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om Oberkomm. der Mehrmacht wie folgt feftgefeßt worden:
a) für Verpflegung: SO NMpf, je Kriegsgefange
aen und Tag; erhält der Kriegsgefangene zur Normalver.
flegung Lang. oder NMachtarbeiterzulage, Schwerarbeiter.
sulage eder Schwerftarbeiterzulage: 0,90 RM. bzw. 1.—
Keichsmart bzw. 1.20 RM. Ylt an Tagen, an denen der
Kriegsgefangene nicht arbeitet, ein VBerpflegungsabzug nicht
au maden und Fommt eine Bezahlung der dem Kriegs.
gefangenen gewährten Verpflegung an den Unternehmer aus
Keichhsmitteln nicht in Betracht, fo find dem Unternehmer nur
I,80 RM. zu vergüten. ;
b) Für Unterkunft täglich, einbheitlig für fämtliche
Menate des Yabhres: 0,20 RM.
4. Sozialverfiderungs beiträge zur Kran.
fen: und Mentenverfiherung find nicht einzubehalten und
nicht zu enfridten. Die Kriegsgefangenen werden nicht
zegen Krankheit und Ynvalidität (Berufsunfäbigkeit) ver:
Ächert. Erfrankfte Kriegsgefangene find nötigenfalls dem
SEtalag oder dem Kriegsgefangenenlazarett zuzuführen. Da.
gegen find die Kriegsgefangenen gegen Unfall verfihert und
daher vom Unternehmer in den Lohnnacweis aufzunehmen.
5, Arbeitszeit und Arbeitsdauer be
timmen fid nad) Ortggebraudy und Förperliher Leiftungs:
fähigfeit der Kriegsgefangenen. Ybre Arbeitskraft it auf
das Ichärfite anzufpannen,
6, Bon dem an das Stalag zu zahlenden Arbeitsentgelt
find Lohniteuer befräge nicht abzuziehen; jedoch ft außer
hei land- und Forftwirtfchaftlichen Arbeiten eine Paufchal-Aeuer
in Höhe von 10 Prozent des Entgelts an das Stalag
‚wecfg Abführung an das zuftändige Finanzamt zu zahlen.
V. Durchführung des Einfagses
I. Die Kriegsgefangenen werden den YArbeitsfiellen von
den Stalags aus in Zufammenarbit mit den Arbeits.
imtern zugewiefen. Die für die Lager Srfkidy zuftändigen
Arbeitsämter haben im Stalag eine Vermittlungsttelle
zingericdhtet. Dieje Stelle führt gemeinfam mit der Kom:
nandantur die berufliche Erfaffung und die Einteilung der
Kriegsgefangenen zu Arbeitsfommandos und die Zumweifung
von Arbeitsfommandos an die Unternehmer durch. Kriegs:
zefangene Fönnen Unternehmern nur mit Zußfimmung des
für ihren Betrieb zufändigen Arbeitsamts zugewiefen wer:
den. Anforderungen auf Zuweifung von Kriegsgefaungenen
auüflen — für andere alg landwirtiehaftflidhe Arbeiten unter
Benußung eines bei den Arbeitsämtern erhältligen Form
blatts — bei dem für den Betrieb (die Arbeitsftelle) zukündigen
Arbeitsamt eingereicht merden. In der Anforderung
find die für einen Einjaß von Kriegsgefangenen nofwendigen
Angaben zu madjen über Betrieb, Zahl und Art
der angeforderten Kriegsgefangenen, Bezeichnung der zu ver:
sidhtenden Arbeiten, Dauer der Arbeit, Arbeitsbedingungen,
Xegelung der Unterkunft und VBerpflegung,
2. Die Kriegsagefangenen follen nady Möglichkeit inner-Jalb
der von ihnen acelernien Berufe eingeleßt werden.
Ynsbefondere werden Bergarbeiter, Forfiarbeiter, Bau-“acharbeiter
und Bauhikfsarbeiter befonders erfaßt. Die
Angehörigen diefer Berufe follen grundfäßlih nur in ihrem
Beruf, aljo im Bergbau, in der Forftwirtihartk und im
Baugewerbe eingefeßt werden.
3. Grundlage der Ueberweifung von Kriegsgefangenen
zu YArbeitsswecden ift ein wilden dem Stalag und dem
Unternehmer abzujchlicßender Bertrag. Yn diefem Bertrag
verpflichtet fidy der Unternehmer u. a., die für Gefangenenarbeit
feltgefeßten DBergütungsfäge an die Zahlmeifterei des
Stalags abzuführen. Zwijdhen dem Unternehmer und dem
Kricgsgefangenen Jelbjt beitehen vertraglihe VBerpflich»
yungen nicht.
4. Nadı dem Vertrag richtet fih audy die Koftenyauna
Für den FIrangvoarf der Krieagaefanaenen vom
Saarpfähzifdhe Wirtfhafts-Zeitung Nr, &
Stalag zur Arbeitsstelle oder zur Unterkunft des Arbeits.
Fommandog und zurücd, Grundjäklidy werden die Koften
dem Unternehmer auferlegt.
5, Die Kriegsgefangenen werden hei der Arbeitskeiftung
in YArbeitgfommandos unter Aufficht und Bewacdhung vor
Wachmannfchaften und in einer gemeinfamen Unterfunfi
zufammengefaßf. Die Mindeftftärke eines Arbeitskonmandoe
yefrägt bei nichklandwirtkfchaftlichem Arbeitgeinfaß 2C
Kriegsgefangene. DBon diefem Arbeitsfommando vor
mindeftens 20 Kriegsgefangenen aus fönnen einzelne Grup
pen von weniger alg 20 Kriegsgefangenen auf Einzelarbeits:
ftellen abgeordnet werden, Jofern ihre Ueberwacdhung aus.
reichend gefichert if und fie abends in die Sammelunter:
funft‘ des Arbeitskommandos zurücfehren. Bei Landwirfk
ihaftlidem Arbeitgeinfaß beträgt die Mindeftftärke der
Arbeitsfommandog 10 Kriegsgefangene,
VI. Sonftige Fragen
1. Die WadhHuıannfhaften für die Kriegs
zefangenen-Arbeitsfommandos werden von der Wehrmadhı
zeitellt. Die Löhnung für die Wachmannfehaften zahlt die
Wehrmadyt; wenn Unterkunft und Verpflegung der Kriegs:
zgefangenen vom Unternehmer geftellt werden, hat er au
Air Unterfunft und Verpflegung der Wachmannfhaften 3U
‘orgen. Hierfür werden die von der Wehrmacht Feftgelegten
Säge für Unterkunft und Verpflegung der Kriegsgefange
nen vergüitef. m Bedarfsfalle find die mikitärifchen Wach
nannfchaften durdy Heranziehung von Ziwwilperjonen zu ver.
ftärfen. Dieje Ziwilperfonen Fönnen Sefolgichaftsmitglieder
deg Unternehmers fein. Sie müffen von der zuftändigen
unteren VBerwaltungsbehörde alg Hilfepoliziften verpflichte
werden.
2. Bei der Vorbereitung des Einjabses von Kriegs.
gefangenen find außer den militärifchen Dienfiftellen unt
den YArbeitsämtern wegen Bereitftelung geeigneter Unter
Fünfte und von Hilfspolizetfräften die unteren Verwal:
Aungsbehörden eingefchaltet, damit allgemein poligeiliche,
volfstumpolitijde und fonitige von den Behörden der all:
zemeinen inneren Berwaltung zu verfrefende Sefichtspunkte
berüchfichtigt werden.
3. Arbeitsfkleidung, Lagergerät, Schlaf
deden u. dal. müßfen im allgemeinen vom Unternehmer
Sejchatft werden. Wärceftücke, Fußbekleidung und Unt
jormitücke ftellen die Stalags den Kriegsgefangenen zu!
Berfügung. Soweit einzelne Stalags den Kriegsgefangenen
die dringendft benötigten Wärlcheftücke aus eigenen Beftänden
noch nicht zur Verfügung fellen Fönnen, Fönnen old
Wülcheftücke auf Grund eines Erlaffes des Sonderbeauf
iragten für die Spinnftoffwirffhaft vom Unternehmer geger
Koftenerftattung auf Bezugfchein gekauft werden.
4. Die Tatfache, daß von den Stalags Kriegsgefangen«
nur in gefehloffenen Arbeitsfommandos von mindeftens 10
in der gewerblichen Wirtfchaft von mindeftens 20 Kriegs
zefangenen abgestellt werden Fönnen und gemeinfam unter
gebracht werden müffen, {chließt einen Einfaß vor
Kriegsgefangenen aud) bei Fleinen Be
trieben nicht aus. Kleinere Betriebe, die nur weniger
ılg 10 bzw. 20 Kriegsgefangene befchäftigen Fönnen.
'Oließen fd) zwedmäßigerweife zu Lofen Gemeinfhaften 3U-'ammen
und beantragen gemeinfam die Zumweifung vor
Kriegsgefangenen. Diefe werden dann von der gemeinfamen
Unterfunft aus auf die einzelnen Yrbeitsftellen abgegeben
:allg Bewachung gewährfleiftet ift. Ebenfo Fönnen Gemein
den, Gemeindeverbände, Ortgbauernfchaften ufm. Kriegs
gefangene anfordern, die dann von der gemeinfamen Unter
Eunft aus an die einzelnen Betriebe tagsüber einzeln. ab
gegeben werden oder bei den Einzelbetrieben nacheinander
der Form von fliegenden Kolennen zum Einfag aelanaen