Full text : 45.1940 (0045)

‚5, Auguft / 45. Yahrgang

157

Heinrich Genhard Kom. Ges.
BAUUNTERNEHMUNG

Saarbuücken 3

Homburg = Eichelscheid

Hauptverwaltung: z. Zt. Kirchheimbolanden - Pfalz, Hindenburastraße 14 - Fernruf 166, 168. 169

Hochbau - Tielbau - Bahnbau - Eisenbetonbau

NEUZEITLICHER STRASSENBAU — DAMMANN-ASPHALT

unrichtige oder unvollftändige Annyaben tatfäcliher Art macht
oder benußt, um Für fidy oder einen anderen eine Genehmigung,
Bewilligung, verbindliche Zujage oder andere Befcheinigung zu
zrfchleichen, die auf Grund diefer Berordnung, ihrer Durd)-‘ührungs-
 oder Ergänzungsvorfehriffen oder auf Grund einer
Anordnung einer Warenftelle erteilt werden;
den Pflichten zur Berfchwiegenheit nadı $ 9 AUbiaß 2 zuwider-Zandelt.


$ 11
(1) Wegen eines Schadens, der durdy Anwendung diefer Berrdnung
 entfteht, wird eine Entfhädigung nicht gewährt.
(2) Der Chef der Zivilverwaltung Kann Anordnung zur
Durchführung und Ergänzung diefer Verordnung erlaffen,
(3) Die Verordnung kritf mit der Berfündung in Kraft.
Den 26. Yuli 1940.
Nm Auftrag des Dberbefehlshabers der Armec:
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,

Anordnung
über die Berbrauchsregelung für Spinnftoffwaren und Schuhe
in Lothringen
vom 29, Yuli 1940.
Auf Grund der $$ 2 und 11 Wbjaß 2 der Verordnung für
die Bewirtfchaftung gewerblidger Waren vom 26, Yuli 1940 (Bes
virtihaftungsverordnung) wird angeordnet:
1. Folgende Waren dürfen nur gegen Bezuagfhein an Ber:
raucher abgegeben und von ihnen bezogen werden;
Bettwäide, Tijhwäide, Lethwäldhe, Strümpfe unt
Soden; Dberbekleidung aller Art für Männer, Frauen
ınd Kinder; Straßen« und Arbeitsfhuhe aller Art Für
Männer, Frauen und Kinder.
Z. Perfonen, die von einem Sffentlihen Bedarfsträger G. 3.
Wehrmacht, NReichsarbeitsdienft, Polizei) oder von einer YAnftalt
3. 3. Heike und Pflegeanftalt, Strafanftalt) mit bezugfcheinpflidy
en Waren verforgt werden, erhalten Feinen Bezugichein für diefe
aren.
3. Den Bezugiehein ftellt der Landkommiffar, in Meß der
Stadtfommifflar aus. s
4. Die entwerteten DBezugicheine find gefondert nad) den
Warengruppen aufzubewahren, über die fie ausgeftellt find. Sic
ind monaflidy zahlenmäßig feftzuftellen.
5. Zuwiderhandlungen werden nad der DBewirtfhaftungsver:
arbnung vom 26, Kuli 1940 mit Gefängnis und Geldftrafe oder
:iner diefer Strafen beftraft.
6. Die Anordnung tritt mit der Berkündung in Kraft,
Saarbrücen, den 29. Yuli 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung in Lothringen,

Preisanordnung Nr. 1
über Hidhftpreife für Lebens: und Futtermittel in Lothringen
vom 10. Auguft 1940,
Yuf Grund der $S$ 6, 7 und 10 der Verordnung über die
tohn- und Preisgeftaltung in Lothringen vom 9. Auguft 1940 wirt
Hir Lofhrinagen angeordnet:
$ 1
Höidhftpreife
Für Lebens: und Futtermittel dürfen Feine höheren Dreifs
genommen, verfprochen oder gewährt werden als die Anlaaqe enthält.
$2
WBerkopplung
(1) Es ift verboten, die Abgabe von Lebens. oder Suttermitteln
javon abhängig zu machen, daß gleichzeitig Lebens. oder Juttermittel
 anderer Art oder Güte oder andere Waren abgenommen
werden oder ihre Abnahme veriproden wird.
(2) Es ift ferner verboten, zur Errednung der Abgabe be:
Rimmter Arten von Lebens: und Fuktermitteln andere Lebens- oder
Futtermittel oder andere Waren abzunehmen, ihre Abnahme zu
yerfprechen oder in Ausficht zu ftellen.
(3) Entivrechendes gilt für die Vermittlung.

$ 3
Zwifcdhenhandel
(1) Eine Erhöhung der Preife für Lchens- und Futtermittel
darf nicht dadurch herbeigeführt werden, daß ein Käufer, Ver:
Aäufer oder DBermittler fidh oder einen anderen in volkgwirtichaft:
ich nicht gerechffertigter Weije in den Warenverkehr einidhicht.
(2) Sind in einer Handelsftufe mehrere Händler tätig, fü
haben iich diefe Händler in die zuaclaffene .‚Handelgivanne zu feilen.

$ 4
Zahlungs: und Lieferungsbedingungen
(1) Zahlungs. und Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum
Nachteil der Abnehmer verändert werden,
(2) Großverbraucher fowie Betriebe des Gaftftätten- und Ve:
zerbergungsgewerbes find zum Sroßhandelspreig zu beliefern. Bei
Abnahme FHeinerer Mengen ift cin angemeffener Nadylaß auf den
Kleinhandelspreis zu gewähren,
(3) Werden Getreide, Mehl und ähnlidhe Erzeugniffe in Ge:
webefäcken geliefert, fo verfteben fih die Preife ausichließlih S 1.
fondft einichlicklid Umbülung.

$ 5
Strafen
Zuwiderhandlungen werden nad der Verordnung über die
Cohn. und Preisgeftaltung In Lothringen vom 9. Auguft 194C
beftraft.
Saarbrücden, den 10. Auguft 1940,
Der Chef der Zivilvermaltunag in Lothringen
            
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