Full text : 45.1940 (0045)

5. Auguft / 45. Yahraana

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Cd ED a an
AN:

Die Koften der Heimkehr Rückgeführter werden auf
Beichsmittel übernommen!

m Folgenden geben wir auszugsweife den NRunderlaß
yeg MNReichsminifters des Yunern vom 19. Yuli 1940 be
freffend die „Heimkehr der rücgeführten Bevölkerung; hier:
Bereitftelung von Mitteln zur Durchführung diefer Maß
nyahmen‘‘ wieder. Nach diefem Erlaß, der im Minifterial.
Matt des Meichs- und Preußifhen Minifteriums des Ynnern
Nr. 30 vom 24. 7. 1940 Sy. 1515 veröffentlicht if,
merden die anläßlich der Heimkehr der aus den weltlichen
Freimachungsgebieten rücgeführten Bevölkerung erwachfenden
 Koften aus MNMeichsmitteln erftattet. Nadcitehend die
wefentkichften Stellen des Erlaffes:
„Die Koften, die aus Anlaf der Heimkehr der aus den weftlidgen
 Freimadhungsgebiefen rücgeführten Bevölkerung erwadhlen,
werden aus MNMeichsmitteln erftattet., MNachftebend werden die von
den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung auf Reichs»
mittel zu übernehmenden Koften näher begrenzt.
„1. (1) Die Durchführung der Heimbeförderung fällt in den
Aufgabenkreig der NSV. Yın allgemeinen werden Sammelfransporte
 zufanımengeftellt, denen die NMSV, einen TIransvorkleiter
 {owie das erforderliche Begleit: und Pflegeperfonal beigibf.
Für die Berpflegung während der Heimfahrt forgen die Dienfttellen
 der NSV. Damit jedody im Bedarfsfalle die erforderlichen
ebensmittel und au Sebrauchsgegenftände für die ärztliche und
janttäre Betreuung Bbereitftchen, find die Kreiswaltungen der
NSV. angewiejen worden, fid wegen ihrer Beichaffung mit den
Sandräten und Oberbürgermeiftern (Ernährungsämter) rechtzeitig
ng Benehmen zu fegen, Die Koften der für diefen Zwek von den
zenannten Behörden beichafften und zur Verfügung geftellten
Lebensmittel und Sebrauchsgegenftände fowie die Koften für das
Bealeit- und Pflegeperfonal werden auf dag Meich übernommen.
(3) Bon der Uebernahme find diejenigen Koften ausgenomnen,
 die durch eine zufäßlihe Betreuung der NSV, entftanden
find und demzufolge in den Nahmen der von ihr felbit durzuführenden
 pflegerifichen Maßnahmen fallen,
2. Soweit die Koften dur die Beförderung des Scpäds von
ser Wohnung des Bergungsorkes zur Bahn und vom Zielbahnhof
nach der Wohnung entfliehen, find diefle auf Meichsmitfel zu über.
nehmen.
3. Die zu 1. und 2, bezeichneten Koften werden auf das Reich
aud dann übernommen, wenn in hefonders gelanerten Fällen die
NRücheförderung ausnahmsweife mittels Sefjellichaftsfahrten oder
Einzelfahrten durchgeführt werden muß,
4, (1) "ft die Heimkehr der Nücgeführten oder der Transport
‚;Hrer Habe nicht auf dem Schienenwege, fondern mitfelg Kraftfahr-‚eugs
 gefchehen, fo find die hierdurdh entftandenen Koften durdy die
Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung zu zahlen, Die
jenötigten Mittel find bei den Bevollmächtigten für den Nahverkehr
anzufordern, denen der Meichsverkehrsminifter auf Anforderung die
zrforderliden Beträge zur Berfügung fkellen wird.
(2) Hierbei fei erwähnt, dag für Kraftfahrzeugfrangporfe im
Nah- und Fernverkehr die BVergütungsfäße (Tages und Kilvmeteräße)
 gemäß Zeil I der Höchftpreife für Fuhrleiftungen mit Kraftjahrzeiugen
 im Nahverkehr nad) der BO. v. 15. 1. 1940 (MGB. I
S, 115) in der Faff. v. 15. 7. 1940 (NDBFBl. BZ S. 238) ale
Seftiäße gelten.
(3) Xn Einzelfällen Fann hei einer täglichen Fubhrleiftung bis
ju SO Kilometer auf Wunfd des Fuhrunternchmers die Leiftung
nach) dem Teil I oder II der Nahverkehrshöchftpreis- BO. verautfel
werden.
(4) Die Koften für die Snanfpruchnahme von Suhrwerken
find von den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung
aus NReichsmitteln zu erftaffen.
5, Soweit die Heimkehrer ihre aus dem Freimadhungsgebiet
zeborgenen WohnungseinridHtungen und einzelne
MNShelAücke wieder in ihre Heimat mitnchmen wollen, find

die Beförderungskoften von den Behörden der allgemeinen um
nneren Berwaltung zu erftatten,
Die Fahrtkoften fowie die Gepäektransportioften auf der
Eijenbahn werden zunächft nicht übernommen, weil hierfür cin be
ionderes Stiundunasverfahren voraciechen it “

Zu dem Erlaß jet noch Folgendes bemerkt:

1. Es fei ausdrücklidy darauf hingewiefen, daß der Eraß
 für alle Heimfehrenden Taarpfälzijdien VBolksgenoflen
gilt, alfo audy für foldhe, die in einem YArbeiteverhältnis
tehen. Ynfofern geht der oben fehende Erlaß dem Erlak
hes Meicsarbeiteminifters Va 5510/39 vom 30. Dezem:-her
 1939 (vergl. Mundfdhreibendienft Nr. 5/40, Ziff. 3.
vergl. aus SWZ Nr. 3/4 Seite 28) betreffend die Ruf
‚eifefoften für ing Neid) zurücgewidhene Gefolgfhaftsmitlieder
 vor. Die weitere grundfäglidhe Frage der Erftattung
zusfalßlender Arbeitsitunden, die durdy den Erlaß des RM.
som 19.7, 1940 nicht berührt wird, mird 3. Zt. durch das
KReicd;sarbeitsminifterium geprüft. Sleiches gilt für die nod
zndgültig zu Härenden Fragen der Erfiattung der NReife- bezw.
UAmzugsfoften, die den SGefolgiehaftemitgliedern bezw. De:
iriebsführern anläßlidh der Rückführung erwacdten
Änd.

2. Yn allen denjenigen Fällen, in denen die Heimkehrer
ediglidh Handgepäck zu fransporfieren Haben, find die wegen
ver Koftenübernahme erforderlidhen Formalitäten unmittel
yar in Verbindung mit der zuftändigen Stelle der NSV zu
:rledigen. Yn allen denjenigen Fällen, in denen darüber
ginaus z.B. Hausrat oder Möbel ufw. mittels Bahn
wer Laftwagen zu frangportieren find, haben fi die Heim
%hrer mit der Unterhaltsbehörde (Landrat, Yberbürgermeifter,
Bürgermeifterämter [Abteilungen für Familienunterbalt |
in DBerbindung zu feßen. Dies gilt aud) für im Arbeitsver:
Jälfnig ftebende VBolksgenoffen, die dienftverpflidhtet oder
Dienftverpflidhteten agleihgeftellt find (und mithin 1. d. N
‘ber die Arbeitgämter befreut worden find). Die Unterhalts
sehörde ftellt über die vorzunehmenden Iransporke ” ent.
‘predjende Beitätigungen aus, Die yarttchend befchriebene
KRegelung für den MNRüctransport von Aohnungseinrich:
ungen und Möbelftücken wird durd) einen MRunderlaf des
Xeichsinnenminifters — I Ra 3042/40— 130 — vom
2. Huguft 1940 (RMBUB. Nr. 32 v. 7.8. 40 Sp. 1588
beftätigt.
3, Schreiben aus Kreifen der Betriebsführer, die be-‚üglidy
 der Koftenerttattung heimfehrender Muücgeführter an
sie Ynduftrie-Abteilung der Wirkfehaftskammer Saarpfal:
yerichtet worden find, find durdhy das mit den vorftehender
Ausführungen gleidhlaufende Rundfehreiben Nr. 32/40 der
Wirtihaftsfammer Saarpfalz als beanfworfet zu betrachten
Wegen der endgültigen Megehung der Frage der Er:
tattung derjenigen Meife- bezw. Umzugstoiten, die den Ar
veitsfräften — unmittelbar durdy die Zreimadhung ver:
urfacht — erwachfen find, finden, wie bereits erwähnt, z 3
noch Berhandlungen takt. VI

Pruospektbeilagen
haben in der Saarpfälzischen Wirtschafts-Zeitung
guten Erfolg!
            
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