15, Auguft / 45. Yahrgang
Nationalbank, Konto-Nr. 1028, bei der Deutidhen Verrechnungs:
saffe in Berlin zu Leiften: ;
ı) Zahlungen aus der Einfuhr belgifder Waren nady Deutid:
[and (der Nachweis des Urfprungs ift nicht erforderlich);
Zahlungen für Nebenkoften des Waren: und Durchfuhryerfehrs
einjdließlidy der Zahlungen im Iransyortverficherungsserfebhr;
Veredelungslöhne;
Zahlungen für ideele Leiftungen, 3. DB. Datente, Lizenzen,
Arbheberrechte und Silmmieten;
Zahlungen für Unterftüßungen, Penfionen und ähnliche Leitungen,
foweit ein Härtefall vorliegt;
' Zahlungen, die befonders vom MNReichswirtkfchaftsminiftertuum
zenehmigt werden,
Die Einzahlung Fann nur erfolgen auf Grund von Devijen-‚eiheinigungen
oder Devijengenehmigungen, die von den NReichsoder
Devijenftellen erteilt werden,
Merbindlichkeiten, die nadı dem 31. Dezember 1939 fällig ge
vorden und nody nicht im MNRahmen des bisherigen Zahlungs
xbfommens bezahlt find, werden ebenfalls in den Berrechnungs
serfehr einbezogen.
Sn Belgien anfätfige Schuldrer haben Zahlungen für Ber
‚indlichkeiten jeder Art gegenüber Deutfchland nur auf dag bei Der
Banque Nationale de Belgique, Brüffel, geführte Konto „Deutid
Berrechnungskaffe Berlin‘ in belgijhen Franken zu Teiften
Zahlungen in NeichsEreditfaffenidheinen find nicht zuläffig.
Bei der Umrechnung von Berbindlichkeiten deukfcher Sıpuldzer
in belgifher Währung und bei der Umrechnung von MWerbind:
‚ichFeiten belgiicher Schuldner in deuffdher Mährung werden die
Rurfje: 100 NM, = 250 Belaas oder 100 Belaas — 40 RM.
ıngewendet.
Lautet die Verpflichtung des deutidhen Schuldners auf eine
andere Währung alg Neidhsmark oder Belgas, fo {ft die Devijenjefheinigung
in der Form auszuftellen, daß der Gegenwert des ge
jduldeten Betrages in Neihsmark zu zahlen ift. Die Umrechnung
zrfolat zum Mittelkurs der betreffenden MWährung, der an der Berliner
Börfe an dem der Zahlung vorhergehenden Börfentage notiert
murde. Sollten fid die Parteien über eine anderweife Umredhnung
einigen, To ift dazu die Genehmigung nach S 12 des Devifenaefebes
erforderlich.
Zahlungen aus dem Tranfithandel über die Berrednunnszonten
find ausgeichloffen.
Zufag für die Neichsftellen 1— IV und VI: Diejer Erlaß erzeht
im Einvernehmen mit dem Herrn NReichsminifter für Ernübruna
und Landwirtkichaff.
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Devifjenbewirtjchaftung. —
Erleichterungen im Freigabeverfahren. Uebertragung der
Freigabehefugnis auf tie Devifenftellen. YAus dem allge:
meinen Erlaß Nr. 73/40 D. St, betr. VII 1 (VI 2, 6;
VII 2) des NMeichswirtfchaftsminifters,
Anbietungspflidhtige Firmen und Perfonen dürfen ge
mäß $ 53 YAUbjag 2 des Devifengefekes vom 12. Dezember
1938 über die in S$ 46 YAUbfag 1 Ziffer 1— 4 genannten
Werte:
i. ausländifdhe Zahlungsmittel,
2. Forderungen in augländifher Währung,
3. auf inländifhe Währung laufende, auf das Yusland ge
zogene Wechfel und Schefs und ;
4. Forderungen in inländifcher Währung gegen Ausländer
zrft dann verfügen, wenn fie außer der entfprechenden Ge:
nehmigung die Freigabe der MReichsbank eingeholt haben.
Dazu aehört auch, daß Kontokorrentverrechnungen, YAusp
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153
duchungen ufw., ebenfalls erlt nad) erfolgter Freigabe durddie
NReichsbankf vorgenommen werden dürfen.
Um den Genehmigungsinhabern die mit der Einreichung
zineg Freigabeantrages verbundene Arbeit zu erfparen, hat
fi die Neichsbankt bereit erklärt, gemäß $ 53 Nr. 2 des
Devifengefeßes die Freiftelungsbefugnig (Freigabe) bei
Einzelvermendungsgenehmigungen, Sammelgenehbmigungen
und Allgemeinen Genehmigungen auf die Devifenftellen zu
übertragen. Die Devifenitellen haben daher derartige Se
nebmigungen ab 1. Yuli 1940 mit einer Auflage gemäß Abihnitt
II diefes Erlaffes zu verfeben. Den Genehmigungen
jyum Erwerb von Devijen, Einzelvermendungsgenehmigungen
Sammelgenchmigungen zur Berwendung von Devifen un
Allgemeinen Genehmigungen ift der Auflagevermerf auf vor
zeichriebenem YAuflagezettel anzubeften. ]Ia
Devifenitelle Saarbrücken
(fiche Seite 150)
„AMT
Lothringen
£hefs der Zivilverwaltung in Lothringen, Elfaß
und fusemburg
Nach zwei Erlaffen des Führers wird im Eijaß und
in Lofhringen fowie in Furemburg die gefamte Berwaltung
im 3ieilen Bereich Fünftighin nicht mehr von militärijchen
BefehlsfteNlen, fondern von Chefs der Zivilvermaltung g6-jührt,
die dem Führer unmittelbar unterfiehen, Der Führer
hat für CLofhringen den Meichsftatthalter . und Saulkeiter
Nofeph Bürkel, für das Eljaß den Meichsftatthalter
und Gauleiter Robert Wagner und für Luremburg
den SGauleiter Suftavy Simon zu Chefs der Zivilver:
waltung beftellt. Der Führer hat zugleid SGauleiter Bürdkel
auf feinen Antrag von dem Amt des MNMeichsftatthalters und
Sauleiters in Wien entbunden.
handelsvertreter in Lothringen
Der Chef der Zivilverwaltung für Lothringen fkeilt
mit, daß die Aufnahme von SGefchäftsbeziehungen mit
othringen 3. Zt. grundfäßlih no nicht möglich ft. Die
Einreife von Handelsverfretern, Handlungsreifenden unt
Fonftigen Handelsmittklern ift daher 3. Zt. noch nicht ftakthaft.
Der Chef der Zivilvermaltung für Lothringen hat im
übrigen Borforge zur Erfaflung der in Lothringen anfäffigen
Handelsvertreter und Handelsmakler wie audy der Ver
Ächerungsverfreter gefroffen. Diefe Erfafflung feßt den De
auftragien des Chefs der Zıwilvermaltung bei der Handels:
*ammer Meß in,die Lage, reichsdeutfhen Firmen, die fpäter
hin SGejhäftsbeziehungen mit Lofhringen aufnehmen wollen.
;n ‚abfebbarer Zeit fachkundige Handelsvertreter, Berfiche
eungsverfrefer und fonftige Handelsmittler zu benennen.
Anfragen find ausfhließlid zu ridten an die
Handelskammer Meg, Abt. Bermittler:
gemwerbe. Dabei ift anzugeben, welde Ware vertrieben
und welde Kundfhaft (Yudultrie, Handwerk, Großhandel
Amor Einzelhandel) befucht werden fol.