15. Huguft / 45. Yahrgana
(2) Der Borfehuß Fann bis zur Höhe des fejtgeftellten
Schadenbetrages gewährt werden. Die Feftftellung des
Schadens kann audy durch ZJeilbefheid oder Feftftelungs:
pereinbarung nach $ 19 SSHFBVO. über einen Teil des
Schadens erfolgen, insbefondere wenn zunächft nur ein
Mindeftfdhaden ohne weiteres feftfiellbar ift und die Felt:
tellung des vollen Schadens zeitraubende Ermittlungen cr:
;prdert.
7, Die Verwendung des Borfchuffes zu den in Ziff. x
genanfen Zwecfen ift in geeigneter Weife fiherzuftellen, Zu
diefem Zweck kann die Borfchußgewährung 3. °B. von der
Borlage der quitfierfen RNedhnung abhängig gemadt oder an:
geordnet werden, daß die Auszahlung unmittelbar an den-‚enigen
erfolgt, der die Ynftandfeßung der befehädigten Sache
oder die Lieferung des Erfaßes vrrgenommen hat.
4, Ueberfteigt der Feftgeftellte Schaden im Einzelfall
nicht den Betrag von 200 NMM., {o kann mit Zuftimmung
deg BVerfreterg deg Meichsinterefes ein Borfhuß in voller
Höhe des feftgeftellten Schadens audy gewährt werden, wenn
die VBVorausfegungen nad) Ziff. 1 und 2 nicht vorliegen.
5, (1) Ueber die Bewilligung des Borfchuffes enticheidet
bis zu einem Vorfchußbetrage von 5OOO NMM., im
Falle der Zuftimmung des Vertreters des MNMeichsintereffer
bis zu einem Vorfchußbetrage von 20000 NM., die Feft.
Reflungsbehörde und bis zu einem VBorfehußbetrage von
50000 RM. die höhere VBerwaltungsbehürde ($ 2 der
Erften DVI. zur SSHIFVBO. vom 21.9. 39, NG 1
S, 1864). Bei höheren Beträgen behalte ih mir die Enfiheidung
vor.
(2) Der Antrag auf Borfhußgewährung ift bei der
Feftftelungsbehörde erfter NMechtsftufe einzureichen. Diele
prüft den Antrag, auch foweit fie nicht felbft zur Entfheidung
derufen ift, und legt ihn, wenn fie die Vorausfjeßungen für
sie Gewährung eines Borfchuffes nad diefen Nichklinien für
oprliegend erachtet oder die Gewährung eines VBorfchuffes
aug anderen Gründen für dringend erforderlich Hält, mit
‘hrem Bericht der für die Bewinigung zuftändigen Behörde
auf dem Dienftwege vor. Andernfallg befheider fie den
Antragfteller abfhlägig.
6. NMimmt die Feftftellung vorausfichtlih längere Zeit
n YAnfprudg und find auch Teilfeftftelungen nicht zwedf
mäßig, fo Fönnen auf den VBorfehuß Borauszahlungen ge
leiftet werden. Borauszahlungen dürfen bis zum Höchft
befrage von 500 NM. jeweils in der Höhe gewährt werden,
in der die Zubilliqung eines Vorfhuffes wahrfdheinlidh if.
7. Unter diefem Punkk fordert der Neichsinnenminifter
befchleunigt Berichte über Schäden an unbeweglichen Sachen,
die nicht unter die Gebäudefhädenverordnung vom 11. 12:
1939 fallen. (DVergl. hierüber den nachftehenden Erlaf vom
L. Auauft 1940).
3. Kaffentedhnifde Behandlung der zu gewährenden
Borfchüfle. ;
9, Die NIE. vom 24. 4., 16.5. und 7.6. 1940
"RMBUDVB. Sp. 827, 956 und 1125) find damıif gegen:
Tandslog geworden.
Sachfehädenfefttelungsverordnung; Borfhußgewährung,
2. Unbeweglide Sadhen,
Sm Einvernehmen mit dem Meichsfinansumtinifter und dem
Neidsarbeitsminifter hat der Meichsinnenminifter auf Grund des
5 20 der Sachrhädenfeftftelungsverordnung mit MNMunderlaß I Ra
1908/40 — 241 C vom 1. Auguft 1940 (RMBULBV. Nr. 32
9, 7.8.40 Spy. 1585) folgendes angeordnet:
|. Der Nunderlaß v. 11. Yuli 1940 (NRMBLEB. Spy. 1483;
ift aud) auf die Gewährung von VBVorichüffen dei DBefchädigungen uNhewealicher
Sachen anzuwenden. ingbefondere auf Slurichbäden, aber
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zug auf fenftige Saohäden an Grund und Boden, an Waldbheftänden,
Zäunen, Mauern und anderen Grundftücsbeftandteilen. Für be.
'häbigtie Gebäude verbleibt cs grundiäglih Lei den BVeftim:
nungen der Gebäudeidhhädenverordnung vom 11. Dezember 1939
NMGBl. I S. 1754); jedody Fönnen auch VBorfdniffe nad den Be:
timmungen des vorgenannten Nunderlaffes vom 11. NYult 1940
ycewährt werden, wenn die Feftitekungsbehörde dies, insbefonderı
air Befchleunigung des Verfahrens, für angebracht hält,
2. Für die Borihußanträge in den Fällen qänzliher Zere
Törung von Sechäuden bewendet cs zunächft nody bei Ziffer 7 des
Xunderlaffes vom 11. Yuli 1940.
3, Sn den früher freigemadten und zeitweilig teilweife ge
Aumten Gebieten fowie in den Ortichaften des Landes Baden, die
inmittelbarer Feindeinwirkung ausgejeßt waren, gelten die Beftim:
nungen des NMunderlaffes des Meichsinnenminifters vom 11. Yırlı
1940 und die vorftehenden Bestimmungen mit folaenden Ab
wveichungen:
a) Yın Falle der Zerftörung oder des Berluftes einer Sache Kann
cin Vorichuß aud) gewährt werden, wenn der Gefchädigte ihr
zur Zahlung von fälligen Schuldverbindlichkeiten dringent
benötigt.
») Ein VBorfhuß auf einen Sachfehaden kann ferner qewähr
werden, wenn der Gefhädigte den Vorfchuß dringend un einer
volfswirtidhaftlid zu redfferfigenden Verwendung benötig)
und die BVerfagung des Borichuffes eine unbilliae Härte dar
ftellen würde.
Ueber die Gewährung des Borfchuffes entidheidet im Falle I
die höhere Verwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen ohnus
MNRücficht auf jeine Hshe die Feftfteungsbehörde.
4. Der Neichsinnenminifter bittet um beichleunigten Bericht
wenn fich bei der Durchführung der Sachihädenteftftelungsvervrd
nund oder der VBorfhußrichtlinien Schwierigkeiten ergeben follten
FSeftftelung des Sachhefiges der Bevölkerung in den
Freimachungsgebieten,
Der NReichsinnenminifter hat durdy NRunderlaß —
I Ra 2893/40 — 125 — vom 9. Xuli 1940 (NRMBRVB
Nr. 29 vom 17.7. 1940 Sy. 1482) den Runderlaß des
Keichsfinanzminifterg — Kr 3100 V A- 6201722 — 375
VI — vom 29. Yuli 1940 bekanntgegeben, wonach die auf
Srund des nicht veröffentlichten Erlaffes des NM. d. I
vom 27. Dezember 1939 — I Ra 4856/39 g— 125 —
zufgeftellten Vermögensverzeihniffe bei der Feftftellung der
Schäden benußt werden follen. Die Berzeichniffe find des.
Salb von den Finanzbehörden den Feftftelungsbehörden
“unteren und höheren Berwaltungsbehörden) unverzüglid
uzuleitfen.
A)
Anträge für die Werkerhaltungshilfe
Sn dem YAuffaß, den wir in SWZ Nr. 5 ES. 60 über
die Werfkerhaltungshilfe veröffentlichten, find die Antrags
vordrude erwähnt, die der NMeihskommiffar für die Saar
pfalz feftgelegt hat. Diefe Bordrucke find bei den Induftrie
und Handelskammern zu Saarbrücen und Ludwigshafen fo
wie den Handwerksiammern Saarbrücken und Katferslautern
erhältlich.
Baugeräte aller Art
— sowie
Kompressoren, Betonmischer,
Förderbänder, Bau - Aufzüge,
Rammen ...
H e I n ri CC h W i I I Baumaschinenfabrik, Saarhrürken
jetzt: FRANKFURT am Main
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