Full text : 45.1940 (0045)

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aufgewerfene Frage richtig beurteilen zu Fönnen, muß man
id) zunäch!t vergegenwärtigen, daß die Befhäffigung des bis:
er in der Lehre ftebenden Yugendlihen, z, B. alg Hilfs:
arbeiter, zwar mit einer fad)geredyten Ausbildung hinfichtlich
deg hierfür erforderliden Wiens und Könnens grundfäglid
feine Berührungspunkte hat, Und dennoch kann es gerade
nm diefen Fällen nicht ganz gleichgültig fein, daß die Schu
‘ung und Stählung der Arbeitsdifziplin — ein fehr wid:
‘iges, vor allem auf die Charakter: und Willensbildung ab.
‚telendes Merkmal jeglidher Yıgenderziehung — audy durch
die Hilfsarbeiterfätigkeit gefördert wird. Unter der Zurück:
tellung FHeinlider Bedenken und in Würdigung der durch
bie Sreimachung gefdhaffenen befonderen Berhältniife wirt
nan deshalb fagen Fönnen, daß die Befhäftigungszeit ale
Hilfsarbeiter dann ohne weiteres auf die Lehrzeit wird an:
yerechnet werden Fönnen, wenn es fih um efwa 1— 2 Monate
yandelt, fo dak die begründete Ausficht befteht, daß diefe Zeit
durch eine verflärfte Ausbildung nad Wiederaufnahme
der Lehre hereingeholt werden Fann. DBeträgt die Spanne
ber Lehrzeitunterbredhhung 3, 4, 5 Monate und mehr, dann
wird e8 fi allerdings wohl nicht vermeiden Iaffen, die
arf/prüngli vorgefehene Lehrzeit um einige Monate zu verlängern,
 da fonft das Lehrziel im allgemeinen wohl kaum er.
seidht werden Fönnte: NYedoch dürfte es fih audy unter die:
jen Umftänden empfehlen, einen ftarren Schematigmus zu
vermeiden, weil nur fo dem off zu beobactenden Willen von
Lehrling und Lehrfirma, DBerfäumtes durch verftärkfte Be.
mübhungen nachzuholen, Rechnung gefragen werden Fann.
Sn allen diefen und ähnliden Fällen kann von dem Grund.
"aB ausgegangen werden, daß den Yugendlihen aug der Frei:
nachung für ihren Beruf bzw. ihr beruflides Fortfommen
iunlichft Fein Machteil erwachfen foll. Daraus folgt, dak
Befchränkungen binfichtlih der Anrednung von Lehrzeit.
Anterbrehungen und damit VBerlängerungen der urfprünglich
gorgefehenen, Lehrzeit prinzipiell nur dort und in foldhem
Maße ausgefprochen werden follen, wo und infoweit dies die
rdnungsmäßige Ausbildung des Yugendlihen — in Würdigung
 der VBerhältniffe des Einzelfalles — dringend erfordert.


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Iugendliche, die ihre Ausbildungszeit im Bergungsgebiet
begannen. ;
Wie im vorhergehenden Abfchnitt gezeigt wurde, find
ie Ausbildungsverhältniffe der rücgeführten Yugendlichen,
te bereits vor der Freimachung in einem Lehr. bzw. An:
ernverhälfnis ftanden, FMargeftelitf. Für die Ausbildungs
perhältniffe derjenigen rücgeführfen Yugendlihen, die erfl
1a der Freimadhung in den DBergungsgebieten ein Lehr.
yerhälfnis begonnen haben, {fteht eine Klärung jedody gegen:
wärkig nod) aus, Zweds Ordnung der Berufsausbildung
uud) diefer Yugendliden wurden den zuftändigen Stellen vor
#iniger Zeit entfpredende Vorfchläge unterbreitet.
Dana ift im wefentflidhen vorgefehen, daß dem im
Bergungsgebiet in der üblidjen Weife abgefhloffenen Lehr:
vertrag eine zufäßlihe DBereinbarung beizufügen ift, in der
jeftgelegt werden foll, daß das Lehrverhältnis zum Zeitpunkı
5er NRücffehr der Srenzbevölferung bzw. der Familien.
ıngehörigen in die wieder freigegebene Heimat bei dem Lehr.
deren im Bergungsgebief endet; Lehrling und Erziehungs:
derechtigter follen berechtigt bzw. verpflichtet fein, die be.
zonnene Lehre in der Heimat ordnungsmäßig fortzufeßen und
ıbzufdließen. Um a daß derartige Lehrverbhält:
niffe nicht überftürzt und Soreilig aufgegeben werden, follen
fe in aller Megel erft dann gelöft werden Fönnen, wenn die
veitere Ausbildung im {either aeräumten Gebiet durch Ver.

Saarpfälzifdhe Wirtfchafts- Zeitung Nr.

mittlung der Arbeitgeinfaßbehürde (Arbeitsamt) ermöglicht
worden if. Aud ift daran gedacht, diefe Yugendlihen in der
Heimat erforderlidhenfallg bevorzugt in neue Lehrftellen zu
vermitteln und für diejenigen Fälle gewiffe Borkehrungen zu
treffen, in denen der Yugendliche aus arbeitseinfaß- oder aus:
bildungsmäßigen Gründen ned Für Kürzere Zeit gefrennı
von feinen Angehörigen im Bergungsgebiet verbleiben muß
Mit dem Erfcheinen deg zur Zeit in Borbereitung be
Aindlidhen diesbezüglidhen Erlaffes dürfte gleicfam der
Scd‘lußftetn unter die Ordnung der Berufsausbildungs
verhältniffe rücdageführter Yugendlicher gelegt fein.

V
MNRückehr in die Heimat,
Es liegt auf der Hand, daß dem unter LT in feiner
wefentflidhen Grundgedanken befprodhenen Erlaß des Neichs.
mirtfdaftgminifters vom 11. März 1940 betreffend die
„Berufsausbildung im Kriege. — YAnsbildungsverhälfnif
Sugendliher aus Freimacdhungsgebieten‘” anläßlid der Wie
herbefiedelung der Grenzzone und damit des Wiederaufbauers
der Näumungsbetriebe eine erhöhte Bedeutung zukommt
Und dies vor allem im Hinblick auf die durdy den Erlaß ge
troffene Entfcheidung, daß das durdy die Freimadhung unter
brochene Lehr. bzw. Anlernverhältnis nicht als. gelöft, fon
dern alg fFortbeftehend zu befracdten ift. -
Diefe grundfäßlidhe Entfheidung Fommt aus dem Be
jireben — wie e8 u.a, in den von der NMeichswirtfdhaftsfammer
 herausgegebenen „MNMichtklinien für die Rückkehr vor
Lehrlingen bzw. Anlernlingen in die Heimatbetriebe‘ heißt—
dieaug dem Sreimadhungsgebiet frammen
den Lehrlinge und Anlernlinge den Be.
frieben der gewerbliden Wirtkfdhaft der
Sreimadungsgebiete unter allen Um
Ränden zu erhalten. Diefe Betriebe follen nad
NRücfkehr in das Freimadhungsgebiet auf diefe Weife über
zinen Stamm gut ‚ausgebildeter Fachkräfte verfügen, fü:
deren Heranbildungfiefdon vor der Frei
madung geforgt haben. Die Mückkfehr der in de
Yusbildung ftebenden Yugendlichen zu ihren Heimatbetrieber
fann zu ihrem Teile in beachtlidem Maße zur Sicherung der
Nachwucdhfes an Fachkräften für die gewerblide Wirtichaf
des Freimadhungsgebietes beitragen. . .
Der Rückruf derjenigen Yugendlichen, die im Bergungs
gebief ihre in der Heimat bereits begonnene Ausbildung fort
feßen, erfolgt in finngemäßer . Anwendung der Grundfäke
die der Erlaß des NMeichsarbeitsminifters vom 4. Yuli 1940
betreffend die „Arbeitskräfte aus. geräumten oder freigemad
ten Gebieten; hier: Verordnung über dag Fortbeftehen des
Arbeitsverhältniffes‘‘ für den Mücruf der Sefolgfchafte
ıngehsrigen der Näumungsbefriebe feftgefent hat.*)
Danach ift der Antrag auf Nücgabe des Lehrling
benfo wie derjenige auf Rückgabe der übrigen Gefolafchafts
mitglieder vom miedereinräumenden Betrieb an fein Heimaı
ırbeitsamf zu richten, Wenn die zuftändige Gemeindebehördı
Soraufhin beftätigt haf, daß die Unterbringung und Ver
oflegung unter Umfländen auch der SFamilkienangehörigen gt
ichert ift, geht die Anforderung vom Heimatarbeitgamt at
das für den derzeitigen Betrieb des Yugendlichen zuftändige
Arbeitsamt, das grundfählidy die Freigabe ‚foforf auszu
iprechen hat, fofern das rücgeforderte Gefolgfchaftsmitglie
zur Zeit nicht mit ganz beftimmten engbegrenzten Arbeitet
befihäftigt ift, die den Arbeitgsämtern: vom Neichsarbeitz
Minister befonders mitgeteilt worden find. Sn diefen Fälle
find durch das Arbeitsamt Erfaßkfräfte zur Berfügung #
an Der Wortlaut des Erlafles findet fid in der SWZ Nr.
            
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