Full text : 45.1940 (0045)

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Preisanordnung Nr. 2
über Preife von Obft, Gemüfe und Kartoffeln in Lothringen
vom 10. Auguft 1940,
Auf Grund der Berordnung über die Lohn- und Preisgeftalung
 in Lothringen vom 9. Auguft 1940 werden zum Schuße der
Vandwirtjchaft, des SGartenbaug und der Verbraucher folgende
Höchftyreife für Lothringen feftgefeßt:
A, SGemüßfe:

A
Sn
= Sn
5 5,235 22
35 ZSEJS2SE
SEE 3853
Do
SE SS Seas
X SS 356
BE 158 S SE SE
Balz A 15 8
18 „S
—
nr

Kopffalat, befte Lualität
Endivienfalat
Kohlrabi
Raftengurfen
Nettiche, groß
Xettide, Bund — 5 Süd |
Karotten mit Laub, Bund 15 Stüd 4
Karotten gewafdhen, ohne Laub 6
Blumenkohl über 15 cm Durdhm. 15
Blumenkohl
über 10— 15 cm Durcdhm,
Blumenkohl, Heine Köpfe
Spinat
Srühwirfing
Srühweififohl
Srühweißfohl — Einicdnetdew.
Rotkohl
Pflücderbien
Zomaten
Zwiebeln
Bufdbohnen ohne Fäden ;
Buichbohnen mit Fäden 16
Stanacnbohnen 23

ie Stücf
ie Stück
ie Stüc
rn Stüc
je Stücf
;e Bund
je Bund
je Kilogr
ie Seüick

oa

7
"

10
7

‘1%

15

je Stücf
je Stück
je Kiloar.
je Kilogr.
je Kiloar.
je Kiloar
je Kilogr.
je Kilvgr
ie Kilvgr.
je Kilogr.
je Kilvgr.
je Kilogr.
ie Kiloar.

58

B,. Ob?
Stachelbeeren, befte Qualität
Yohannisbecren, rof
Yohannisbecren, jhwarz
Himbeeren
Pfirfihe üb. 6 cm Durdm.
Pfirfihe, IT. Qualität
Mepfel, weiß. Klarapfel
u, ä, Sort. 36
Srühäpfel, andere Sorten 24
Srühbirnen
(bunte Yulibirnen u. &. S.) 7
$rübbirnen
and. S,, befte Qualität.
Edelfrühpilaumen und Zwetihen :
Erntepflaumen, befte Qualität 1
Mirabellen
Reineclauden

°o
26
27

je Kilogr.
je Kilogr.
„je Kiloar.
68 je Kilvar
55 je Kilogr.
50 ie Kilvar.

48 je Kiloar.
32 je Kilogr.
48 ie Rilovar.

ie Kilvar.
ie Kilogr.
je Kilogr.
je Kilvar.
zy tie Kilovar.

N

C, Kartoffeln: frei Berkanfsftelle:
Speifefrühkartoffeln, weiße, rote
und blaue Sorten 7,10 8,30 10,30 ie 100 kg
Speifefrühkartoffeln, runde und
ange, gelbe Sorten 9,10. 10,30 .12,30 je 100kg
2. Die feftgefeßten Höchftpreife gelten für Ware bhefter Lua-(ität,
 Die Preife für Ware geringerer Güte find entipredhend der
Wertminderung — mindeftens aber 20% — zu ermäßigen,
3. Durd) die feftgefenten Groß. und Kleinverkaufspreife find
alle Nebenkoften wie Shwund und Verderb, Transvort und VBersadungsfoften,
 abgegolten.
Der Groß- und Einzelhandel ift verpflichtet, die zum VBerkauf
zusgeftellten und bereitgehaltenen Waren mit Preisichikdern zu
verfehen, aus denen nicht nur der Preis, fondern auch die Art und
das Gewicht der Ware zu erfehen ift. ;
4. Die feftgefenten Preife dürfen jederzeit unter:, jedoch nicht
übericdhriften werden.
5, BVerftöße gegen die Preisbeftimmungen werden mit Gelditrafe
 in unbefjhränkter Höhe oder mit Haft beftraft, Außerdem
Fann die Unterfagung des Handels auf Zeit oder Dauer verfügt
merden.
Die Anordnung fritt am 12. Auguft 1940 inKrafft.
Saarbrüden, den 10. Auguft 1940.
Der Chef der Zivilverwaltuna in Lothrinaen.

Saarpfähzifche Wirtfdhafts- Zeitung Nr. 5

Preisanordnung Nr. 5
über Grundftüde, Mieten und Paten in Lothringen
vom 10, Yuguft 1940
Auf Grund der Verordnung über die Lohn- und Preisgeftal
tung in Lothringen vom 9. Auauft 1940 wird für Lothringen ange
ordnet:

$ !
Höcftmieten und -pachten.
(1) Die am 15, Yuni 1940 geltenden Mieten und Pachteı
für Wohn- und Selhäftgräume dürfen höchftens um die Hälff
(50 vom Hundert) erhöht werden.
(2) Yn befonders begründeten Fällen Fönnen Ausnahmen zuae
(affen oder angeordnet werden.

$2
Preisbehörden.
Die Feftfeßung von Preijen für Grundftüce und von Miet
und Pachtpreifen im Einzelfall fowie die Erteilung von Ausnahme
anodrdnungen und ‚bewilligungen nad) diefer Anordnung, bei Grund
Mücken nad $ 7 der Verordnung über die Lohn- und Preisgeftaltung
in Lothringen vom 9. Yuguft 1940, wird den Landkommiffaren, ir
Meß dem Stadtkommiffar, übertragen. Yn den Landkreifen Könner
die Befugniffe auf Freisangehörige Gemeinden mit mehr alg 10 I0C
Einwohnern weiter übertragen werden.
$ 3
Nnfrafttreten,
(1) Die Anordnung tritt am 12. Auguft 1940 in Kraft, Be
laufenden Verträgen gilt die Erhöhung erftmalig für den Mona
September.
(2) Der $ 1 fritf mit dem 31. Dezember 1940 außer Kraft
wenn nichts anderes beftimmt wird,
Saarbrüden, den 10. Auguft 1940.
Der Chef der Aivilvermaltung in Lothringen,

Anordnung
über die Kündigung von Miet: und Pachtverhältniffen in Lothringer
vom 10. Auguft 1940,
Zum Schuße der Mieter gegen eine Belastung dur unver
jhuldete Kündigungen wird auf Grund von S 15 der Verordnung
über die Lohn- und Preisgeftaltung in Lothringen vom 9. Auguf
1940 und der Anordnung über Mieten vom 10. Auaguft 1940 an
zeordnet: .
1. Der Mieter kann der Kündigung eines Mietnverhältniffer
über Wohn- und Sejichäftgräume widerfprechen, wenn er zu del
Kündigung feinen Anlaß gegeben hat und diefe für ihn eine nich
unerheblihe wirtichaftlide Belaftung mit fi bringen würde.
2. Der WiderfpruhH muß innerhalb von zwei Wochen nad
Empfang der Kündigung dem Vermieter aegenüher fehriftlich cr
fHärt werden.
3, Der Vermieter hat dem Mieter innerhalb von zwei
Wochen zu erklären, ob er die Kündigung zurücnimmt. Gibt ©
keine Erklärung ab, fo gilt die Kündigung alg zurücdgenommen.
Will der Vermieter die Kündigung aufrechterhalten, hat er inner
yalb der im Abf. 1 bezeichneten Frift cine Entfcheidung der Preis:
behörde über den Widerfprudy des Mieters zu beantragen.
4. Sft der Widerfpruch begründet, hat ter Landfkfommiffar (in
Meß der Stadffommiffar) die Kündigung für unwirkffam zu er
FHären. Der Landkommiffar (Stadtkfommiffar) fol jedody hiervor
abfehen, wenn fi der Vermieter verpflichtet, den Mieter für die
bın dur den Umzug entftehenden Koften und wirtihaftlichen
Nachteile angemeffen zu entfchäbdigen und ihm notwendigenfalls ein!
NRäumungsfrift zuzubilligen,
5. Die Vorfchriften der Nr. 1 bis 4 gelten auch, wenn in
einem auf beftimmte Zeit abgefeloffenen Mietvertrag vereinbar:
ift, daß fig das Mietverhältnig auf beflimmte oder unbeftimmt
Zeit verlängert, falls es nicht vor jeinem Ablauf geEfündigt wird
6. Sft ein Mietvertrag ohne eine Vereinbarung der in Nr. 5
dezeichnefen Art auf beftimmte Zeit gefchloffen und lehnt es deı
Bermieter auf einen fpäteftens drei Monate vor Ablauf des Ber
frages geftellten Antrag ab, das Mictverhältnis zu verlängern, fi
fann der Mieter der Nichtverlängerung widerfprechen.
Die Voricdhriften der Nr, 1 bis 4 Finden finngemäß Anwen
bung mif der Maßgabe, daß der Landkommiffar (Stadtkommiffar)
wenn der Widerfpruch begründet ift, das Mietverhältnig auf unbe
Aimmte Zeit verlängern Fann.
7. Die vorftehenden Beftimmungen gelten aud für Pachtver
träge über Ge{chäftsräume.
8. Die Anordnung trifft am 12. Auguft 1940 in Kraft.
Saarbrüden, den 10. Auguft 1940,
Der Chef der Zivilverwaltung in Ltothrinaer
            
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