Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfähzife Wirtfdhafts-Zeitung Yır, *

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MVBorfehriften über die Metallbewirtfhaftung,
Ueber die Vorichriften für die Metalbewirtichaftung beftehen
yielfady Unflarheiten, jo daß e8 vorkommt, daß fie von den De
irichen nicht eingehalten und aus Unkenufnis unrichtige Anträge
yeftellt werden, was zu Lieferungsverzögerungen und Berforgungs-(dwierigfeiten
 führen Fann. Die „Deutihe Bergwerkszettung‘‘
yeröffentliht zur Aufklärung in Nr. 170 und Nr. 171 vom
24. und 25. Yuli 1940 einen YAuffaß, auf den wir aufmerkfam
Nnachen.

NReichsftelle für Lederwirtfehaft,
Sreibriemenerwerbsfheine für Kleinerwerb
und Notermwer b.

Durch die Anordnung 67 der NReichsftelle für Lederwirtihaft
om 26. 2. 1940 (R.-A. Mr. 48 v. 26. 2. 1940) ift der Verkehr
nit Treibriemen geregelt, und der Erwerb von Treibriemen von
Erwerbsicheinen abhängig gemacht worden,‘ Als Treibriemen im
Sinne diejer Anordnung gelten:
alle zum Antrieb von Mafdhinen beftimmten NMiemen, Surte
ınd Seile einicdhließlid der Niemenbahnen und rollen, ferner
Elevatorgurte und Fallhämmerriemen fowie Rund. und Kordel
idnüre. ;
a) Treibriemen aus Leder:
b) ZTreibriemen, die aus Wolle, anderen Tierhanren, Baumwolle,
 Hanf, Fladhs, RNamie, Yute, Zenwolle, Kunftfeide,
Nafkurfeide oder. aus Mijdungen diefer Spinnftoffe unters
‚inander gewebt oder geflochten oder gefaltet und genäht,
zntweder roh oder impräaniert heraeftellt find (Tertkil«
treibriemen); ,
Treibriemen, die aus den zu a oder genannten Stoffen
ın Verbindung mit Balata, Natur-Kauffhuk und Kauf:
"huEoiden hergeftellt find (Kauffhukfreibriemen Summi:
und Balatatreibriemen ]).
Hochleiftungsriemen aus Naturfeide, Namie oder fonftigen
Stoffen bis zu einem SGejamtgewicht von 1 Kikoaramm fowte
Kautichukfeilriemen und Kauffhukelevatorgurte unterliegen nicht
den Beftimmungen der Anordnung 67; außerdem finden auf nad)-chende
 Waren andere von den zuftändigen Meichsftellen erlaffene
Beftimmungen Anwendung:
|. Ledergliederketten, die dem Antrieb von Ventilatoren in Krafte
jahrzeugen dienen,
Seife (einichließlidy Kordelidhnüre aus Spinnftoffen), die zum
Antrieb von Maijdinen Verwendung finden (1. 1. DurdHfühsungsbeftimmung
 der MNReichsftelle für Lederwirtihaft zur
Xnordnung 67 vom 25, S. 1940),
ZTransportbänder.
Wie bereits in Nr. 6 der SWZ vom 15. 7. 1940 Seite 95
nitgeteilt, find durd) die Anordnung S4 der NMeichsftelle für Leder
virtihaft und die dazu ergangene Bekanntmachung 1 die Ynduftrieand
 Handelskammern berechtigt worden, für Leßtverbraucher, die
:iner der NMeichsgruppe Ynduftrie unterfiehenden Wirtkfehaftsgruppe
ingehören, Treibriemenerwerbsfheine auszuftellen,
joweif der Einkaufspreis für Leßtverbraudier 15.— NM. bei
Vedertreibriemen, 10.-— RM. hei Öunani- und Balatatreibriemen,
10.— NM. bei Tertiltreibriemen nicht überfhreitet. Für Hanyels.,
 Verkehrs. und Energiewirtfhafts-Unternehmen erfolat die
Xusftelung durch die Wirkjchaftsämter.
Nach vorliegenden MNMichtlinien Hat die Beantragung von
Treibriemenerwerbsiheinen der Antragfteller der Ynduftrie- und
Handelskammer, in deren BezirE der Niemen verwendet werden
joll, Fchriftlid) zu verfidhern, daß
ı) der Treibriemen, für den der Antrag geftellt wird, zur Aufredhterbaltung
 oder Yngangfeßung einer Friens- oder lebenswichtigen
Frzenauna dient.

Ob) Feine Vorräte vorhanden find, aus denen der TIreihriemen, für
den der Antrag geftellt wird, entnommen werden Fönnte,
c) eine Ausbefferung efwa vorhandener Treibriemen nicht möglid:
ift,
d) ein Yustaufdy von Treibriemen unfereinander nicht vorge
nommen werden Fann,
Nun der Verfidherung if der Verwendungszweck genau anzu.
geben. Die Antragftellung hat unter Berückfichtigung diefer Bor
Ichriften ohne befonderen Antragsvordruck zu erfolgen.
Neuerdings find die Ynduftrie- und Handelskammern beauffragt,
 wenn dringender Bedarf an Treibriemen vorliegt und Gefahr
hefteht, daß Friegs- und Iebenswichtige Yntereffen des Deutfhen
Bolfes gefährdet werden, Noterwerbsfcheine für Ireib
siemen augzuftellen, deren Preis die in der Bekanntmachung 1 zur
Ynordnung 84 der Meichsftelle für Lederwirkjehaft feftgefeßten
Preisgrenzen (NM. 15.— für Lederfreibriemen, RM, 10.— für
Summi-, Balata: und Tertiltreibriemen) überfchreitet, Anträge
»tefer Art find wie fonftige Anträge unter Berwendung der vor
zefchrichenen Bordrude — TIri/2 — zu ftellen.
Die Ausftelung von Noterwerbsijcheinen Kann erfolgen für
ılle Betriebe, bei denen für die Vorprüfung ihrer Anträge auf Aus
tellung von Treibriemen-Erwerbsicheinen nicht die Kreisernäb:
mgsämter oder Gewerbeauffidtsämter zuftändig find. Es fin
demgemäß alle Betriebe erfaßt, die den Wirtkfchaffsgruppen dei
NReichsaruppe Yuduftrie oder den Kontingentsfrägern
Deutfher SGemeindetag,
NReichsgruppe Energiewirt{haft,
MNeichsverFehrsgruppe Kraftfahrgewerbe,
Neichsverkehrsgruppe Schienenbahnen
angehören. Für die Deutfdhe Reichsbahn gilt eine andere NMege
lung. Aus dem Kontingent des Deutfchen Gemeindetags wird dei
Bedarf der Gemeinden und SGemeindeverbände, deren Anftalten
Werke und Betriebe, ferner von Krankenanftalten privater um
öffentlider Art, Siedhenhäufern, Altersheimen ulw. mit Ausnahm
reichhs- und landegeigener aedecft.

1la

NReichsftelle für Waren verfhiedener Art.
SGenehmigungspflidt für ferienmäßige
Herfellung von Möbeln aller Art.
Die RNeichsftelle für Waren verfehiedener Art hat am 15. Yul
940 eine am 20. Yuli 1940 in Kraft gefretene Anordnung V 56
N.-A. Nr. 163 v, 15.7. 40) erlaffen, wonach die jerienmäßig
Berftelung von Möbeln der Genehmigung dur dieje Stelle be
darf. Die Genehmigung Fann unter Auflagen über Art, Herftel
lungsweife, Ausftattung und Menge der herzuftellenden Möbe
;rfeilt werden, Serienmäßig im Sinne diejer Anordnung ift die
zleichzeitige Herftellung — und zwar bereits im Zufhnitf — vo!
nindeftens drei Stücken mit gleihen Srößen.. Ausgenommen vo!
jer Regelung find Büromöbel, Schulmöbel, Kühlmöbel, Polfter
möbel, Korbmöbel jowie Möbel aus Metall. Die Anordnung af
nicht in den einaealiederfen Oftaehieten.

MNMeichsftelle für Kleidung und verwandte Gebiete,
VBerarbeitungsbefhränkungen
für Kleidungsftüce, Leib- und Bettwärche
Die NReichsftelle für Kleidung und verwandte Gebiete
hat unter dem 18. Yuli 1940 (NM.YA. Nr. 166 v. 18. 7. 40
zine wichtige Anordnung K 3 über Herftelung von Klei
dungsftücken und Leibwäldhe im Einzelhandel, Lieferung unk
Berarbeitung von Bettwäfcheftoffen, Beftien und Sarnierer
von Bettwärche und fonftigen Geweben fowie Lieferung vor
auggerüftefen und bedrucken Geweben erlaffen, die an
19. Yuli 1940 in Kraft gefrefen ift. Soweit
Höchft- oder Mindeft-Herftellungs- oder Lieferanteile feft
gefeßt find, müffen fie jeweilg innerhalb eines Bierteljahres
beginnend am 1. Suli 1940, einnehalten werden. Lieferunager
            
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