1. Auguft / 45. Yahrgang
tellen, die notfalls audy auf dem Wege der Dienftverpflichtung
bereitzuftellen find. In der Praris dürfte es jedoch fo
ein, daß „den zwingenden Gründen des Arbeitseinfaßes‘‘, die
beim Mückruf der erwacdhfenen Sefolgfhaftsmitglieder, d. h.
der vollwerfigen Fachkräfte eine wichtige Nolle fpielen, beim
NRiücyruf von in der Ausbildung ftehenden Yugendlihen bei
weitem nicht diefes Gewicht zukommen wird. Bei alledem
muß angenommen werden, daß die Heimatbetriebe einen An:
frag auf Rückkehr des Yugendlihen nur dann fellen werden,
wenn fie die Berufsausbildung au tatfächlich wieder ord:
aungsmäßig gewüährleiften Fönnen, d. b. alfo, wenn die nof:
mendigen Borausfeßungen für die Weiterführung der Aus:
ildung wieder gegeben find. Die Zurüchholung des Lehr
“ings bzw. Anlernlings kann demnady mit NMückficht auf die
Sicherung des Augbildungszieles nur unter beftimmten Borausfeßungen
erfolgen. Der bloße Wunidh des Heimat.
115
hefriebes ift noch nicht enffheidend für die BVBerpflihtung zur
‘atfächliden Rückkehr des Yugendlidhen. Denn es find aud
Sälle denkbar, in denen dem Lehrling die Rückkehr nicht zu:
zemufef werden fann, Dies wird im allgemeinen dann zu:
‘reffen, wenn das im Bergungsgebiet fortgefeßte Lehr. oder
Xnlernverbältnig Furz vor feinem Abfdluß feht. Ynfolae
jeflen wird audy nad YAuffalfung der NMeichswirtfchafts:
“ammer im allgemeinen eine Rückkehr in den leßten dreı
Monaten vor Beendigung der Lehre oder Anlernung alg un
‚wedmäßig befracdhtet werden müffen. —
Das Berfahren des Rückrufs derjenigen Yugendlichen,
ie erft im Bergungsgebiet ihre Ausbildung begonnen haben,
ft bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nod) nicht befonders ge
regelt. Wie in Ybjdhnitt IV {don erwähnt wurde, if jedod:
in nächfter Zeit eine diesbezuüglihe Megelung zu erwarten,
die auch diefe Frane FHären wird.
Zeuclaudung von Samilienvätern
bei Rückkehr ihrer Samilien in die (reinemadcdhten Srbirte
Der NReichsarbeitgminiijter hat das Erfheinen der im
Folgenden miedergegebenen Preffenotiz in der oben bezeich:
neten Angelegenheit veranlaft:
„Sefolgfhaftgmitglieder aug dem früheren geräum:
ten Gebiet, deren Familien jekt in die alte Heimat zurück
fehbren, müflen vielfad) noch aus Friegswirtfhafflichen
Bründen eine Zeitlang an ihrem bisherigen Arbeitsplan
verbleiben. Der Meichsarbeitgminifter empfiehlt, diefe
Sefolgfchaftsmitglieder, foweit fie bei dem Umzug und der
Wiedereinrihtung des Haushaltes von ihren Familien
dringend gebraucht werden, auf ihren Antrag in ihrem
jebßigen Betrieb für die hierzu notwendige Zeit von etwa
ziner Woche zu beurlauben. Dabei wird hei DBeftehen
eineg Urlaubsanfprucdhs bezahlier Urlaub zu gewähren fein
Aud) Ffann im beiderfeitigen Einvernehmen bezahlter Ur:
laub unter Anrednung auf einen demnächft fällig werden:
den Urkaubsanfprud bewilligt werden. Yn fonftigen Fäl
len ift das Sefolgfhaftsnitglied weniagftens von der Arheit
Freizuftellen.‘‘
Der Neihskommiffar für die Saarpfalz hat dazı nody
dag Folgende mitgeteilt: „Er übernehme die Berantktwortung
dafür, daß die hefreffenden Familienväter nad) Ablauf des
Urlaubs unverzüglidh an ihre Arbeitsftelle zurücfehrien. Da
die Wiederbeftedlung des freigemadhten SGebietz ih auf einen
längeren Zeitraum erfirecfe, die Beurlaubungen alfo nad
zinander erfolgten, und da außerdem die Mückgekehrten fafß
über das ganze NReich zerftreut feien, dürffe durdy eine foldhe
Beurlabung Feine Schädigung der betroffenen Friegswichtigen
Betriebe im Bergungsgebiet eintreten.‘
Der Reidhskommiffar für die Saar:
pfalz bat am 23, Yuli 1940 das nachfichende Schreiben
ın die faarpfälzifhöen Ausweidhbetriehe
gerichtet, das fi mit der Frage des Sonderurlaubs für rück.
geführte Sefolgfchaftsmitglieder befaßt, die in Ausweich:
betrieben befchäftigt find... Mit Nückficht auf die Tatfache,
daß die Gewährung des Sonderurlaubs für rücgeführte Ge:
Folgfchaffgmitglieder gerade für die faarpfälzifhen Ausweichbetriebe
gewiffe Schwierigkeiten mit fid bringen Fann, weil
in diefen Betrieben fehr viele rücgeführte VBolksgenoffen be:
[häftigt find, gibt der Meichskfommiffar für die Saarpfals
nähere Weifungen für eine zwedmäßige Berteilung der unter
Umftänden gehäuft anfallenden Anträge auf Sonderurlaub.
„Sn NYbhrem Betrieb find viele rücdgeführte fJaarpfähzifche
Bolksgenoffen befhäftigt, die mit Nücficht auf die Kriegswicdhtig-Feit
Nbres Betriebes an ihren Arbeitspläben vorerft noch verbleiben
nüfßfen, gleichgültig, ob fic am jeßigen Beichäftiaungsort mit der
Samilie zujammenleben oder nicht,
Der NReichsarbeitsminifter hat, meiner Anregung entipredend,
:mpfohlen, Sefolafhaffgmitgliedern aus dem Früher geräumten
Sebiet, die aus Friegswirtihaftliden Gründen nod) eine Zeitlang
ın ihrem bisherigen Arbeitsplaß verbleiben müffen, deren Familien
ıber jeßf {chon in die Heimat zurüdfehren, auf ihren Antrag in
hrem jeßigen Betrieb Für etwa eine Woche zu beurlauben, damit
ie beim Umzug und der Wiedereinrichtung des Haushaltes ihrer
Familien helfen fönnen, Diefe Maßnahme kann unter Umftänden
;ür Ybren Betrieb gewiffe Schwierigkeiten mit fidh bringen, bie
mid veranlaffen, auf folgendes hinzumweijen:
Es ift felbftverftändlih, daß fi die Heimführung der bei
$hnen befhäftigten faarpfälzifhen Sefolgichaftsmitglieder in einer
Weite zu vollziehen hat, daß der Fortgang der Produktion des
Xusweichbefriebes fowie Ddeffen planınkäfiae Ueberleitung in die
Heimat nicht gefährdet wird.
Dies hat zur VBorausfeßung, daß der Urlaub, der diejen
Arbeitgfameraden gemäß der Empfehlung des Herrn NMeichsarbeits:
ninifter8 zu gewähren ift, möglichft planmäßig verteilt wird. Diee
irffe um fo eher möglich fein, alg die Heimtührung der Familien:
ıngehSrigen nur etappenweife und nad) Orten bezw. nach Stabf
jeilen zu verfehiedenen Zeitpunkten erfolgen wird.
Wenn ernfthafte Schwierigkeiten bei der Beurlaubung des:
jalb enfftehen follten, weil eine qrößere Zahl von Gefolgichaftsnifgliedern
gleichzeitig Sonderurlaub haben will, dann
jitte id Sie, dafür Sorge zu fragen, daß eine den Bedürfniffen
eg Betriebes Rechnung fragende Staffelung der Urlaubsacwähzung
vorgenommen wird,
Sm Nahmen diefer Notwendigkeiten überlaffe id cs Yohnen,
die Urlaubsfrage fo zu regeln, daß einerfeitg den fozialen Bedürtniffen
der SGefolgfchaft, andererfeit®g den befrichliden Notwendig:
Feiten vol Nechnung gefragen wird. NYedenfalls muß id audy von
sen Sefolaichaftgmifaliedern die erforderliche Difsiplin crwarten.‘‘
Hoffmann & Engelmann
ul Aktiengesellschaf
; Neustadt a. d. Deutschen Weinstraße
/ LI |)
CE,
I
A en
einpaptriere