Full text : 45.1940 (0045)

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5, Anforderungund Berrehnung der
Recihsmittel.
Die bausbalte- und Faffenmäßige Behandlung der Für die Aus.
‚ablung der Zinszurchüffe erforderlichen Mittel richtet fih nad) dem
Kunderlaf des RMdY. vom 16. Mai 1940 (RMBWB. €, 955).
Die geleifteten Ausgaben find beim Einzelplan XNVITE Zeil V Unter.
il 2 d cc des außerordentliden Haushalts für das NRechnungsjabr
 1940 unter der Zweckbeftimmung „Sonftige Schadensregelung
yußerbalb der Sachihädenfeftitelunasverordnung‘‘ zu buchen.
16. Bordrude,
Die in den Berfahren zu verwendenden Vordrude find von
sem NRMeichstommiffar für die Saarpfalz unter Fühlunanahme mit
dem NRegierungspräfidenten in Trier und dem Badijhen Minifter
deg Yaınern aufzuftellen und uns zur Genehmigung vorzulegen.
An
a) die Reidhsgruppe Banken, Berlin W 8, Franzöfiidhe Str. 16,
53) die RMeichsgruppe BVBerfiherungen, Berlin € 2, Katier-Wilhelm-Straße
 1/2,
nacdhrigtlid
:) dem Herzen NReihskommiffar für die Saarpfalz, Neuftadt
a. d. Weinftraße,
d) dem Herrn NMegierungspräfidenten in Trier,
e) dem Herrn Badijchen Minifter des Ynnern in Karlsruhe.
Betr.: Zahlung von Zinszuihüffen in den
Hreimachungsgebieten,
Durdy den in der Anlage beigefügten Erlaß vom heutigen Zage
jaben wir im Einvernehmen mit dem Herrn NReichsminifter der
Finanzen eine Regelung getroffen, durdy weiche während der Zeıf
der Freimadhung aufgelaufene Zinjen für Forderungen in das freis
zemachte Gebiet mit wenigen Ausnahmen durch Zuichüfle aus
Ketchsmitteln gedet werden,
Ausgenommen von diefer NMegelung find nach ZW. 4 der
Nitlinien u. a. YAusleihungen von Kreditinftituten und Der
iderungsunternehmen, Hierfür jollen die Zinfjen in einem vercinjacten
 WBerfahren erftattet werden. Ym Einvernehmen mit dem
Keichsminifter der Finanzen wird hierzu folgendes angeordnet:
1) Binssufchüffe werden für Nedhnung der Schuldner auch an
Kredikinftikute und Verfiherungsunternchmen nur für die in
Ziff. 2, 3 und 5 der Michtlinien aufgeführten Forderungen
and in der dort beftimmten Höhe gezahlt. Auch injoweit follen
die Zuihüffe nur dem in Ziff. 1 genannten Zwe dienen.
Bei Forderungen gegen einen Schuldner, der jeinen Wohnäß
 in den freigemachten Gebieten hat oder die Schuld im
‚Xahmen eines dort betriebenen Sewerbes aufgenommen hat,
fann jedoch in der Megel davon ausgegangen werden, daß die
Forderung unter Ziff. 1, 2, 3 und 5 fällt, Dies gilt nicht,
venn die Fortzahlung von Zinjen oder andere dem Snftituf
zefannt gewordene Umftände zu Zweifeln Anlaß geben,
Befteht Anlaß zu Zweifeln, ob der Schuldner nad den
Srundjägen der Ziff. 1 einen Zufhuß erhalten kann, oder ob
ie Forderung unter den in Ziff. 2 umjohriebenen Kreis von
Forderungen Fällt, fo ift dies bei Stellung des Antrags zu
bemerken. Dasielbe gilt, wenn die Zinjen au vor dem
Li. September 1939 nicht regelmäßig gezahlt worden find.
Den Zinjen ftehen Vermwaltungskoftenbeiträge, Kredif, Um:
jaß- und Ueberziehungsprovifionen gleich. Bei Kreditinftituten
find die dem allgemeinverbindlichen Sollzingabkommen ent.
jprechenden Kreditfoften ftefs als angemeffen im Sinne der
Ziff. 5 Abi. 1 Sag 2 anzufechen.
Die Anforderungen Eönnen einheitlich für die ganze Zeit oder
zuch für beflimmte Monate eingericht werden, jedoch Früheftens
|4 Tage nad Fälligkeit der Zinsraten, Kn den Anträgen
änd die einzelnen Forderungen Kiftenmäßig zufammenzu:
tellen. Die Anforderungen find in zwei Ausfertigungen vorjulegen.
 Auf jeder der beiden Ausfertigqungen hat das Kree
aitinftituf oder Verfidherungsunternehmen ichriftlid) zu cr
Hären, daß die von ihn zu beachtenden MVMorausjegungen für
ie Gewährung eines Zinszuidhuffes gewiffenhaft geprüft und
yie nad Buchft. b) und 1) diefes Erlaffes erforderlichen Be:
merfungen in dem Antrag vollftändig enthalten find.
:) Die Anträge find einzureichen
bei Sypartalfen über den zuftändigen Syarkaffen- und
Siroverband,
hei Genoffenihaften über den zuftändigen Prüfungsver:
and, ;
„ei Hyyothekenbanken über den zufändigen Reichs:
Fommiffar,
sei Bifentlih-rechtliden Kreditanftalten und bei Ber:

Saarpfälzifde Wirtfhafts-Zeitung Nr. &

ficherungsunternechmen über die zuftändiae Auffichts
behörde,
im übrigen über die zufändige Wirtfhaftsgruppe,
Die weiterleitenden Stellen haben die Anträge, foweit eg
ihnen möglich ift, auf ihre Nichtigkeit und die VBolftändigkei
der nad) diefem Erlaß erforderlichen Angaben zu prüfen und
ılsdann mir, dem NReichswirtichaftsminifter, vorzulegen,
Die in ec) genannten Stellen haben hei der Weiterleitung der
Anträge Einfidht in SGejdhäftsblicher nur zu nehmen oder die
Borlegung von Unterlagen nur zu verlangen, joweif fidh alıt
sn Anträgen felbft Bedenken gegen ihre Michtigkeit ergeben,
Die genannten Stellen haben jedoch dafür zu fjorgen, daß aug
Xnlag der übliden NRMevifionen auch die Anforderungen der
Zingzufdhüffe mindeftens ftidprobenweife nadgeprüft werden,
Die Zahlung der Zinszufhüffe erfolgt unmitfelbar an die
Ynftitute, Diefe haben ihre Schuldrer von der erfolgten
Zahlung unter Verwendung eines von ung genehmigten YBor:
drucks zu unterrichten. Ein Durdhidhlag des Schreibens ift der
‚uftändigen Feftftellungsbehörde zu überjenden. Dem Schrei:
den an die Schuldner ift eine Formularmäßige Aufforderung
der Feftftelungsbehörde an den Schuldner beizufügen, wonad
der Schuldner es {ofort der Feftfiehungsbehörde anzuzeigen
Sat, wenn ihm die Einnahmen, aus denen die Zinfen bezahlı
perden follten, froß der Freimachung zugefloffen find (Ziff. 1).
Dem Suldner ift in diejer Mitteilung zu erklären, daß fid
3as Reich die nachträgliche Einziehung der Zinien für den Fall
sorbchält, daß {id die Zahlung nad den Grundjägen der
Ziff. 1 als ungerechtfertigt herausftellen follte,
Die Zahlung des Zinszujdhuffes an das Kreditinftikut oder
Berfiherungsunternehmen Ffann für beftimmte Forderungen
davon abhängig gemadıt werden, daß eine ausdrückliche Er
Härung des Schuldners darüber beigebracht wird, daß cr in
ipfge der Freimadhung nicht über die Einnahmen verfügt haft,
zug denen die Zinfen bezahlt werden follten oder daß einer
der anderen Falle der Ziff. I des anliegenden Erlaffes vorliegt.
Soweit der Schuldrer eine Zinsforderung beglihen hat
fommft eine Anforderung Ddiefjfer Zinjen durch das Kredit
inftitut oder Verfidherungsunternehmen nad Ziff. 7 Abf, 2C
nicht in Betracht. Eine Belaftumag des Schuldners mit Zin
jen im Kontokorrentverkfehr ift infoweit nicht als Zahlung an
sufeben, alg noch ein Debetfaldo vorhanden ift.
Die Zinszufhüffe werden aud) für Darkehn gewährt, für die
eine Neicdhsbürgichaft befteht. Zahlungen von Zinfen, die
auf Grund diejer NMeichsbürgihaft gemäß dem Erlaß des
NReichsarbeitsminifters vom 18. März 1940 — IVa Mr. }
2260/267/40 — bereits für Nechnung des Meichs geleifte:
wurden, find nad) näherer Weifung des NReichsarbeitsminifters
jurüczuverglifen.
Soweit Anlap zu der Annahme befteht, daß der Schuldne
Nude oder ein jüdtjhes Unternehmen im Sinne der Ziff. 1
Abi. 1 der anl. Nichtlinien ift oder einer der Fälle der Ziff. 1
Abt. 2 vorliegen Fönnte, find die durch das Ynftitut gekroffener
Seftitchungen bei Stellung des Antrags mitzuteilen, Dat
Reich wird fih algdann darüber Ihlüffig machen, ob es Mi
Zahlung des Zinszuichuffes nad Maßgabe der Ziff. 10 vor
der Abtretung des Zinganfipruchs abhängig madjen will.
Der Reichsminifter des Yunern
Der NMeichswirtichaftsminifter

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Hoffmann & Engelmann
Aktiengesellschaf”
Neustadt a. d. Deutschen Weinstraße

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