Full text : 45.1940 (0045)

15, Auguft / 45. Sahrgang

Der Eijen- und Stahlhandel ift verpflichtet, das zugewiefene
Material gemäß den Preisbeftimmungen der 1. DVBYA zur AD 2
eg Generalbevolmächtigten für die Eifen- und Stahlbewirtihaf
ung om 15. Yuni 1940 zu übernehmen (SWZ Nr, 5 S. 63).
Der Eifen- und Stahlhandel ift berechtigt, vom Berbraucher für
yie gemäß $ 2 der DDVYAU übernommenen Mengen die jeweils gel
tjenden Lagerpreije zu fordern. Die Anfchrift der für den Wehrfreis
 XII zuftändigen DBB Frankfurk am Main lautet: Frank-'urt
 am Main, Hohenzollernanlage 30.

KReichsftelle für Lederwirtichaft.
Bezug von Sohlenmaterial. Die NReichsftelle
jür Lederwirkjhaft hat durch die Ddriffe SBekanntinadhung vom
30. Yuli 1940 zur Anordnung 81 den Bezug von Sohlenmaftertal
für Schuhmacher für die Monate Auguft und September 1940 ge
segelt (N.-A. Nr. 177 v. 31. 7.40). Die Aushbändigung von
Beftellidheinen erfolgt durdy die zuftändigen Kreishandwerfsmeifter.
Merkblätter der NMeichsftelle für Lederwirkfchaft,
Die NReichsftelle für CLederwirtfhaft hat ein Merk.
blatt A/1 für Verbraucher zum Bezug von Lederfreibriemen
ınd ein Merkblatt E/1 für DBerbrauder zum Bezug von
Rund- und Kordelihnüren auf Srund der Anordnungen 67
ind 84 der NMeichsftelle für Lederwirtfhaft gültig ab 1. Yuli
1940 herausgegeben. Die Merkblätter geben Yuffchluß über
sie Erwerbsfcheinpflicht, die bei der Stellung von Anträgen
auf Ausftellung eines Erwerbsfdheines, YNoterwerbs- oder
Kleinerwerbsfcheines von den einzelnen VBerbraucherkfreifen
zu beadtenden Beftimmungen. Sie find dur die Fach:
gruppe Ledertreibriemen- und technifdhe Lederartifel-Ynduftrie
der Wirtfchaftsgruppe Lederinduftrie, Berlin - Friedenau,
Fregeftraße 68, zu beziehen Ila
Neichsftelle für Mineralöl,
NReichsftelle für induftrielle Fettverforgung.
Aufarbeitung von SIhaltigen Bleidherden
Die beiden Reichsftellen haben eine gemeinfame Anordnung (Nr, 37
der NReichsftelle für Mineralöl und Nr, 30 der Meichsftelle für inyuftrielle
 Fettverforgung) vom 25. Yıli 1940 (NA, 177 v.
31. 7. 40) erlaffen, die am 1. Xuguft 1940 in Kraft ge
irefen ift. Danad darf die Gewinnung von Mineralöl, mineral:
5Chaltigen Wachfen {owie tkierifhen und pflanzliden Delen und
Fetten aus Bleicherderückftänden nur In von einer der beiden
NReichsftellen zugelaffenen Betrieben erfolgen. Die DBefriebe
werden im Deutfhen Neichsanzeiger veröffentlicht, Bleicherde:
»ücrftände, denen die genannten Stoffe nody nicht entzogen find,
dürfen nur an diefe Betriebe veräußert werden, Zulaffungs:
anträge find an die beiden Meichsftellen zu richten,
NReichsftelle für Nuß.
Befdhaffung Berteilung, Lagerung, Abe
jaß und Berbraug von Ruß. Am 12. Auguft 1940
ift die Anordnung 11 der NMeichsftelle für Ruß vom 27.5uli 1940
(N.-A, Nr. 177 v.31.7.40) in Kraft gefreten, Die YAnord:
aung erftredt fi auf Befchaffung, MBerteilung, Lagerung, Abjaß
 und Verbrauch von Sas-, Azetylen- und Flammruß {owie
hieraus Hergeftellte Semifche, Die erforberliden‘ Einkaufs- und
Berbrauchsbewilligungen erteilt die NReichsitelle, Außerdem be
teht für Herfteller, Berarbeiter und Händler eine Meldepflicht
über Zu- und Abgänge fowie Lagerbeftände. Die Anordnungen
7 big 10 der NMeichsftelle haben mit dem Ynkraftfrefen der neuen
Anordnung ihre Gültigkeit verloren,
NReichsftelle „Chemie“,
Berwendung von Yaelit PEU, Binnol zur Herftenung von
Bekleidungsftücen. Nah Bekanntmachung 26 vom 3. Auguft 1940
'N.-A. Nr. 180 v. 3. 8. 40) zur Anordnung 13 darf Polyvinyl-Hlorid
 (Ygelit PEU, Binnol) zu Folien, die zur Herftelung von
Kleidungsftücen aller Art dienen, nur verarbeitet werden, wenn
Zugfeftigkeit, Bruchdehnung beim Zugverfuch, KältefeftigFeit und
Sewichtgverluft bei Warenlagerung beftimmte, in der Bekannt»
nachung feftgelegte Bedingungen erfüllen,
NReichsftelle für Papier und Werpackungswefen,
Nachtrag 2 zur Gebührenordnung ift am 1. Yuli 1940 an die
Stelle des Nachtrag 1 vo. 15. Dezember 1939 netreten (N.-A.
Nr 180 v3. 8. 40).

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Reichsftelle für Wolle und andere Tierhaare,
Negeklung der Wollwirtichaft. Die RNeichsttelle
jür Wolle und andere Tierhaare hat durdh Anordnung W 30
op. 24, Yuli 1940 neue Beftimmungen über die Regelung der
Wollwirtfchaft erlaffen (NR.-A, Nr. 175 v. 29. 7.40). Mit In
Frafttreten diejer Neuregelung find folgende Anordnungen bezw
Bekanntmachungen außer Kraft gefreten: Anordnung IWW 22
v. (1.9.36, Bekanntmachung vom 11. 1.37, Anordnung AW 2C
v. 29. 9. 38, Anordnung W 27 v. 27. 12.38 und Anorduune
3 28 v. 4.9. 39

MNReichsftelle für Holz.
Anordnung 16 betr. Megelung des Erwerbs Forfte und hakz:
wirt{chaftliher Erzeugniffe aus den Gebieten von Eupen, Malnedr
und Moresnet vom 29. Kuli 1940 (NR.-A. Nr. 178 v. 1. 8. 40)
Durd die obige Anordnung dürfen Nadelftammbolt
und Nadelderbitangen (au zur Herftellung von Schwellen
und Marten u. a.), Laubnußholz, Nadelgrubenholz, Faferholı
und Schichtnußderbholz (MNadelholz, Buche und Afpe) und
Nadelfchnittholz nur mit Genehmigung der NMeichsitelle für
Holz in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet er
werben und in das übrige Gebiet des Deutfdjen Reiches ein
ichließlidy der eingegliederten Oftgebiefe oder bereits er:
worbenes dorthin verbracht werden. Die Genehmigung zuui
Verbringen wird auf Antrag durdy das Forft- und Holzwirt
jhaftgamt, Abteilung YAYbfaßlenkung, in DVüffeldorf durd
Anbringung des Ueberdrucs „Nur gültig zum Einkauf in
den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet‘‘ auf der
(Einfkaufsichein bezw. der Einkaufskarte erteilt. Ila

Buchführungsrichtlinien und Kontenrahmen der
Wirtfchaftsgruppe Kraftftoffinduftrie.
Die Wirkfhaftsgruppe Kraftftoffinduftrie hat vor
furzem ihre Buchführungsrichtlinien und ihren Kontenrah:
men herausgegeben, die durdy Erlaß des Meichswirfjchafts
minifterg vom 12. Dezember 1939. genehmigt worden find
Nach der Anordnung des Leiters der Wirtfehaftsgruppe
 Krafffboffinduftrie vom 15. Februar 1940 haben
ılle Firmen mit einem jährliden Ge fa mt umfjaß von mehr
alg 100 000.— NM. ihr NRechnungswefen diefen Bor
[chriften entfpredjend zu geftalten. Die Einführung de
Buchführungsrichtlinien it zum Beginn des auf den 30.
Yuni 1940 folgenden Gejchäftsjahres, {pütejtens jedoch bis
yum 1. Juli 1941, vorzunehmen. Sollten fi infolge
jer Kürze der Zeit oder mus anderen Gründen Schwierig:
feiten bei der Umftellung des NMedhnungswefens ergeben, 1
ft die Wirkjhaftsgruppe Kraftftoffinduftrie auf begrün
jeten, bis gum 31. Auguft 1940 einzureichenden Antrag be
reit, eine VBerfyiebung des Einführunastermins zu be
willigen.
Unternehmen, die mehreren Wirfkfjhafts.
aruppen angehören und deren Schwergewicht nid)
im Zuftändigkeitggebiet der Wirkfehaffsgruppe Krattftoffin:
duftrie liegt, find zur Beachtung der in den DBuchführungs
richtlinien der Wirkfhaftsgruppe Kraftftoffinduftrie enthal:
fenen BVBorfehriften nur unter den in der Ynordnung von
15. Februar 1940 (Ziff. II) genannten VBorausfeßungen
verpflichtet. Sie haben bis zum 31. Huguft 194C
bie Freiftellung von dem Kontenrabmen der Wirt
[haftsgruppe Kraftftoffinduftrie unter Angabe der hier hit
maßgebenden Gründe zu beantragen.
Die Buchführungsrichtlinien und der Kontenrahmen,
die nur in dem beftellenden Unternehmen verwendet und nich!
weitergegeben werden dürfen, Fönnen zum vorher zu entridh
fenden Betrag von 4. — RM. von der Qirffhafksarupp
Rraftftoffinduftrie bezogen werden.
            
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