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Saarpfälzifihe Wirtfhafts-Zeitung Nr. &
Einige wichtige hinweife zur Frage des Arbeitscinface
im Räumungs- bezw. Ausweichbetrich
Xuf Grund der anläßlid) der Beratung der wiederauf:
saucnden Betriebe in Arbeitseinfabfragen gemachten Erfah:
sungen beitebt Beranlaifung, auf die folgenden Sefichts:
dunfte Binzuweijen, die zu beachten find:
', Mitnahme von Arbeitskräften, die
Zr. im Xusweidh betrieb befhäftigt find.
Sefolgihaftsmitglieder, die vor der Räumung im Beirieb
befhäftigt waren und 3. Zt. im Ausweichbetrieb tätig
ind, fönnen mitihrem Betrieb heimfehren. SGefolgihaftsmitglieder,
die am YAusweidhort wohnen und neuzingeftellf
wurden, fönnen — wenn überhaupt — dann
nur mit Genehmigung der beteiligten Arbeitsämter an den
Sig des Heimatbetriebes mitgenommen werden. Die Se:
nehmigung zur eventuellen Kündigung für diefe z. Zt. im
Ausweichbefrieb befhäftigten Fremden Arbeits:
Fräffe ift bei dem für den Ausweichbetrieb zuftändigen
YXrbeitsamt zu beantragen.
2. Bekanntlich find die Anträge auf Nücholung früsberer
SGefolgichaftsmifglieder an das für die alte Betriebs:
‚tättfe zuftändige Arbeitsamt zu richten. Zu diejem Zweck if
von dem Betriebsführer dem Heimatarbeitsamt unter Be.
aründung der Notwendigkeit des Rückrufes ein BVBerzeichnit
der noch) benötigten, z. It. nicht im Betrieb beihäftigten Se:
jolgichaftsmitglieder einzureichen, aus dem Vor: und Zu
name des SGefolgichaftgmitgliedes, Geburtsdatum, derzeit:
iger Wohnort, derzeitiges Arbeitsverhälfnig und zufändiges
Arbeitgamf zu erfehen find. Das Heimatsarbeitsamt ver:
anlaßt jodann alles weitere,
”„ Um den Nüdruf nik nur zu ermög:
lidhen, fondern vor allem augd ohne empfindlidge
Berzögerung in die Wege zu
leiten, ıft es unbedingf notwendig, daß
die Betriebsführer von fidH aus alle
Scohritteunternehmen, um die derzeitigen
Anfehriften der nodH nidt im Betrieb be:
idäftigfen und nodh nokfwendigen Ge:
Folgfhaffsmitglieder zu ermiftfeln.
Das Suchen nad Sefolgfjdhaftgmitgliedern mit unbefanntem
Yufenthaltsort kann nicht allein dem Arbeitsamt
überlaflen werden. Wenngleich eg diefem au in manden
Fällen gelingt, anhand der Arbeitshuchkartei den berzeitigen
Aufenthaltsort des angeforderten Sefolgfchaftsmitgliedes zu
ermifteln, {o bleiben die Machforfichungen des Arbeitgamtes
— dag liegt in der Natur der Sache begründet — in vielen
Sällen dennoch ohne Erfolg.
Das Ermitteln der AnfoOriften deı
angeforderten Sefolgfhaftgsmitglieder
bleibt daher mit die erfte NÄufgabe des
Betriebsführers.
Dies gefchieht am zwecmäßigften z. B. unter Zuhilfe
nahme der fiaaflichen und Parteidienfiftellen, oder aber aud
durch die Aufgabe geeigneter Zeitungsanzeigen.
Wie die SGauleitung Saarpfalz auf Anfrage mitteilt.
fann in vielen Fällen der Aufenthaltsort der rückgeführten
Inarpfälzifhen Sefolgidhaftsmitglieder dur DVBermittlung
der Heimatkreisleitungen feftgeftellt werden. Erforderlihen
fallg feßen fidy die Kreisleitungen unmittelbar mit den Be
auffragfen der NSDAP. für die Betreuung der Nück
geführten in den verfchiedenen Beraungsgebieten in Ver
bindung.
4. Srundfäglidh befteht das Arbeitgverhältnis auc
während des Umzuges deg Betriebes vom Ausweichort zum
alten Betriebsfig weiter. Es ift daher nicht zu vertreten
den Betrieb fillzulegen, die Sefolgfhaftsmitglieder zu ent.
‘affen, fie in Unterftüßung nehmen zu laffen und nad
Wiederaufbau deg Betriebes am alten Betriebsfiß wieder
zinzuftelen. Kündigungen wegen Umzug des Betriebes
fönnen daher nur für diejenigen Sefolgfhaftgmitglieder aus
gefprochen werden, die aus dem YAusweidhort ffammen unt
dorf enflaffen werden. Selbftverftändlihe Aufgabe des Be
iriebsführers bleibt es, die Zeit des Ausfalles während der
Umzuges auf ein Minimum zu befhränken. Die Frage dee
Eohnausfalles wird auf Grund eines eingehend begründeten
Borfhlages der beteiligten Stellen 3. It. in Berlin geklärt
5. Rücrufe von Arbeitskräften ohne Einfhaltung det
YArbeitsamtes haben unter allen Umftänden zu unterbleiben
Denn der größte Teil der Nückgeführten ift in Arbeit unit
dedarf zur Löfung des Arbeits. bezw. Dienftpflichtverhälf
niffe® der Zuftimmung des YArbeitsamtes.
6. Sn allen Fragen des Arbeitgeinfaßes, die im Zu
jammenbang mit der NMücführung der Betriebe entftebhen,
find in erfter Linie die YArbeitsämter alg YArbeitgeinfaß
behörden zuftändig. Yedoch geben die gewerblihen Drgani
jationen gewünfchte Auskünfte. Ueberall dort, mo befondert
Schwierigkeiten auffrefen, ift die Wirtfehaftskammer Saat
pfalz zu unterrichten, damit fie in DVBerbindung mit den:
NReihskommiffar für die Syuarpfalz für befhleunigte Abhilfi
veforat fein Fann. VI
Sachfhäden?
i
Sachfchädenfefiftelungsverordnung;
Borichußgewährung,
Beweglide Saden.
NRunderlaß des NRNeichsinnenminifterg vom 11. Yuli
1940 — I Ra 4741/40 — 241 C (NRMBLEVB, Nr. 29
dom 17.7. 1940 Spalte 1483)
3m Einvernehmen mit dem NReichsfinanzminifter wird
auf Grund des $ 20 der Sachfchädenfeftftellungsverordnung
(SSHFVO.) angeordnet:
1. Bei Sach{häden an beweglidhHen Saden, die
nad) der SSHFVO. vom 8. September 1939 (RG. I
S. 1754) dur die zuftändigen Feltftelungsbehörden feft:
yeitellt find, Fann gemäß $ 20 der SSHFBVBO. ein Boriduß
gewährt werden, wenn die alsbaldige Befeitigung des
Schadens volkswirffehaftlidh geboten ift oder ohne die der
wirtfcdhafflidhe Untergang des Gefchädigten zu befürchten ftebt.
DVBolfswirtfchaftlih nicht aeboten ift die Schadenreaeluna
insbefondere, wenn fie nur zur YAufrecdhterhaltung eines Be
friebes dienen foll, an deffen Fortbeftehen für die Dauer dei
Krieges ein Yntereffe der Bolkggemeinfchaft nicht befteh
oder wenn die Wiederzerftörung der Sache oder des dafül
anzufhaffenden Erfagftüces zu befürchten ift.
2. (1) Wegen der Befdhädigung einer beweglihen Sad
darf ein VBorfchuß nur gewährt werden, wenn die Gewähr
befteht, daß die befhädigte Sade alsbald inftandgefeß!
oder durd) eine gleichartige -erfekt wird. Cbhenfo darf wegen
des VBerluftes oder der Zerftörung einer beweglichen Sach
in VBorfchuß nur gewährt werden, wenn die Gewähr für di
algbaldige Wiederbefhaffung einer gleichartigen Sache be
fteht. An Stelle einer gleidhartigen Sache kann aud) eine
andersartige, demfelben oder einem ähnlichen wirtfdhaftliden
Zwede dienende Sache befchafft werden, wenn dies unter der
gegebenen wirtfdhaftlidhen Berhältniffen zwecdmäßig erfcheint
*) Bevorihuffung von Sacdhidhäden der gewerblichen Wirl
ichaff in den freiaemachten Sebieten fiehe SWZ. Nr. 5 Seite 5”