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gründet wurden. Ausdrüclid ausgenommen find For
derungen des Meichs, eines NMeichsgaues oder eines Landes,
VBerbindlichkeiten der Kreditinititute und foldhe einer Ge.
neinde, eines Gemeindeverbandes vder eines Berkehrs- oder
Berforgungsbefriebes, fofern deffen Kapitalanteile zu min.
seitens 75% der Gemeinde gehören (ausgenommen Sied.
[ungsverbindlichfeiten von Gemeinden). Darüber hinaus
mird ein Zingzufhuß in beftimmten Fällen, die in Abfhnitt 7
Abf. 3 näber bezeichnet find, nicht gewährt. Für die Forde.
rungen der Kredifinftitute, der VBerfiherungsunternehmen
und Sozialverficherungsträger aus Ausleihungen im frei:
gemachten Gebiet ift eine Sonderregelung vorgefehen, da das
iechnifhe Berfahren der Zingbezufhuffung in diefen Fällen
einfacher geregelt werden Fann.
Ausmaß der Bezufchuffung.
Ausgenommen von der Bezufhuflung find die Berjugszinfen,
die gemäß Berordnung vom 5, Yuli 1940 nicht
gefordert werden dürfen; aber aug) bei den vertraglich vder
gefenlidy vereinbarten Zinfen Fann die Zufhußgewährung
davon abhängig gemacht werden, daß der Släubiger den
Zinsfaß angemelfen ermäßigt.
Zeitlich fommen für den Erfaß nur die nach der Freimacdung,
d.h. ab 1. September 1939, anfallenden Zinfen
in Betracht und längftens bis zum 30. November 1940.
Wenn der Schuldner in der Zwifldhenzeit bereits Zinfen 96
yablt bat, fo Fann froßdem ein Zufhuß gewährt werden;
die bereits gezahlten Zinfen Fönnen alsdann dem Schuldner
lceveraufet werden.
YAntragftelung,
Srundfäglih fol der Antrag vom Gläubiger
yeftellf werden, und zwar big Kängftens zum 30. Noventber
1940. Der Schuldner kann den Antrag nur
Reflen, wenn er big Nabhresende nicht über die Antrag-Helluna
durch den GSläubiaer unterrichtet wurde oder dDiefer
Saarpfälsifche Wirtfdhafts-Zeitung Nr. &
ihın mitgeteilt hat, daß er auf die Anftragitellung verzichter
und dann wenn er alg Schuldner bereits Zinfen für di
Zeit vom 1. September 1939 bis 30. November 1940 be
yablt bat, .
Der Antrag it bei der unteren Berwal
tungsbehörde (Oberbürgermeifter oder Landrat) ale
Feftitellungsbehörde unter Berwendung eines amtlidher
Bordrucks einzureichen.
Der Schuldner wird von der SFeftftellungsbehörd«
unterrichtet, fobald deffen Gläubiger den Antrag eingereich
bat, fofern der Antrag nicht als unbegründet von der Selt
itelungsbehörde fehon zurücdgewiefen wurde. Der Schuld
ner haft daraufhin u. a. die Feftftellungsbehörde darüber zu
unterrichten, wenn der Antrag feiner Meinung nad) zu
Unrecht beftebht, oder wenn ihm fIroß der Freimachung weiter
hin die Mittel zugefloffen find, aus denen er normalerweifı
bie Zinfen bezahlt hafte.
Wenn der Antrag vom Schuldner geftellt wird, unter
richtet die Fertitellungsbehörde den Släubiger, der id) zu
dem Antrag zu äußern hat.
Sofern die Anträge wegen der Höhe ihrer Zufhuß
beträge oder aus ‚fonftigen Schwierigkeiten eine Intenfive
Bearbeitung und Prüfung erfordern oder eine befonderı
Bereinbarung über die Höhe des Zufchuffes zwedmäßig er
Icheinen laffen, fann die Fefiftelungsbehörde ein befondere*
„Feftftelungsverfahren‘“ anordnen.
Segen die Entfheidung auf den Antrag Fann der Ar
tragfteller Befhwerde bei der höheren Ver
waltungsbehörde, das ft für den Wirffhafts.
fammerbezir£ Saarpfalz der NcidHskommiffar für
die Saarpfalz, einlegen. Die Entfheidung des
NReichsfommiffars ift endgültig.
Einzelheiten über diefe NMegelung find aus den nach
ftebend abaedruckten NMichtlinien und Erlaffen zu entnehmen
El. d. RWM. vom 26. Juli 1940 — IV Kred. 15570/40 — u. d. KMdJ. — 1a 4811/40
Betr. Zahlung von Zinszufchüffen in den Freimachungsgebieten.
Die vorübergehende Freimadhung der weftlidhen Srenzgebiete
jaf dazu geführt, daß der rücgeführten Bevölkerung, inghefondere
'oweit fie dort Grundbefig oder einen Betrieb unterhielt, in aller
Regel die Einnahmen entgegangen find, aus denen die Zinjen für
die aufgenommenen Hopofheken, Banfkkredite und fonftigen Verbind-(ichfeiten
hätten bezahlt werden jollen. S$ 4 der Verordnung über
ie Schuldenabwidlung im Freimadungsgebiet vom 5, Yuli 1940
MED. T S, 947) bat eine gefebßlide Stundung des überwiegen:
en Teileg diejer Zinjen gebracht, die Frage des Erfanes dieler
Zinfen durch dag Meich jedoch der NMegelung durdy die zuftändigen
Stellen vorbehalten. Da mit der Wiederbefiedlung der Gebiete
aunmehr begonnen ift, muß dieje Megelung heichleunigt vorgenommen
und damit der Schuldendienft in den Freimachunasaehiefen Wie:
er in Gang acickt werden.
Sin Einvernehmen mit dem Herrn NReidhsminifter der Finana
‚en ermächtigen wir daher die Yhnen nachgeordneten unteren Ber:
waltungsbehörden zur Zahlung von Zinszufichüffen nah Makanbe
‘olgender NMichtlinien:
. MNMichtlinien,
‚ Grundjaß der Zufdußgewährung.
(1) Die Gewährung von Zinszufhüffen foll Schuldrern zuzufe
Fommen, die
ı) infolge der Freimadung ihren fädtijdhen oder Ländlichen
Srundbefiß in den Freimadhungsgebieten nicht nußen Können
der ihren dort eingerichteten Semerbhebhefrich oder ihre Berufstäfigkfeit
einftellen oder erheblich einihränfen mußten oder
aug anderen Umftänden, die dur die Sreimadhung und
Wiederbernicdluna, durch unmittelbare Krieasgeinwirkung oder
dur Abwehrmaßnahmen in den Freimachungsgebieten hediny
find, Einnahmeausfälle oder Mehraufwendungen aehabt haber
oder
infolge der Freimachung, insbejondere auch infolge einer da
imif zujammenhängenden Bergung oder anderweitiger Yuan
Tpruchnahme von Wirkjehaftsgütern, eine Verbindlichkeit nich
triftgemäß begleichen Fonnten und aus diefem Grunde einer
Zinsbelaftung ausgefebt find,
venn der Schaden auf andere Weife (etwa durch die Zahlung vor
Ent{hädigungen) nicht ausgegliden ift und dem Schuldner die zu:
BZezahlung der Zinfen zu benußenden SGeldmittel daher nicht zu
zefloffen oder wieder enfzogen find.
(2) Die nachfolgenden NMichtlinien find fo zu handhaben, daf
ser in Abfjaß 1 ausgefprodene Zwed der Megelung erreicht wird.
Die Feftftellungsbehörden find daher berechtigt, von Einzel
beftimmungen abzuweichen, foweit ihre wörfliche Anwendung der
Zwec der Megelung offenbar nicht erreidhen oder über ihn hinaus:
gehen würde. Bor Entidheidungen von arundfäglidher Bedeutung
ft die Zufimmung des NReichsminifterg der Finanzen einzuholen
(3) Ein Nechtsanfprud auf Zahlung eines Zinszufchuffes wir’
durch diejen Erlaß nicht begründet.
2. DerfklidhHer Bereig.
Die RMegelung bezieht fih auf die zu Kriegsbeginn auf behörd
lie Anordnung freigemachten Teile des NMegierungsbezirkg Trier
es Saarlandes, der Pfalz und der Stadt Kehl. Bei Forderungen.
die durdy Hypothek oder Grundfhuld gefichert find, muß das helaftetı
Hrundftüd in diefem Gebiet liegen, bei Schulden, die für die Er
ichtung oder Bewirkjdhaftung eines Haufes oder für die Zwedi
nes gewerblidjen oder land- oder fForftwirtichaftlihen Betriebet
iufgenommen find, das Haus oder der Betrieb. Bei anderen Ber
indlichkeiten enticheidet der Wobhnlig des Schuldners. Ueber un
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