Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr.

Wiedereinführung der Frachtbafis Neunkirchen - Dillingen/Saar für den Eifenbezug
Durd) Erlaß des NMeihskommiffarg für die Preisbil.
dung vom 15, September 1939 — IM-100-11614 —
var dem Stahlwerksverband, Dürfeldorf, die Genehmigung
zrteilt worden, bei neuen Abfchlüffen, die normalerweife zu
sen Grundpreifen des Saargebietes auf Saarfrachtgrund:
(age getätigt worden wären, und bei alten Abfehlüffen mit
Saargrundpreifen und Saarfrachtgrundlage, die aber nicht
nebr zur Ausführung gelangten, anftelle der Frachtbafie
YNeuntirhen — Dillingen/Saar die Fractbafig Dberhaufen
‚u berechnen, fofern die Ausführung des Auftrages infolge
ser Stillegung eineg Teiles der Saarhütten an rheinifchveftfälifche
 Werke vergeben werden mußte. Die geltenden
Srundpreife durften jedody nach ausdrücklicher Anordnung
aicht erboöht werden.

durfte, beim Weiterverkauf diefes Materials nad der
gleiden Grundfäßgen zu verfahren.
Beide Ausnahmegenehmigungen find durdy den Erlaf
des RMeichskommiffarg für die Preisbildung vom 5. Yuli 194C
- I.I-100-9728 — für das füdweftdeutfhe Srenzgebie:
außer Kraft gefeßt worden, fo daß die Cifen ver,
arbeitende Ynduftrie des füdweftdeutkfdhen
Srenzgebieteg wieder in den Genuß des
Eifenbezuges auf Saarfradhtgrundlilage
gelangt ohne NüdfidHrt darauf, ob die taffädliden
 Lieferungen aus dem Saarlant
oder NMbheinkand- Weßtfalen kommen. Der
Erlaß befhränkt fid zunächft darauf, die Preisregelung für
alle Fünftigen Lieferungen ab 1. Yuli 1940 in Krafi
u feßen. ,
Bon den Bertretern der Wirtkfehaft ift ftets die Forde
rung erhoben worden, Ddiefe Hilfsmaßnahme rüd
wirfend vom 1. Yanuar 1940 durchzuführen
Ueber die Frage, vb und in weldem Umfang eine rüd
wirkende Ynkraftfebung möglich ift, find weitere DBerhand
lungen mit dem NMeichskommiffar für die Preisbildung unt
dem Stahblwerfgverband in Austiicht aenommen.

In einem weiteren Erlaß des Meichstommiffars für die
Preisbildung vom 29. September 1939 — IM-100-12394 —
war der Fachgruppe Eifen- und Stahlhandel der Wirt.
ihaftsaruppe SGroß-, Ein- und Ausfuhrhandel genehmigt
worden, in denjenigen Fällen, in denen der Stahlwerkgverband
 nad) vorftebender Ausnahmegenehmigung Saargrundpreife
 auf rbeinifch-weitfüäliicen Frachtfarundlagen berechnen

Miet- und Pachtfonderregelung für die von der Freimachung Betroffenen
Sicherung der Wohnungen uw. im freigemacten Gebiet — Kündigungsrecht im Bergungsgebiet

Der Neichsjuftisminifter hat im NReichsgefeßblatt Teil I
Yır. 127 vom 16, Yuli 1940, S, 995 die nachftehend. im
Wortlaut miedergegebene Verordnung veröffentlicht:
Auf Srund des Artikels I der Verordnung über Kündigungs:
‚Huß für Miet. und Pacdhträume vom 28, Auguft 1937 (Neichszefeßbl.
 I S, 917) und des $ 36 der Verfragshilfeverordnung vom
30. November 1939 (Meichsgejeßbl. I S, 2329) wird für das
SHebiet des Sroßdeutichen Reiches folaendes verordnet:

S 1
Xorfickung des Mietverhältniffes
im Sreimadungsgebiet
(1) Hat der Mieter von Räumen, die im Freimachungsgebief
itegen, aus Anlaß der Freimadhung dag Miertverhältnis gefündigt
der ih auf die Beendigung des Mietverhältniffes berufen, fo ver:
‘ierf diefe Erklärung ihre Wirkffamfeit, wenn der Mieter bis zum
31. Auguft 1940 oder nad diefemn Zeitpunkt binnen einer Woche,
nachdem er von dem Aufenthalt des Vermieters Kenntnis erlangt
hat, dem Vermieter jchriftlich mitteilt, daß er das Mietverhältnis
iortjegen wolle.
(2) Die im Abi. 1 vorgefebene Wirkung der Mitteilung des
Nieters tritt nicht ein, wenn die Räume bei Eingang der Mit
eiluna neu vermietet find.

$2
Xuflsdfung eines neuen Mietverhbältniffes
im SreimadHhungsgebiet
(1) Hat der Mieter von Näumen, die im Freimacdhungsgebiet
tegen, aus Anlap der Freimadung das Mietverhältnig gefündigt
der fih auf die Beendigung des Mietverhältniffes berufen und
ind die NMäynme neu vermietet, jo Fann der Nichter auf Antrag des
Mieters die Wirkung feiner Kündigung oder feiner Berufung aut
ie Beendigung des Mietverhältniffes aufheben und das neue
Miectverbältnis auflsfjen,
(2) Der Mieter fann den Antrag bis zum 31. Auguft 194C
itellen; nad) diejem Zeitpunkt fann er den Antrag nur binnen einer
Woche, nachdem er von der NMeuvermictung Kenntnig erlangt hat
päteltens aber bis zum 31. Oftober 1940 ftellen.
(3) Der Richter enticheidet nach billigem Ermeffen unter Be:
rüdfichtiqgung der Verbältniffe Jämtlidher Beteiligten. Er joll dem
Antrag des früheren Mieters insbefondere au dann ftattachen,
wenn die Räume erft nad) der Verkündung diefer Verordnung neu
ermietef worden find.
(4) Auf das Berfahren find die BVorfchriften der $$ 10, 11,
|2 Abi. 1, des $ 13 Abi. 4, der $& 14, 16, 18, 19, 21 bis 23,
24, YM6j. 1, der $$ 33 und 35 der VBertragsbhilfeverordnung vom
5 Yiovembher 1939 (MNRMeichsaeiekhl. I €S&. 23729) entivrechend anzuwenden,

 Zugleich mit der Auflöfung des neuen Mietverhält
niffes ift auf Antrag des Bermieters oder des früheren Mieters
auszufpredhen, daß dem Antragfteller die Näume herauszuneber
find.

$ 3
Erlsfehen des Mietverhältniffes
im Sreimadhungsgebiet
(1) Haf der Mieter, ohne zu Fündigen oder fih auf die Been
digung des Mietverhältniffes zu berufen, Mieträume im Frei
nacdhungsgebief während der Freimachungszeit geräumt, fo gilt das
NMietverhältnig vom 31. Dktober 1940 ab alg erlofdhen, es fe
denn, daß der Mieter bis zu diejem Zeitpunkt die Mieträumi
wieder in Benußung genommen oder dem Vermieter erklärt hat
yaß er dag Mietverhältnig Fortfeßen wolle,
(2) Der Bermieter fann dem Mieter eine angemieffene Frifl
ur Erflärung darüber febßen, ob er das Mietverhältnis Fortjeßer
wolle. Mit dem Ablauf der Frift gilt das Mietverhältnis als er
oichen, fofern fid nicht der Mieter zur Fortfeßung des Mietyer
Haltnineg bereit erklärf hat.

$4
Kündigung von Mietverhältkniffen
außerhalb des FreimadhHungsgebiefts
Hat ein von der Freimachung Betroffener Räume außerhall
des Freimachungsgebiets gemietet, {o Fann er diefes Mietverhältnis
ohne Einhaktung einer beftimmten Frift für den Ablauf des erften
Monats Fündigen, für den ihm die zuftändige Behörde die Rückeh
in dag Freimadhungsgebiet erlaubt hat, Hat der Mieter die Er-(aubnis
 erft nad) dem 15. diefes Monats erhalten, fo ift die Kün
digung auch für den Ablauf des darauffolgenden Monats zuläjfig
5
Padtverhältktniffe
Die Vorfchriften. der $S$ 1 bis 4 gelten für Dachtverhältnifl
über Näume entivrechend.

$6
Sreimadunasgebtet
Unter Freimadhungsgebiet im Sinne diefer Berordnung if
ser auf behördlihe Anordnung frei gemachte Teil des Megierungs
jezirfg Trier, des Saarlandes, der VDfakz und der Stadt Kehl z1
serfteben.

$ 7
Diefe Verordnung gilt auch in den eingenliederten Oftaehieten
DBerlin, den 15, Yuli 1940,
Der Neidhsminifter der Yultiz Der NMeichsarbeitgminifte
Sn Vertretung Sn Vertretung
Dr. Schlenelberaer Dr. Sprus
            
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