Full text : 45.1940 (0045)

116

Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. |

iederbefiediung der freigemachten Srbitte —
HeimMFCHCLCAUSWELIS UNd Weiteriahlung von Untrritügungen

33m Minijterialblatt des Reichs: und Preußifchen
Minifteriumg des Yunern vom 10. Yuli ds. Yds. (Spalte
1429) ift der Munderlaß des Meichsminifters des Ynnern
yom 3. Yuli 1940 betreffend „die Wiederbefiedelung der
jreigemachten Sebiete im Welten — Heimkehrerausmeis‘
yeröffentlicht, der nicht nur die Formalitäten anläßlic) der
Heimkehr Rückgeführter regelt, fondern audy Beftimmungen
iiber die Weitergewährung des Näumungs-Familienunter:
haltes im Heimatgebiet enthält. Die Tatfache, daß nunmehr
 aud) binfichtlidy der Unterftüßung für Dienftverpflichtete
und Sleidhgeftellte Beftimmungen ergangen find, gibt Ber:
anlaflung, hierüber zufammenfaffendes zu berichten.
1, Heimfkehrerausmweis.
Die diesbezüglichen wefentlidhen Beftimmungen des oben
bezeidhneten Runderlaffeg des RMdX. befagen u. a. fFolgendes:

„(1}) Zur Unterftüßung der Dienftftellen im Freimadhungs:
gebiet und zur Sicherung der Berforgung und Be.
ireuung der RNRückgeführten nad) ihrer Rückkehr in die
Heimat wird ein Heimkehrerausweis ausgegeben.
Nn dem Heimkehreraugweisg werden alle nofwendigen
Angaben aufgenommen. Hierbei wirken alle zu:
Rändigen Stellen der Partei und des Staates mif.
Die Handhabung ift folgende:
Die Ortsgruppenleitung des Bergungsortes ftellt
auf Antrag die Ausweife aus. Zunächit werden
zur die Perfonalien der Familienmitglieder eingetragen.
Das Arbeitsamt beftimmt, ob und zu weldjem Zeit:
punft dag Arbeitgverhältnig der einzelnen Familien:
mitglieder gelöft werden Ffann gem. der Verordnung
über das SFortbejitehen des Arbeitsverhältnifes bei
Räumung oder Freimachung von gefährdeten Sebieten
vom 9.4. 1940 (NGBIL.1 S. 624). Es füllt den
zierfür vorgefehenen Naum aus. Streihungen nod)
1icht Ffreizugebender Familienmitglieder find in auf:
fälliger Weife Fenntlih zu machen. Nach Ueberprüfung
eg Arbeitgsamtes ift der Ausweis zur Prüfung,
a) ob der Heimatort zur Wiederbefiedelung allgemein
freigegeben ift oder
3) ob der Antragiteller ein Einberufungsfhreiben be:
Äißt, dag von einer Dienfiftele oder Organifafkion,
welche Einberufungen augfprecdhen darf, ausgeftellt ift,
dem Ortggruppenleiter vorzulegen. Bei Erfüllung
einer diefer Borausfjeßungen ftellt der Ortsgruppen:
leiter den Berechtigungsnachhweis zur Heimreife aus.
Anfchließend nimmt die Familienunterhaltsftelle (Bür.
zermeifteramt ufw.) die Eintragung der Angaben über
den bisher gewährten NRNäumungs-Familienuntferhal,
vor. Fallg das Arbeitgamt an Stelle des Räumungs
Samilienunterhaltg Unterftüßung für DVienftverpflicdh
tete oder Sleichgeftellte gewährt haf, werden die ent:
ipredbenden Angaben vom Arbeitsamt eingefragen
Die Ausgabeftelen für Lebensmittelfarten und Bezug
jheine nehmen die Yusfülung des hierfür vorgefehenen
Raumes vor. Polizeilidhe Meldebehörde, Wehrmeldeamt
 und Krankfenkfaffe befheinigen die vorfdhriffsmäßige
Abmeldung dur Anbringung der Stempel. Auf die
ardnungsmäßige Abmeldung it befonders zu achten.
Die Dienftftellen der NS. erteilen nur bei Bor.
lage des kücdenlos ausgefüllten Ausweifes die Frei:
zahrtberechtigung durch entfpredhenden Eintrag oder
Xusbändiaunga der Fabhricheine. Die augacaebenen

„(2)

Sebensmittelfarten find mitzunehmen; fie gelten aud
im freigemadten Gebiet.‘
2. Weiterzahlung des RNäumungs-”
Samilienuntferhaltes.
Nady dem gleiden Erlaß erhalten die RNücgeführten
denen Näumungs-Familkienunferhalt gezahlt wird, bei Vor
(age deg Heimfkehreraugmeifes von der fie bisher betreuen
den Familienunterhaltsftelle ihre Bezüge aus dem NRMäu
mungs-Familienuntferhalt bis zum 15. des folgenden Monati
(demnady Mindeftauszahlung 14 Tage, Höchftaugzahluns
5 Wochen) verausbezahlt,
Wegen der Weiterzahlung des NMäumungs-Familien
unferbaltg im Heimatgebief und der Beendigung der Zah
funa im Bergungsgebiet ergeht nod) (wie e& in dem Nund
erlaß heißt) befondere Weifung. Diefe in Ausficht geftellter
befonderen Weifungen waren im Zeitpunkt der Drucklequne
diefer Zeilen noch nik ergangen.
3. Weiterzahlung der Unterküßung
für Dienftverpflidh tete.
Machdem der NMeichsminifter des Yunern — wie ober
ausgeführt — mit Erlaß vom 25.6. 1940 angeordnet hat
daß den in die freigemadten Srenzgebiete zurücdkehrender
VBolksgenoffen, denen NMäumungsfamilienunterhalt gezahlı
wird, bei Borlage des Heimkehrerausweifes ihre Bezüge aus
dem NRäumungs-Familienunterhalt bis zum 15, des folgen
den Menats weiter gewährt werden, hat nunmehr der Reichs
ırbeitgminifter in einem NRunderlaß vom 15. Yuli ds. Ybhs
befreffend Unterftüßung für Dienftverpflidhtete und Nanu
mungs-Familienunterhalt folgendes angeordnet:
„Da Dienfiverpflichtete und Sleichgeftellte aus der
freigemacdten Gebieten nad) meinem Erlaß vom 20. Yun
1940 (NMAUBl. I, Seite 299) Anfprudy darauf haben
Dienftpflichtunterftüßung mindeftens in Höhe des Näu
mungs-Familienunterhaltes zu erhalten, bin ih im Einver
nehmen mit dem Herrn Meichsminifter des Yunern dami:
einverfianden, daß den VBulksgenoflen aus den freigemad
ten Sebieten, die in die Unterftüßung des Arbeitsamt:
überführt worden find, bei Nückkehr in ihre Heimat di
bisherigen Dienftpflidhtunterfüßungen vom zufändiger
Arbeitsamt für diefelbe Zeit weiter gewährt werden, alt
dies nach den Erlaffen des NMeichsminifterg des Ynnerı
für den Räumungs-Famikienunterhalt zugelaffen tft.‘
WAofchließend fei darauf hingewiefen, daß der unter
Ziffer 3 erwähnte Erlaß des Meichsarbeitgminifterg be
treffend Unterftüßung für Dienftverpflichtete und Näumungs
Samilienunterhalt vom 20. 6. 1940 gleichfalls in diefer Aus
gabe der SWZ (S. 116) näher befvrochen if. VI

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