15. Auguft / 45. Nahrgang
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Einfati von Kriegsgefangenen in Arbeitsftellen
HL DBorausfegungen Hi den Einfag von Kriegs:
aefangenen
Da die Beftimmungen und SGrundfäße für
den Kriegsgefangenen-Einfaß nicht allgemein
bekannt find, hierfür jedoch ein erhebliches Yn-;eveffe
befteht, geben wir nadftehend auszugsS:
weife eine vom MReichsarbeitsminifterium be:
arbeitete Zufammenttelung der einfhlägigen
Beftimmungen wieder.
I. Allgemeines
Die Kriegsgefangenen werden im MNMeicdhsgebiet nach
Maßgabe des zwifhenftaatlidhen Abkommens über die Be:
handlung der Kriegsgefangenen vom 27. Yuli 1929 bald nach
hrer Einlieferung in Kriegsgefangenenftammlager (Stalags;
‚ur Arbeit herangezogen. Arbeitsunwillige Kriegsgefangent
fönnen zur Arbeit gezwungen werden. Die Kriegsgefangenen
werden dur die militärijhen Dienftftellen von den
Stalags aus nady den VBorfhlägen und unter maßgeblicher
Beteiligung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter den
Arbeitsftellen zugeteilt, Landwirtfhaftlidhe DBefriebsarbeiten
aaben bei der Zuteilung von Kriegsgefangenen den Vorrang.
Dementfprechend find die Kriegsgefangenen aus dem pol
nifchen Feldzug überwiegend in der Landwirtfhaft eingefebt
worden. Bei den Kriegsgefangenen aus den Kämpfen im
Welten Fommt angeficht® der großen Zahl von Kriegs:
zefangenen in wefentlid) ftärferem Maße ein Einfaß außer.
halb der Landwirkfchaft in Betracht.
IL YWArbeitsvorhaben
Die Landesarbeitgämter und Arbeitsämter follen Kriegs:
zefangene in erfler Linie folgenden Arbeiten zuführen:
‘Betriebgarbeiten in der Landwirtfchaft,
Betriebsarbeiten in der Forft- und Holzwirtkfhaft,
Landeskulturarbeiten,
Arbeiten im gefamten Bergbau einfdhl. der dem Bera:
dau gleichgeftellten Betriebe,
Bahnarbeiten — und zwar fowohl Dberbauarbeiten
‘Betriebs: ‚und Unternehmerarbeiten) als aud fonftige
Arbeiten (Güterabfertigung, Umladehallen, Werkftätten
ufw.) und Eriegswichtige Bauten der Meichsbahn,
Bau- und Betriebsarbeiten in Buna „und Hydrierwerfen,
Zellftoff- und Zellwollewerfen und fonftigen
friegswicdhtigen Werken,
Friegswichtigen Straßen, Kanal, Taliperren- und
Wohnungsbauten,
Arbeiten in Ziegeleien, Steinbrüchen und fonftigen Be-:rieben
der Gruppe Steine und Erden, foweit fie Friegsvichtig
find,
Bauten des Ernährungshilfswerkg (Stallneubauten),
von Molkereien und Kühlhäufern,
10. Torfgewinnungsarbeiten,
11 Transporfarbeiten jeder Art.
Diefe Aufzählung ift nicht erfhöpfend. Kriegsgefangene
fönnen audy bei anderen Friegswichtigen Arbeitgvorhaben
zingefeßt werden. Für nicht Friegswichtige und zufüäßliche
Arbeitgoorhaben werden Kriegsgefangene nur dann geftellt,
wenn andere Befhäftigungsmöglichfeiten nicht mehr gegeben
änd. Dies Fommt nur dann in Frage, wenn auch die lekfe
Möglichkeit ausgefhöpft ift, durdy den Einfag von Kriegs
zefangenen deutfehe Arbeitskräfte an ihren Arbeitspläßen
jreizumadjen und vordringlicheren oder qualifizierteren Arbeiten
zuzuführen. Ueber die Frage der Dringlichkeit des
Kriegsgefangeneneinfaßes und die Reihenfolge, in der die
Anforderungen von Kriegsgefangenen zu decfen find, enfjcheiden
die Srflih zufländigen Arbeitsämter, ggf. die Landes:
arbeitgämter oder dag RAUM.
1. Die von Kriegsgefangenen zu leiftenden Arbeiten
dürfen nicht in unmittelbaren Beziehungen zu den Kriegs
yandlungen fteben. Es it insbefondere verboten, Kricasgefangene
zur Herftellung und zum Transport von Waffen
der Munition fowie zum Transport von Material zu ver:
menden, das für fämpfende Iruppen beftimmt int. YAuskunfi
zrfeilen die Arbeitsämter,
2. Bei Sabotage-, Spionagegefahr ufw. dürfen Kriegs:
zefangene nicht verwendet werden. Im allgemeinen gelten
in foldgen Fällen die für die Befchäftigung von Ausländern
erlaffenen Beftimmungen. YAuskunft erteilen die Arbeits
ämter.
3, Die Kriegsgefangenen müffen — foweit irgend mög:
lid — im Betrieb abgefondert und in befonderen Abtei:
‘ungen befchäftigt werden. Sie dürfen nicht mit anderen
Yusländern zufammen arbeiten. Bei Einfaß im Sefamt:
betriebe müffen fie auf jeden Fall nach der Arbeitsleiftung
fofort in ihre gefhloffene Unterfunft zurücgeführt werden.
4. m allgemeinen muß von den Betrieben eine den
Anforderungen der militärifhen Dienftftellen entfprechende
Unterfunft für die Kriegsgefangenen und die Wacdhmann-Tchaften
geftellt werden. Die Unterkunftfsräume müffen
hygienifd) einwandfrei fein und die DBewachung der Kriegs
zefangenen ermögliden (vergitterte Feniter, fiherer Zür
verfchluß, nötigenfalls Ummwebhrung mit Stacdheldraht, Be.
leuchtung). Ein Einfaß unmittelbar vom Stalag aus ohne
Schaffung befonderer Unterkunft ift nur felten möglich.
5. m allgemeinen ift aud) die Berpflegung für Wach:
mannfchaffen und Kriegsgefangene von den Unternehmern
bereitzuftellen. Die Berpflegung vom Stalag aus ift nur
in feltenen Fällen durchführbar.
IV. Einfagbedingungen
I. Für die Arbeitsleiftung der Kriegsgefangenen it an
das Stalag (nicht an die Kriegsgefangenen felbft) eine Ber:
yütung zu zahlen. Srundfäglid befrägt das Entgelt für
Rriegsgefangenenarbeif bei Zeitlohn 6O Prozent des tarıf
“chen, ortsüblichen oder feftgefeßten Lohnfaßes, bei im Stück.
'obn (Prämien-, Affordlohn) beichäftigten Kriegsgefangenen
ol das Entgelt grundfäßliH SO Prozent des tariflichen,
ortsüblichen oder befonders Feitgelegten Akkordlohnfaßes Für
derartige Stücklohnarbeiten betragen. Auskunft erteilen die
YArbeitsämter. Bei Zweifel über die zugrunde zu legenden
Lohnfäke entfheiden die Neichstreuhnäder der Arbeit oder die
Leiter der YArbeitgämter alg Beauftraate der NMeichstreujänder
der Arbeit,
2. Für einzelne Wirkfhaftszweige find durdy den Reichs:
ırbeitgminifter befondere Einfagbedingungen feitgelegı
worden, uber die die Arbeitsämter Auskunft geben.
3. Hinfichtlidh der Sewährung von Unterkunft und
Berpflegung für Kriegsgefangene außerhalb der Land. und
Forftwirtfhaft fowie der Meliorationsarbeiten gilt folgen
des: Den Kriegsgefangenen ft im allgemeinen freie
Unterkunft und Berpflegung zu gewähren.
Wenn Verpflegung und Unterkunft vom Betrieb geftellt
erden, fo find vom Unternehmer von dem an das Stalan
zbzuführenden Entgelt für die Kriegsgefangenenarbeit die
ir die Bewertung diefer Leitungen fejtgefeßten Säße in
Abzug zu bringen. Wenn dagegen die Unterkunft und Ber:
pflequng ganz oder teilmeife von der Wehrmacht übernommer
wird, fo hat der Betriebsführer die feßtgefeßten Entfhädt
aunagfäße an die Wehrmacht zu zahlen. Diele Säge fint
)