Full text : 45.1940 (0045)

1. Auguft / 45. Yabrgang

yür die Ausfuhr und öffentliche Bedarfsträger werden durd
vie Anordnung nicht berührt. Ym einzelnen wird folaendes
beftimmt:
Herfkellung von Kleidungsfküden und Leibwäidr
 im Einzelhandel.
(Einzelhandelgbhefriche, die Nähbefricbe unterhalten, aber nicht
yır Wirtihaftsgruppe Bekleidungsindußfrie gehören, dürfen in
hren Nähbhetrieben monatlidH nur 40 v. H. derjenigen Nenge an
Seweben zur Herftehung von DOberbekleidungsgegenftänden und
Veibwärlche verarbeiten, die fie im Durcdhfhnitt der Monate Kult
ig September 1939 verarbeitet haben. Diefje Befhränkung er-Rrect
 fie auch auf Maßanfertiqunaen, nicht aber auf Knftandeßungen
 und YAenderungen. Die Anfertigungen von Säuaglingsusftaftungsartifeln
 wird bis auf weiferes von der Belchränkuug
zusgenommMEN,
Vieferung und Berarbeitung von DBettwälhlch es.
offen.
Die Verarbeitung von Geweben zu Bettwälche I nur Tolhen
Unternehmen geftattef, die bereits im Yabhre 1937 DBettwäfche her:
zeftellt Haben. Hiezu achsrt aud) das Säumen von Bettwälche.
Herfteller. die Towohl Bettwälche als aud Bettwälcheftoffe Tiefern,
müffen Bettwärlcheftoffe mindeftens in Hemfelben Verhältnis zu
Bettwälche liefern. in dem die Lieferung von SBettwärlcheftoffen zu
der Lieferung von Bettwälche im Nahre 1937 acftanden haft. Lie
erftellen und Borkaufsftellen dürfen Feinen höheren Anteil der von
ihnen bezogenen Bettwälcheftoffe ıu Bettwälche verarbeiten oder
im Lohn verarbeiten Iaffen als im Nabhre 1937. Nähauffräge, die
Berhraucher einer Berkfaufsftelle zur Herftellung von DBeftrwälche
ug bei der BVBerkaufsftelle gekauften DBefttwälcheftoffen erteilen,
zalfen nicht unter diefe Belchränkfung.

Beftiden und Garnieren von Bettwälche.
Das Beftifen und SGarnieren von Betflaken und Deekhett:
jesligen ift verboten, augaenommen die Buchftahenfticferei, Ma:
“Oinenhohlfaumarbeiten dürfen an Bettwäiche und an Bettwäldhe
offen nicht ausgeführf werden, Handhohlfaumarbeiten dürfen
4ur infoweit daran augaeführt werden, als dag Beftien erlaubt
‘. Unternehmen, die Bettwäiche Herftellen. oder im Lohn her
Rellen Iaffen, dürfen nur den dritfen Teil derjenigen Gewebemenae,
die zur Herftellung von Bettwälche Berwendung findet, hefticfen
sder heftigen Taffen. Maichinenftiderei und Handftiderei ift zUjammensurehnen,
 Unternehmen, die Bettwälche herftellen oder
nn Sohn Herftellen laffen, dürfen von den von ihnen Hergeftellten
Bettwälceltücken nicht mehr Stüce mit Einfäßen. Berzierungen
sder deraleihen verfehen nder verfehen Taffen (oa. Sarnieren) al
dem VBerhältnig der Herftelluna von aarnterfen DBettwärlcheftücen
at der SGefamtherftelung von Bettwälcheftücen im Nahre 1937
anfipricht. Xn die hiernach zugelaffenen Menge {ft die zum Be.
t*icen- zuaelaffene Menge einzurehnen.

Beoeftiken fonfkiger Semebe.
Das Beftien von beinasbefchränkfen Semwehen nach Art der
Zochftickerei (au Madeira-Stiderei genannt) ift verbofen. AHuszenommen
 hiervon ift die Weihftiderei an Leib- und Bestwälche
unter den Feftgefeßten Befchränkungen,
Pieferung von auggerüfßfteten und bedrucftfen
Geweben.
Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Yuli 1937 bis 30. Sumt
[1938 ausgerüftete (veredelfe) Gewebe nicht geliefert haben, dürfen
Feine foldhe Gewebe liefern, Herfteller müffen MNohacmebe min-Seftens
 in dem gleichen Verhältnis zu ausgerüfteten Geweben lie:
jern, in dem die Lieferung von Mohgeweben zur Lieferung von aus:
yerüfteten Geweben in dem oben angegebenen Zeitraum aeftanden
haf. Herfteller und Lieferftellen dürfen bedruckte Gewebe Höchftens
in demjenigen Berhältnig zu der Gefamtmenge von Geweben ie.
jern. in dem. die Lieferung von hedructen Seweben zu der Lieferung
son Seweben aller Art in demfeklben Zeitraum neftanden hat,

Neichsftelle für Kautfchuk und Afbeft.
Sahrräder und Motorräder nur auf
Bezugfhein.
Die Reichsftelle Für Kautfhuk und Afbeft Hat angeordnet, dafi neue
Sahrräder und Motorfahrräder ab 1. uli 1940 vom Einzelhandel
und Mechanikerhandwerk nur mehr gegen DBezugichein abgegeben
yerden irfen. Die Bezuafheine werden von den zufßfändigen

121

Wirtjdhaftsämtern nur bei Nachweis eines dringenden beruflichen
Bedarfs ausgeftellt, Die bisherige Regelung für Erfaßfdläude
und Erfaßdecken ift dahin geändert worden, daf der alte Meifen
un beim Wirtihaftsant abzugeben ift.
Neichsftelle für Papier,
Bekanntmad ung zur Regelung A il1/40
vom 26. 1. 1940.
Die Anlage zur NMeglung A IMN/40 vom 22. 1. 1940
ft mit Wirkung ab 1. Juli 1940 dur die Anlage
om 25.5. 1940 erfeßt worden. Bon der nunmehr gültigen
Bekanntmachung find bei der Yuduftrie- und Handelskammer
‚u Saarbrücen verfhiedene Eremplare vorrätig, die an In
tereffenten abaeacben werden Fönnen. Ha
Reichsfielle für Steine und Erden.
Melde: und GSenehmigungspffidht für
Anträge in der Pflafter- und Schotfer
indufßftirie.
Dur Anordnung 12 vom 24. Yuli 1940 (N. AU
Nr. 172 v. 25. 7.40) ift die Anordnung 1, die die Melde
and Genehmigungspflicht für Aufträge in der Pflafter- unt
Sichotterinduftrie betraf, ab 1. Auauft 1940 aufachsben
worden.

Ladenfhluß,
Der NeichsFommiffar für die Saarpfakz haft durch Anordnung
vom 3, Yuli 1940 (Verordnungs- und Amtsblatt Nr, 5 vom
10. 7. 40) verfügt, daß Meggereien in der Saarpfalbz bie
auf weiteres täglich einfdhließlidh der Tage vor Sonn und Seter
fanen van 12.30 Ubr bis 15.30 Uhr acichloffen werden Fönnen.

Erweiterung der Befugniffe der Preisüberwachungsftellen,
Durch eine Anordnung vom 24. Yuni 1940 (NA
Nr. 164 v. 16. 7. 40) hat der Meichskommiffar für div
Preisbildung die Preisüberwachungsfiellen ermächtigt,
1. nach Maßgabe der Berordnung über Strafen unt
Strafverfahren bei Zumwiderhandlungen gegen Preis.
vorfdhriften vom 3. Yuni 1939 (NGBL] S. 999
[OHuldigen Einzelperfonen auf dem Sebiet, auf dem die
Zuwiderhandlung begangen ift, die Tätigkeil
oder Betriebsführung bis zur Daucı
von 6 Monafenzuuntkerfagen,
2. im NMahmen ihrer Zuftändigkeit den unteren Preis:
behörden (Landräten, aatliden Polizeiverwaltern,
Oberbürgermeiftern) die Befugnis zu übertragen, Se -
friebe big zur Dauer von 14 Tannen zw
{Hließen.
Aufhebung der Berbraucherhöchftpreife für Zufaßfuttermittel,
Nach einer Anordnung des Meichsfommiffars für die Preis
5ildung vom 17. Yuli 1940 (NA. Nr. 167 v. 19. 7. 40) fin?
icwirfend ab 1. Yuli 1940 die Anordnung über die Sf
"eßung von Verbraucherhöchftpreifen für Zujabfutfermitfcl vom
19. Dezember 1938 fowie die erfte Bekanntmachung hierzu vom
leiden Tage (NA, 290 v. 13. 12. 38 und Mr. SI v. 6. 4.10
aufachsben worden.

Unfer Dankopfer
dem Deutfchen Roten Kreu;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.