|. Auguft / 45. Sahrgang
Unterftütung für Dienftverpflichtete
Sn feinem Befcheid vom 6. Dezember 1939 hatte der
Neichsarbeitsminifter im Einvernehmen mit dem MNMeichsninifter
des Ynnern angeordnet, daß audy die Dienftverpflichteten
und Sleichgeftellten, die aus den freigemachten
Gebieten ftammen, von den Arbeitsämtern nad) Maßgabe
der Anordnung uber Unterftüßung für Dienftverpflichtete
om 4. September 1939 (NAYBLI S. 417) zu betreuen
ind, daß ferner die Unterftüßungsleiftungen vom Arbeitsamt
n allen Fällen fo zu bemeffen find, daß der Unterhalt des
DHienftverpflidhteten oder Sleichgeftellten und feinen An:
zehSrigen mindeftens in Hihe des MNRMäumungs-Familien:
unferhaltg gefichert bleibt, Da fig bei der Durdhführung
diefes Befcheides ergeben hafte, daß die zufäßlidhen Leiftungen
deg MNMäumungs-Familienunterhaltg in allen Fällen Höher
find alg die Leiftungen, die nad) der Anordnung vom 4. Sept,
1939 gewährt werden fönnen, hat der NMeichsarbeitsminifter,
am den Dienftverpflidchteten und Sleidhgeftellten, die aus
den freigemadten Gebieten fammen, in jedem Falle die
‚Onen zufßftehenden Leiftungen zu gewährleiften, mit Erlaß vom
20. uni de. Yırs. (Vb 7806/424, NMABlL.I S. 229)
1ähere Weifungen erteilt, die im wefentlichhen folgendes he.
agen:
Soweit Dienftverpflichtete oder Sleichgeftellte aus den
Freigemachten Gebieten bisher nody nicht in die laufende
Unterftüßung des Arbeitsamtes überführt worden, fondern
in der laufenden Betreuung des Stadt: oder. Landkreifes
“Mot, für Familienunterhalt) verblieben find, werden fie auch
weiterhin vom Teßteren unterftüßt, fofern fie nicht felbft An:
frag auf Nückführung in die Betreuung des Arbeitsamtes
jtellen. Für die Dienftverpflichteten oder Sleihgeftellten
aus den freigemacdhten Gebieten dagegen, die fhon bisher in
die Unterftüßung des Arbeitsamtes übernommen waren, oder
die jeßt auf Antrag in die Unterftüßung des Arbeitsamts
überführt werden, gilt folgendes: |
Die YArbeitgämter haben bei den Iaufenden Unter
tüßungen an diefe Dienftverpflidchteten oder Sleichgeftellten
mindefteng die LFeifungen des Taufen:
den Räumungs-Familienunferhalts ein-Ihließlid
der laufenden zufäßgliden Bei:
hilfe, der Beihilfe aus Billigkeitsaründen
und der Beihilfe an bisher im
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und Käumungs-Familienunterhalt
Sreimadhungsgebiet Befhäftigke (val. Rund
hreibendientt der Wirtkfhaftsfammer Saarpfalz Nr. 21/4
3iff. 3) zu gewähren, aucd) wenn diefe Leistungen im einzelnen
Falle über den dur die bisher ergangenen Beftimmungen
jefreffend die Unfterftüßung für Dienttverpflichtete gezogenen
Xahmen hinausgehen. Die Höhe des Näumungs-Familien:
anferhalts, den der Dienftverpflidhtete oder Sleichgeftellte
ınd feine Angehörigen zu beanfpruchen hatten, baben die
Xrbeitsämter wie bisber im Einzelfalle bei der zufändigen
Unterbaltsbehörde feftzuitelen. Soweit die Ar:
5eitsämter bishber Leitungen deswegen
abgelehnt haben, weil fie über den Nabmen
der Anordnung vom 4 September
1939 und der dazu ergangenen Durd:
Führungsbefimmungen hinausgegangen
waren, Fönnen diefe LTeifungen auf An:
(tragdes Dienftverpflihtketenoder Gleid.
Jeftellten nadygewährtft werden, foweit in.
jwifchen nicht der Stadt. oder Landkreis diefe Leiltungen
Thon gewährt hat.
Diefe Regelung bezieht fid nur auf die Laufenden
Unterfhüßungsleiftungen, ferner auf zufäßliche Leiftungen der
Kranfenbilfe und Wodenhilfe fowie die Sewährung von
Borfchüffen zur Hausbrandbeverratung. Für einmalige
Beibilfen (3. 3. zufäßlidhe Beihilfen zur Deckung des Unter
yaltgbedarfs, der entweder einmalig if, wie Anfohaffung
nes Kinderbettes oder in längeren Zeitabfehnitten, menn
uud) mit einer gewiffen Regelmäßigkeit auftritt, wie Neu:
ınfhaffung von Kleidung, Walde und Schuhwerk) hat der
Xeichsarbeitgsminifter beftimmt, daß diefe nicht von den Ar:
beifgämtern zu gewähren find — da infoweit der Notftand
in aller Regel nicht mit der Dienitverpflidhtung oder der
YArbeitgaufnahme zufammenbängt —, fondern unmittelbar
durdy die Freimachung hervorgerufen worden if. Die ein
naligen Beihilfen werden deshalb audy für Dienftver
pflidhfete oder Sleichgeftellte (aus den Freigemacdhten Se
Sieten) von dem zuftändigen Stadtk- oder Landkreis gewährt.
Die Arbeitsämter haben dem Stadt- oder Landkreis in Die:
en Fällen auf Antrag mitzuteilen, in welder Höhe der
Dienftverpflidhtete oder Sleichaettellte vom Arbeitsamt unter
Aüßt wird. VI
Anordnung
über die Berechnung der Urlaubsdauer Kückgeführter im neuen Betrieb
(N. YA. Nr. 156 y. 6. Yuli 1940)
Auf Grund des $ 6 der Verordnung über das Fort
heitehen des Arbeitsverhbältniffes bei Näumung oder Frei:
nadung von gefährdeten Gebieten vom 9. April 194C
’Reichenefegbl. I S. 624) erlaffe id) Folgende Anordnuna:
$ ı
Die Anordnung gilt für Sefolgfhaftsmitglieder,
deren NMechte und Pflichten aus ihrem Arbeitgverhälfnie
‚um Näumungsbetrieb nad $ 1 der vorgenannten Ver:
ördnung ruhen und die binnen drei Monaten nad der
Räumung in ein neues Befchäftigungsverbältnig eintreten.
$2
Für die Feftftelung der Dauer des Urlaubsanfpruchs
‚m neuen Betrieb ift die Zeit der Zugehörigkeit zum Näumungsbefrieb
der Zeit der Zugehörigkeit im neuen Be.
irieb zuzurechnen.
$
Diefe Anordnung fritt mit Nucwirkung vom 1, Sey
jember 1939 in Kraft.
Berlin, den 26. Yımi 1940,
Der RMeichsarbeitsminifter
im YAÄuftraa Dr. Kimmich.
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