der
Ynduftrie- und Handelskammer zu Soarbrüden, Saarrüden
 1, Hindenburaftr. 9, Zimmer Nr. 5, erhältlich, Ika

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Sichtvermerkszmang bei der Einreife deutfcher Staats:
angehsriger.
Der NReichsinnenminister hat durch eine DVBerordnung
vom 20, Yuli 1940 (NMGBl I S. 1008) beftimmt, daß bei
der Einreife aller deutfhen Stanatsangehörigen, fofern fü
das 6, Lebensjahr vollendet haben, der Paß vor dem SGrem
überfritf des Sichtvermerfkeg der zultändigen deutihen Be
hörde bedarf.

NReijeverkehr mit Gebietsteilen des SGrofßdeutfichen Reichen
und mit dem Generalanuvernement,
Nach einer Verordnung des Neidhsinnenminifters von
20, Yuli 1940 (NG. I S. 1008) bedarf einer befonderen
Erlaubnis, wer die nachftehend aufgeführten Gebiete betrifi
oder verläßt:
a) das Protektorat Böhmen und Mähren;
b) die in das NMeichsgebiet eingegliederten Oftgebiete mi
Ausnahme des Gebiets der Freien Stadt Danzig, des
früheren preußifdhen DOftober{chlefieng und der früher
öfterreichifchen Gebiete der Kreife Freiftadt, Tefchen
und Bielig fowie der Stadt Biala;
C) die befeßten polnifchen Gebiete;
d) efwa nod) weitere vom MNMeichsinnenminifter zu be
ftimmende Sebiete,
DurdHführungsbeftimmungen regeln Form, Dienit
itellen und VBorausfekungen. Die hereitg erlaffenen Anord
nungen bleiben bis auf weitereg in Kraft.

Normung und Iypifierung von Grobkeramikmafchinen,
Der Bevolmächtigte für die Maijdinenproduktion hat mis
jofortiger Ynfraftfeßung am 26. Yuni 1940 (NR.-A
Nr. 161 %. 12. 7. 40) eine Anordnung über die Normung 1112
Typifierung von Grobferamitmafdhinen für die Naßverarbeitung
son Steinen und Erden erlaffen. Bon der NMegelung werden he
troffen: Strangpreffen einfchließlidh der Vacunmpreffen, Feinwalz:
merke, Glattwalzwerke, Brechwalzwerke, Steinausfonderungswalz:
verfe, Kollergänge, Kaftenbefchicer, offene und halbgefchloffein
Tonmifcdher, Doppelwellenmifcdher, Tonreiniaer, fehende Ton
ichneider, Falzsiegelformen, Telleraufgabenapparate, Schuppenför:
yerbänder, Gummifördergurte, Balatafördergurte, Stahlförder
dänder, MRingförderer mit Schiffeketten, Kettenbahnen, NRımbdvefchifer,
 Keile, Gewinde und Anftrich.
Die Fachgruppe YAufbereitungs- und Baumafchinen der Wirt
ichaftggruppe Mafjdhinenbau ft mit der Ueberwachung der Be
timmungen beauftragt, Der Bau von Grobferamikmafchinen für
Ausfuhrzwede ift den neuen Bedingungen nicht unterworfen. Die
Sacharuppe ift aber enffpredhend zu unterrichten. Die Lieferung
von Erfaßteilen, die vor der Ynkraftfegung der Anordnung herge:
tellt worden find, bleibt unberührt.

DiChOoLEL = Werke A. S,
—— in Baiferslautern /Saarpfals — — %

Mannschaftsbetten
Tische /Schränke / Stühle
Bänke und Hocker

in Holz- und Stahlrohrkonstruktion für Unterkunftsräume
            
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