30. Mai / 45, Yahrgang
Für die Fälle, in denen eine foldhe gegenjeitige Bertändigung
nicht über die Schwierigkeiten wenigitens zunächtt
yinweghalf, hat das Meich. in Geftalt der „Dertragsbhilfe-Berordnung‘‘
vom 30. 11. 1939 (kurz VHV genannt) dem
jreigemachten Schuldner einen Schuß zur Verfügung getellt.
Das Gericht kann auf Antrag des freigemadıten
Schuldners diefem Stundung und Teilzahlung für den
Sfäubiger verbindlid gewähren. ")
Damit ift aber dem freigemachten Schuldner nod) nicht
die Möglidykfeit gegeben, feine Verpflichtungen fo zu erfüllen,
wie er eben{o wie feine Lieferanten fowie jeine jonftigen
BSfäubiger dies gewohnt waren. Wichtiger als das
NRecht etwas geftundet zu erhalten, d. h. pPraffijd) etwas
idyuldia bleiben zu dürfen, find im Maßnahmen, die es ihn
ermöglichen, jeine Berbindlichkeiten fatfädh lid 10 U
dezahlen, wie er dies gefan Hätte, und aud) häffe tun
fönnen, wenn er nicht im Yntereffe des qanıen Volkes frei
jemacht worden mare.
Durdy diefe im Bordergrund unferer Verhandlungen
tehenden und angeftrebten Maßnahmen zur Ermöglichung
er Bezahlung der aus der Zeit vor der Sreimachung ftamı.
nenden Schulden mürde audy dag Problem der Verzinfung
und der dadurch bedingten fubftanzverzehrenden YNeuver
ihußung in Fortfal fommen.
Es ift deshalb befonders begrüßenswert, daß das Reid
mit dem nah Abfihnitt IL Abf. 2 beabfichtigten Vorhaben
der Borichußzahlung praktijde Maßnahmen zur tatfächlihen
Abwickelung von feftgefahrenen Zahlunasverpflidhtungen
»inageleitet hat.
Gerade die Zinfenfrage fpielt ja neben jener der Verücherung
audy immer eine befondere Rolle bei der Ueber:
fegung, ob und wieweit ber freigemadhte Schuldner fidh zur
Zwifchenregelung feiner VBerbindlichkeiten der Kredithilfesmaßnahmen
bedienen Fann, die das Neich in
Sorm der Deffa-Kredite, der Ynduftriebankdarlehen, der
Erport- oder der Srenz-Kredithilfe eingerichtet und aud) für
bie bevorzugte Ynanfpruchnahme für die freigemachten Ge:
biete gedacht hat, Unfer Merkblatt Nr..9 erläutert dieje
Maßnahmen und Möglichkeiten im Einzelnen.
Während dieje Maßnahmen für alle freigemachten
Sewerbefreibenden getroffen oder beabfichtigt und angeftrebf
find, hat das NMeich darüber hinaus nod) eine Finanzielle
Sonderhilfe aetroffen, für. den
IV
Aufbau von Ausweichbetrieben im rücdmärtigen Gebiet,
Das Reich fellt über den Neihskommiffar für die Saarfall
für den Aufbau von Ausweichbefrieben, deren Eröffnung
volfswirfjdhaftlid) wichtig und wertvoll ift, verlorene
Zufhüffe für die Aufwendungen und Koften bereit, die
ur den Wiederaufbau rücwärtg enfftehen, 1ow ze
Darlehen für Yuveftitionen zu befonders günftigen Beyingungen.
Die Borausfeßungen und nähere Einzelheiten
werden in einer der nächtten Nummern der SWZ dargeftiellt
werden. Anträge auf Sewährung diejer Borfchüffe und
Darlehen find auf befonderen Vordrucken bei den. Andultrieand
Handelgfammern einzureichen.
Damit, insbejondere volfs- und Friegswirffchaftlid
richt wichtige Betriebe vor der Eröffnung fpäter doc nicht
aufrecht zu erhaltender Ausweicbefriebe bewahrt bleiben und
den Erforderniffen einer geregelten Führung und DBehande
fung der freigemadhten Unternehmen MNRechnung getragen
werden Fann, hat der NReichswirtjchaffgminifter unterm
5. 1. 1940 angeordnet, daß die Forfkfekung eines freigemad)-ten.
Unternehmens im rüchvärtigen Gebiet der Genehmigung
durd) den Sonderbeauffragten für die Wirtjchaft
beim Chef ver Zivilverwaltung, jet Neuftadt
ın der Weinstraße, Straße des 13. Yanuar Nr. 25, über
jeine Ynduftrie- und Handelskammer bes, die zuftändige
Unterabteilung der Wirtjehaftskammer bedarf.
Alte Gefolgihaftemitglicder, die im
putjdhen im übrigen NReidy eine Befhaäftigung angenommen
haben, Fönnen für den Ausweichbefrich zurücdgerufen
verden. MNacydem die bisher erzielbaren Matfinahmen die
sraffijde Bermwirklihung diefes Grundfakes nur beicränf!
zgewährleiften Fonnfen, bat die ießt veröffentlichte Berord
aung über den SFortbeftand des Arbeitsverhaltniffes frel:
zemachter SGefolaidaftsmitalieder eine erneute Unterftüßung
der Rückführung in den alten Heimatbetrieb gebracht. Er
mird eine Durchführungsbeftimmung angefirebt, die unter
zewiffen Umftänden einen abfoluten Mücgabezwang auslöft
Die dadurdy ent/tebenden NRückreijekoßlten Fönnen aus Mit:
teln des NMeichsitocks für Arbeitseinfaß vergütet werden. (Er
darf wegen weiteren Einzelheiten auf die näcdıtte Ausaabi
verwiefen worden.
Für die weiterbin filliegenden Betriehbsteile ailt das
nachitebend Ausaertührte für
für die durdy die Freimadhung ftillgelegten Unternehmen.
1. Werksgerhaltkung:
Soweit Betriebe bezw. DBetriebseinrichtungen nicht
zurüdgeführt wurden oder in Bergungslagern ungenußt
ruhen, ift ihre Erhaltung während der Dauer der
Freimadhung das wichtige. Deshalb miüffen diefe
Betkriebseinrigdtungen, iInsbefondere Ma
ihinen, Rändig in Stand gebalten und qepflegt
werden. Das bedeutet für viele freigemachten
Unternehmen 3. I. erheblidhe laufende Aufwendungen,
denen Feine ertragbringenden Seiltungen gegenüber.
itehen. Sie bilden vor allem in der Yndulßtrie den
Hauptteil der fogen. „toten Kolten‘‘, die den freige
macdten Gewerbetreibenden erwachfen. YAehnliche Auf:
mwendungen entfieben audy den im Übrigen Reich auf
Srund Friegswirtfehaftlidher Notwendigkeiten Rillge
legten Betrieben, die im Rahmen der „Semeinfchafts:
Silfe‘‘ der gewerblichen Wirtkfehaft in gewitfen Grenzen
zrjeßt werden. ‘) Die Verordnung über die Gemein:
"chaftghilfe vom 19. 2. 1940 ftellt erfimalg in ihreı
Präambel ausdrücklich und Far feit, daß „für Unter
nehmen, die auf Grund von RNäumungsmaß:
nahmen fAillgelegt werden mußten, dae
N eich die nofwendiaen Maßnahmen treffen“
mird.
Das NReichswirtfhaftsminifterium beabfichtigte, die
zntfprehenden Einzelmaßnahmen im Anfchluß an die
Durchführungsbeitimmungen und NMichtlinien der Se
meinfchaftghilfe zu erlaffen. Leßtere liegen nunmebt
vor, fo daß in Kürze aud) mif der endqultigen Megelung
der Erjtattung der Aufwendungen bezw. Kolten gered
net werden Kann, die unfjeren freigemachten Unter
nehmen für die Erhaltung und Pflege der im frei
gemachten Gebiet zurücgebliebenen DBetriehsteile cnf
tanden find und weiter entitehen.
(Einitweilen werden {hon die Aufwendungen zur Er
paltung der in ein Bergunaslager zurücdgefübhrfen Be
ftriebsteife, wie Marjdhinen ujw., Uber die F- Melde:
Attion in Form der Erftattung von RäumungsFolten
erftaftef, foweit es fidy um Lagermieten fowie die mil
der Lagerung zufammenbängenden YHuhvendungen han:
delt, die zur Erhaltung des Bergungsgutes unerläßlic
nd.