15, Yuguft / 45. Sahrgang
Uilgemeine Deutidhe Spediteurbebingungen und Preisftop.
Der . Neichsfommiffar für die Preisbildung hat am
3, Yuli 1940 zu obiger Angelegenheit den Erlaß VII —
70 — 5579 („Mitteilungsblatt Nr, 30 vom 29: 7. 40)
an die Wirfkfehaftsgruppe Einzelhandel gerichtet, worin er
eingangs erwähnt, daß der NMeichsverfehraminifter auf feine
Anregung hin bei der Berbindkichkfeitgerflärung der ANgemei:
nen Deutdhen Spediteurbedingungen (ADSp) in 1 b feiner
Anordnung ausdrücklich Feftgeftellt hat, daß insbefondere
preigrechtlihe Borfchriften durdy die ADSp nicht berührt
werden und Preiserhöhungen ohne Ausnahmegenehmigung
unzuläffig find. Aus diefer Faffung ergibt fich, daß froß der
DVBerbindlichtkeitserflärung der ADSp die Kunden eines Spe:
difeurs nicht über das bisherige Mak hinaus belaftet werden
dürfen.
Hat ein Spediteur vor dem 1. April 1940 die gefamte
Haftung für jeglichen Schaden ohne befondere DBergütung
übernommen, Jo #ft er auch jeߣf nicht berechtigt, den Umfang
feiner Haftung enffpredhend den ADSp einzufhränkfen oder
aber nach $ 51 c ADSp ein bfeonderes Entgelt zu fordern.
Diefelben Srundfäge gelten, wenn ddr Spediteur bisher
:ine Zransporfverficherung für einen beftimmten, ibm vom
Yuftraggeber zu erftatfenden Paufhalfaß abgerchloffen bat.
Soweit die bisher Jeitens des Spediteurg für den Kunden
ıbgefchloffene Berfiherung bezw. die verfraglid) vereinbarte
Haftung auch die nunmehr durch die SBS und RVS ge
decten Nifiken erfaßt, ift es unzuläffig, daß der Spediteur
zntgegen feiner Uebung diefe Berfidherung auf Koften des
Auftraggebers abichließt. Auch etwaige neue Kunden muß
5er Spediteur bei dem Borliegen der Borausfegungen wie
5ie alten behandeln, Fann fi affo aud) bei ihnen nicht auf
die ADSp berufen, foweit fidy daraus eine Befhränkung der
Haftung oder eine Herabfekung der bisherigen Leiftung er:
zeben würde. Nur in Fällen, in denen ein Spediteur [hon
mmer feine Gefhäfte auf Srund der ADSp abgefehloffen
hat oder die Hshe der feitens des Auftraggebers zu zahlenden
Bergütung nicht berührt wird, if er verpflichtet, fi
an fämtfliche Beorichriften der ADSp zu halten.
AA
Steuerterminkalender für den Monat September 1940
5, September 1940:
Uebermeifung der im vergangenen Monat einhehaltenen £ oh nteuer
für Yuguftlohnzahlungen an die Finanzkaffe der Be.
iriebsftätte, {oweif die Steuer für die Zeit vom 1. bis 15,
Auguft 1940 nicht fhon am 20. YHuguft 1940 abgeführt ift.
Desgleichen Ueberweifung des einbehaltenen Kriegszu:
;hlags an die Finanzkaffe der Betriebsftätte.
Desgleichen Yeberweifung der einbehaltenen Wehrfteuer
zn die Finanzkaffe der Betriebsftätte,
Desgkeichen Ueberweifung der einbehaltenen Kirchenfteuer
an die Finanzkaffe der Betriebsftätte, (Nur für Saarpfakz).
Desgleichen Ueberweifung der Lohneinfparung an Me
Sinanzkaffe der Betriebsftätte,
Desaleichen Ueberweifung der einbehaltenen Bürgerfteuer
ın die hebeberechtigten Gemeinden, foweit der an die Gemeinde
u zahlende Betrag höher ift alg RM. 30.—.
Anmeldung der im vergangenen Monat einbehaltenen
Lohnfieuerbeträge einfdhließlih der Kirdhenfteuer unt
Wehrfteuer hei der Finanzkaffe der Betriebsmtätte unter Bes
außung des amtliden Bordruds.
10. September 1940:
VBorauszahlungen auf Einkommen» und Körper:
[daftsfteuer 1940 auf Grund des MWorauszahlungsbe:
icheidesg an die Finanzkafte
165
2. Vorauszahlung des Kriegszufhlanes entfprechend,
7 Vorauszahlung auf die Kirchenfteuer an die Finanzkafle
(nur für Saarpfalı).
Abgabe der Umfaßfteuervoranmeldung bei gleich
geitiger Vorauszahlung der fällig gewordenen Steuerfhuld Für
Unternehinungen, deren fteuerpflichtiger Umfaß im lebten vorangegangenen
Kalenderjahr 20 000,— RM. Überfichritten hal
‘Monatszahler) für Auguft 1940.
20. September 1940:
1, Ueberweifung der in der Zeit vom 1. bis 15, September 1940
einbehaltenen Cohnfteuer an die Finanzkaffe der Betriebs
ftätte (nad $ 41 ISrDVBO kein Ueberweifungsswang, wenn
die Lohnfteuer für fämtlidhe Arbeitnehmer der Betriebsftätte
insgejamt. nicht mehr alg NM, 200,— beträgt). Für Vor:
Ihuß- oder Abfehlagzahlungen innerhalb eines CLohnzahlungszeitraums
ift die Lohnfteuer gemäß $ 30 LSEDVO genau zu
ermitteln, falls nicht mit dem Finanzamt eine beiondere Verein:
barıng getroffen ift;
DesgleidHen Ueberweifung des einbehaltenen Krieg8S3zu->
{AH lags, der einbehaltenen We hHr- und Kirdhenfteuer
und der Lohneinfiparungen an die Finanzkafle der Befriebsiütätte.
Ts
Befteuerung von Sterbegeldbethilfen.
Auf Anregung der NMeichsgruppe Yudırltrie hat (ich der
NReichsfinkngminifter durch Befdheid vom 19. NYult 1940 —
S 2174 — 126 III — damit einverftanden erklärt, daf
die Sterbegeldbeihilfen, die von einem Teil der Unternehmen
an die Hinterbliebenen gefallener Sefokgfichaftgmitglieder ge
vablt werden, in gewiffem Umfang fleuerfrei bleiben, Der
Beicheid hat folgenden Wortkkauf:
„Sch bin damit einverfianden, daß die Sterbegeld:
beihilfe, die einzelne Unternehmer an die Hinterbliebenen
gefallener Sefolgidyaftsmitglieder zahlen, nod)
alg Bezug (Arbeitgeberunterftüßung) des Gefallenen
befrad;tet wird. Die Serbegelsbeihilfe (Arbeitgeber:
unterftüßung) fann in dem Umfang feuerfrei bleiben,
der im AbfhHnitt 13° der Lohnfteuer-NRichtkinien vorge:
fehen ift, VBorausfekung ift, daß die Sterbegeldbeihilfe
ipäteftengs 4 Wochen nad) dem Bekanntwerden dee
Zodes aqezahlt wird.
v. Krofigt
Sterbegeldbeihilfen find affo fteuerfrei, foweit fie nicht
mehr alg 195,— NM. betragen. Zabhlt ein Unternehmen
eine darüber hinausgehende Sterbegeldbethilfe an die Hinterbliebenen
gefallener Gefolgihaftsmitglieder oder wird diefe
zu einem {päteren Zeitpunkt als 4 Wochen nad) dem Be
fanntwerden des Todes entrichtet, {fo ift der gefamte Betrag
Heuerpflichtig.
S«JELMUT SCHAFER
Sera A
> SAARBRÜCHEN 7206-2000
FELDBAHNEN
BAUPUMPEN
KOMPRESSOREN
KAUF und MIETE
wieder in Saarbrücken