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Sisvorschritfen
Höchftpreife für Werk: und Haufteine im Wirtfchaftsgebief
Saarpfalz.
Die Preisbildungsftelle beim NReihskommiffar für die Saarpfalz
bat durch Anordnung vom 22. Yuli 1940 (Berordnungs- und
Amtsblatt Nr. 6 v. 25. 7.40 S. 21) mit Wirkung ab 22. Yuli
1940 Höcftpreije für Werk und Haufteine im Wirtihaftsgebiet
Zaarpralz feftgefenßt. Ym einzelnen beftimmt die Anordnung fol»
jendes:
Für die Herftelung von unprofilierten und profilierfen Werkand
Haufteinen werden nachftehende Hödftpreife Feftgefeht:
A, NMobhfandfteine:
‚. einjeitig bearbeitete Werkfteine 53.— NM. je cbm
), zweifeitig bearbeitete Werkfteine und |
SHewöolbefteine 63, —
a) aroße, dreis und mebhrfeitig bearbeitefe
Werk und Haufteine, alatf
oder mit einfadhen Profilen und
Profilfteine
mehrfeitig bearbeitete Haufteine,
die größer find alg O,1 cbm,
je Stüd
mebhrfeitig bearbeitete Werk und Haueine
bis zu O,1 cbm das Stüd,
- YAbdedplatten für Brücenbauten
jallen nicht bhierunter — oder folche
Steine, bei denen
a) ein Ausmaß des gleichen Stückes
bedeutend größer ift als die beiden
anderen Ausmaße (z.B. SGewände,
Bänke, Stürze, Säulen, profi.
lierfe Stufen u, a., deren Ynhalt
ag Ausmaß von 0,1 cbm über:
ichreitet),
ein Ausmaß des gleichen Stücdes
bedeutend Feiner ift alg die beiden
anderen Ausmaße (3. BB. dünne
Platten für Fußböden und Wandverfleidung,
Podeftplatten u, ä.)
5. Mollons (brucrauhe Verblendfteine)
in Seohidhthöhe bis zu 20 cm
Srößgenzuichläge:
x
bis ein{hl. 0.75 cbm ohne Zufehlag
son über 0,25 cbm „ „© “% en
7 un 950 wm „9,75 2% ‘om
*# nr 0,75 nr „r nr 1,00 15% „
„m 13,00 „und mehr = 25% nn
sn den NMobhfteinpreifen find enthalten die Werkftoffe, Fertt
jungsgemeinfoften und Berwaltungs- und Vertriebs-(gemein)-Foften
B. Ferfigungslöhne (SteinhauerIShne):
Bei der Bearbeitung der Mohfteine dürfen der Preisherechs
aung grundfäglid nur die Tariflshne (tariflihe ZeitIshne und
YAftordlöhne) zugrunde gelegt werden. Hierfür gilt die vom Reichs.
treuhänder der Arbeit für das-Wirkjchaffsgebiet Saarpfalz am
24. Mai 1940 erlaffene Tariforduung für Sandfteinbrüche,
Für (ohngebundene Unkoften darf auf die Fertigungslöhne
yschftens ein Zuicdlag bis zu 20% berechnet werden.
Z. Fubhrfkoften:
Für den Steintransport zur Bahn und VBVerladen in Waggons
darf höchitens ein Preis von 7.— RM. je cbm berechnet werden.
Als Erihwerniszulagen dürfen nacdftehende Zufchläge berechnet
werden:
bei einem Ausmaß bis einjdhl. 0,50 cbm je Stein — ohne Zufhlag
bei einem Ausmaß .
»on über 0,50 bis einidhl. 0,75 cbm je Stein — 16% Zufcdhlag
7 nn 975 ” 1,00 nn „ % nn
ET „1,00 cbm „" „= 30% n
Die Preife für das Aufladen im Bruch find im NRohfteinpreis
enthalten. Als Unternehmergewinn einfchl. befonderer Wagniffe
dürfen höcftens 15% berechnet werden. Aufträge, die durdh
AAnterlieferanten ausgeführt werden, müffen zum Einfaufspreis
bne jeden Dreisauffchlaa weiteraecaechben werden. Für Neben- und
Saoarpfälsifiche Wirtfhaftg-Zeitung Nr. &
YAbfallprodukte gelten die Stoppreife, Für die Preisberedhnung gil;
ein der Anordwung beigefügtes Kalkulationg{dhcma. Die Preis
bildungsftelle heim NReichstommiffar für die Saarpfalz Fann Aus
nbmen von den VBorfchriften der Annorduuna zulaffen.
Erzeugerhöchfipreife für Büromöbel,
Zur Durchführung und Ergänzung feines Nunderlajfes
40/40 vom 10. April 1940 über Erzeugerböchftpreife für
Büromöbel hat der NMeihskommiffar für die Preisbildung
dur Erlaß V — 342 — 6167 vom 31. Yuli 1940 (Mir
teilungsblatt Dr. 31 v. 5.8.40) folgendes beftimmt:
1. Die Preife für im Nunderlaß 40/40 nicht genannt
Büromöbel-Iypen find im verfehrsüblighen Berhält
nis zu den feltgefehten Preifen zu berechnen.
Werden Büromöbel vom Herfteller unmittelbar an
den leßten Verbraucher geliefert und auf Koften der
Herftellers am VBerwendungsort gebrauchsfertig auf:
geftellt, darf zu den Höchfipreifen des ME, 40/4C
ein Zujdhlag von hödyftens 15 v. H. berechnet werden
Da die Preife und Bedingungen des NRunderlaffz:
40/40 gegenüber den Preifen und Bedingungen des
Erlafles an die Deufjihe Büromöbel-Konvention
vom 5. Dezember 1939 V — 432 — 7773 Feint
Yenderungen erfahren haben, darf die Beftimmung
des NE, 40/40 über den NRücktritt von Laufenden
Verträgen von den Firmen nicht angewandt werden
für die bereitg der Erlaß vom 5. Dezember 1936
Seltuna hatte
Preisbildung für Spinnftoffe und Spinnftoffwaren in der
Sroßhandelsitufe.
Der NReihsfommiffar für die Preishildung hat durdy Ber:
ordnung vom 11. NYuli 1940 (NGDBl. I Nr, 125 v, 13. 7. 4C
S, 981) Dbeftimmt, wie die höchftzuläffigen Preije für Spinn:
Roffe und Spinnftoffmaren, die in der SGroßhandelsftufe im inlän:
dijhen Sefhäftsverfehr an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter,
gewerblidhe Berbraucher und behördliche Sroßverbraucher oder an:
dere Perfonen verkauft werden, zu bilden find, Die BVorfchriften
der Auslandswarenpreisverordunung vom 15. Yuli 1937 bleiben
unberührt. Die neue Berordnung fritt am 1. September 194C
in Kraft.
Zu diefer: Verordnung hat der Neichskommiffar für die Preis:
bildung durdy RNRunderlaß Nr. 94/40 vom 30. Yuli 1940 (IV --300
— 7613), vom 1. YAuguft 1940 (IV —300— 7501 unt
IV —300—8103) {fowie vom 27. Yuli 1940 (IV —300-7501)
eingehende Erläuterungen gegeben, die in feinem „Mit
feilungsblatt‘ I Nr, 31 vom 5. 8. 1940 Seite 553 ff versffent
[licht find.
Miete für Wagendecken.
Der Neihstommiffar Für die Preisbildung hat in einem
Eriaß VI — 426 — 6166 vom 20. NSufi 1940 Mit:
teilungsblatt Nr. 31 v. 5.8, 40) feftgeftellt, daß es Fein
Srage des Preisrechts ift, ob Firmen, die die Vermietung
son Deden (Planen) für Bahnwagen betreiben, Miete aud
für die Zeit zufteht, in der der Mieter die Deden nicht mehr
benußt, fie aber wegen Bahnfperre oder dergl. an die Ber
mieferin nicht zurücleiten Fann. Ueber diefe Frage des bür
jerlihen NMechts haben vielmehr die Serichte zu entfheiden
Sallg mehr Miete zu entrichten ft, fällt diefe Koftenerhöhung
zrundfäßlich dem Betrieb, bei dem fie eintritt, zur Laft (NE
37/40, Ab{hn. 1), hier alfo demjenigen, der nach der Ber
einbarung zwijdhen Werk und Abnehmer die Verfendungs
foften zu fragen hat. Eine Preisftop-Ausnahmebewilligung
jur vollen oder tfeilmeifen Abwälzung der Mehrbelaftung
fommt nur in Betracht, falls fonft die Weiterführung det
Betriebes des Antragitellers gefährdet würde, die Aufrecht
‚rhaltung des Betriebes aber volfgwirtfchaftlich aerechtfer
‘tat ericheint.