i. Huguft / 45. Yabhrgang
veife von Frauen anftelle der fehlenden Männer vor.
jenommen wird.
|. Unter typifder Frauenarbeit ift hierbei die Arbeit zu
verfiehen, die fradifionsgemäß von Frauen verrichtet wird
ınd bei deren Bewertung fhon bisher von der Frau und
gicht von dem Mann alg Standardiyp des YArbeiterg ausgegangen
ift. Für diefe fypifchen Frauenarbeiten find die bisher
fon beftehenden Lohnfäße ausnahmslos beizubehalten.
E$ find die beftehenden Lohnbedingungen in der NMegel auch
dort nicht zu ändern, wo fchon feit langem gleiche Arbeiten
von Männern und Frauen verrichtet werden, die Frau jedod)
zine andere Vergütung alg der Mann erhält. Eine Herauf-‚iebung
der Frauenlöhne würde in diefen Fällen zweifellos
Wünfhe nad gleichzeitiger Erhöhung der Männerlöhne zur
Folge haben. Nur dort, wo Kid in Einzelfällen unbillige
Härten herausftellen follten, Fönnen als Ausnahme vom all-®
gemeinen Lohnftop notwendige DVBerbefferungen beftehender ®
Vohnfäge zugelaffen werden. In diefen Fällen ift ein Lohnfaß
mir Frauen anzuftreben, der fid ohne Erfehütferungen und
Rückwirkungen dem beftehenden Lohnftand anpaßt.
2. Hat dagegen die Frau Arbeiten übernommen, die bisper
übliherweife dem Manne vorbehalten waren, fo Yt zu
prüfen, ob fie die Arbeit unter den gleichen tedhnifhen Bedingungen
erledigen muß wie der Mann. Erleichterungen
5er Arbeit dur Stellung befonderer Hilfskräfte, dur Andringung
befonderer Borrichtungen ufw. find Lohnmäßig zu
werfen. ft die Arbeit der Frau befriebstecdhnifdy gleich:
wertkig mit der des Mannes, fo ift wie Folat zu verfahren:
a) Affordarbeift.
Arbeiten Frau und Mann an gleidhartigen Arbeiten zujammen,
{o find den Frauen die gleichen AFFfordbedingungen
yuzugeffehen wie den Männern. Die Frauen werden aud
dann die gleichen Akkorde erhalten müffen, wenn fie in
den Betrieben zu befonderen Yoteilungen zufjammengefaßt
merden, aber die gleichen Arbeiten wie die Männer vereichten.
Prämtenarbeif,
Die für die AFkkordarbeit aufgeftellten Grundfäße gelten
Anngemäß au für die Prämienarbeit.
Zeitlohnarbeit.
Xm allgemeinen ift bier davon auszugehen, daß auf die
Dauer die Frau bei diefen Arbeiten nicht das gleiche
mie der Mann Teiftet und daß daher bis zum Beweis des
Begenteilg eine geringere Entlohnung —80%9 des enfiprechenden-
Männerlohnes gerechtferkigt i{ft.
IM,
Die vorgefehene Lohnregelung ift fomit im wefentlidhen
auf die Betriebe der Eijen- und Metallverarbeitung und der
Hemifchen Ynduftrie zu befhränken. Sie erfaßt innerhalb
diefer Betriebe nicht die Löhne für ypifde Frauenarbeif,
iondern nur für die Arbeiten, die bisher von Männern unt
jeߣ unter gleiden befriebstechnifden Bedingungen von
Frauen ausgeführt werden. Sie hat endlich in erfter Linie
nur die angemeffene Entlohnung bei Akkordarbeit zum Ziel
Diefe wefentlichen Einfdhränkungen find nötig, damii
diefe Sonderregelung nicht Anlaß gibt zu einer allgemeinen
Lohnerhöhung für Frauenarbeit, die zwangsläufig die Stabilität
aller Löhne und Sehälter erfehüttern würde. Der all.
gemeine Lohnftop ift mit der gleichen Strenge wie bisher
gegenüber allen übrigen Lohn- und Gehaltsfägen au in Be.
zug auf die Frauenlöhne durchzuführen.
Diefer Erlaß geht mit augsdrücliher Billigung des
Berrn Minifterpräfidenten Seneralfeldmarfehall Göring, im
Einvernehmen mit den beteiligten Neidhsminiftern fowie mit
Zuftimmung der Deutfhen Arbeitsfronf.
Der Erlaß wird mit den RNunderlaflfen ARG und im
Neichsarbeitghlatt abaedruckt werden.‘
+)
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Sicherung der Nechte nicht dienftverpflichteter Arbeitskräfte,
die durch Auskfämmung von Befsrieben verfügbar
geworden find.
Der Reichsarbeiteminifter hat in diefer Angelegenheit
am 26, Yunt 1940 an die Landesarbeitsämter und Arbeite:
imter einen Erlaß (Va 5120/73) gerichtet, der im Reichs.
arbeitsblaft Nr. 19 Seite I 336 veröffentlicht if. Der Er.
faß bringt eine Sleichftellung der durdy Ausfämmung ge
mwonnenen nicht dienftverpflichteten Arbeitskräfte, die Fricgsmirtfdhaftlih
wichtigen Bedarfsftellen zugeführt werden, mit
denjenigen Perfonen, die infolge einer amtlidy angeordneten
Betriebsftillegung ein neues Befhäftigungsverbültnig ein.
zehen. VBorausfegung der Sleichttellung it, daß das bis:
herige Befhäftigungsverhältnig lediglidy deshalb gelöft wird,
weil das Arbeitsamt diefe Arbeitskräfte an einer anderen
Arbeitsfielle einfeben will, an der ihre Befhäftigung ftaafs:
Solitifjd wichtig it. Aud diefen Arbeitskräften müffen die
Nechte nad $ 2 der Stillegqungsverordnung vom 21. März
1940 (NMGBL.I Seite 544) gefidhert werden.
Bekanntlich find gemäß $ 2 der Stillegungsverordnung
‚ur Abminderung der durdy die Entlafung efwa einfrefenden
Härten die ausfdheidenden Sefolgfchaftsmitglieder in allem
Wefentlichen den Perfonen gleihgeftellt worden, die auf unjegrenzte
Zeit dienftverpflihtet find. Danach findet auf fie
yie DienftpflidhtdurdHführungsanordnung vom 2. März 1939
'mit Ausnahme des $ 14) zur Wahrung. ihrer Mechte ent:
“prechende Anwendung. Das heißt insbefondere, daß die
Zeit der Befriebszugehörigkeit im fillgelegten Betrieb bei
der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im neuen Betrieb
nit zu berücfichtigen ift. Aus der SGleichftellung der aus
“Geidenden Sefolgfchaffgmitglieder mit Dienftverpflichteten
zuf unbegrenzte Zeit Folgt weiter, daß die Anordnung über
die Unterftüßung für Dienftvervflichtete vom 4. 9.39 An:
wenduna Findet. VI
Abgabe von Schuhwerk an SGefolgfjhaftsmitglieder,
Schubbherfteller dürfen an ihre Sefolgfdaftsmiftglieder
gezugfheinpflidhtiges Schuhwerk nur gegen DBezugfchein unt
nur unter folgenden Vorausfeßungen abgeben:
I, Die Abgabe darf nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem
fie bereits bisher im Betriebe des betreffenden Herftellers
üblidh gewefen if.
Die Abgabe darf nur gegen folde Bezugfeheine erfolgen,
die entweder für das Gefolgfchaftsmitglied felbft oder für
foldhe Angehörige des Sefolgihaftsmitgliedes ausgeftell
find, die fidy fändig in deffen Haushalt befinden und von
ihm unterhalten werden.
Die Schuhherfteller haben genaue Aufzeidhnungen über
ie an SGefolafchaftgmitglieder abgegebenen Schuhwaren zu
‘ihren, melde die Paarzahl der abgegebenen Schuhe, die
Schuharf, den Namen des Empfängers und das Datum der
Wbgabe enthalten. Sie haben diefe Aufzeidhnungen aufzube:
vahren und fe der NMeichsitelle für Lederwirtfhaft jederzeil
zuf Verlangen zur Einfihtnahme zur Berfügung zu ftellen.
Die empfangenen Bezugfcheine find zu entwerfen unt
gefondert nad Schubarten aufzubewahren. Für die Auf-Bewahrung
und Megiftrierung der eingenommenen Bezug:
jdjeine durch die Schubherfeller gelten im übrigen die gleichen
Beitimmungen wie für die Schubeinzelbhändler. VI
YArbeitsbücher der zum NReichs-Arbeitsdienft eingezogenen
männlichen Arbeitsbucinhaber.
Der Reichhsarbeitgsminikter hat mit feinem an die Lan
desarbeitgämter und Arbeitsämter gerichteten gleidhnaminer
Erlafß (Va 5622/32/40) vom 21. 6. 40 darauf hingewiefen
daß die Veorichriften über das Fortbertehen des Arbeitsver