Full text : 45.1940 (0045)

1. Auguft / 45. Yahrgang

meldungsformalitäten zur Prüfung erledigt. Derartige
Ueberlegungen fohließen e8 jedoch felbfitverftändlid) Feineswegs
aus, daß dann, wenn „der Yugendlihe mit feinen An:
gehörigen zu einem früheren Zeitpunkt heimkehrt, aud) in der
Heimat die Prüfung abgelegt werden Fann. Nur darf man
dabei die Meinung nicht aufkommen laffen, daß es auf die
[egten 2—3 Monate Nusbildungszett nicht mehr
anfomme und aud) ohne diefe die Prüfung beftanden werden
fönne, DVBielmehr muß au in diefen Fällen der SGrundfaß
beachtet werden, „Leerläufe‘ in der Berufsausbildung tun:
licht zu vermeiden.
HI
Sugendliche, die ihre Ausbildung im Bergungsgebiet
fortfekten.

Zur Frage der Betreuung der rücgeführten prüfungseifen
 Lehrlinge frat die Frage der Betreuung derjenigen
Yugendlihen aus Handel, Handwerk und Ynduftrie, die im
Zuge der MNMäumung der Betriebe ihre Lehre unterreden
 und im Meichsinnern bzw. in den Bergungs:
gebieten fortfeßen mußten. Um bdiefen nicht minder zahl:
reihen Yugendlichen die ordnungsmäßige Forkfeßung der Be:
-ufgausbildung fidher zu ftellen, unterbreitete die Wirkfhafts
fammer Saarpfalz unter dem 30, 10. 1939 der Meichswirfk.
(haftgkammer wiederum entfpredhende Borfchläge, die feiner:
‚eit fowobhl mif den beteiligten faarpfälzifhen Kammern als
auch mit dem NMeichstreuhänder der Arbeit, der Sauwaltung
der DAFT. fowie der Sebietgführung, der Hitlerjugend beprodhen
 wurden. Alg wefentlihes Merkmal der Ordnung der
Berufsaugbildungsverhältniffe diefer Yugendliden wurden
von den beteiligten Stellen die beiden von Anfang an aud
für die erwacfenen rückgeführten Sefolgihaftsmitglieder in
analoger Weife aufgeftelltfen Srundfäge herausgeftellt *), daß
a) Lehr: (und Anlern-)verhältniffe, die durd die Räumung
der Freimadungsgebiete abgebrodhen wurden, nicht aufgelöft
 find, fondern nur ruhen;
3) die Zurücholung des Lehrlings (bzw. Anlernlings) unter
seftimmten Borausfekungen möglich fein muß.
Diefen Borfchlägen trägt der Erlaß des Neihs:
wirtfdhaftsminifers — IM SW 2001/40 —
vom 11. März 1940 betreffend die „Be:
‚ufsgausbildung im Kriege — YAusbildungsverhältniffe
 Yugendlider aus den
Sreimadungsgebieten”‘ Medhnung.
Diefer Erlaß, zu deffen Durchführung die NMeidhswirfk-Ihaftgfammer
 im Einvernehmen mit dem NMeichswirkfdhaffsminifter
 und NMeichsarbeitgminifter nähere Anmweifungen ge
geben bhaf, ift im übrigen in der Haupkfacdhe von den folgenden
Brundgedanken beherrfcht:
‚Laufende, d.h. im Zeitpunkt der Freimadhung beüehende
 Anusbildungsverhältniffe Yugendlider
 werden durd die Stilllegung oder
VBerlegung eines Nusbildungsbeftriebhes
nicht aufgelöfß. Als ein auf beftimmte Zeit be.
gründeteg befonderes TIreueverhälfnis, das einfeitig nur
ug widtigem Grund gelöft werden kann ($$ 127 b
NGO., 77 HSG3.), bleibt insbefondere das
Zehrverhbältnis grundfäßlidgd befebhen.
Nedoch. Fönnen die Umftände des Einzelfalles zu einer
anderen Beurteilung führen. Ein NRücktrikftsrecdHlt
wird man den Vertragspartnern dann zubilligen müffen,
wenn dur die Nückkührunasmaßnahmen die Srundlagen

Veral. den Auffaß des VBerfaffers „Zur Frage des Wiedere
einfaßes der rückgeführten faarpfäklzifhen Sefolgihaftsmitglieder
 im RNäumunas- bzw. Ausweichbhefrieb in SWZ Heft 1/2,
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des YAusbildungsverhältniffes fo erheblidy verändert wor
den find, daß eine Fortfegung des Lehrverbültniffes un
zumutbar erfeheint (Ziff. I Abf. 1 des Erlaffes).
Die Aufnahme eines Yugendlighen in
zinen anderen (rüdwärtigen) Betrieb zur
Sortfeßung der NYusbildung tn als eine
Hilfeleiftung diefes Betriebes In der
Berufsausbildung anzufebhen, die auf der
DVerpflichtung der Sefamtwirtfchaft beruht, den erforder
lien Nachwuchs an Fachkräften für die deutfhe Wirt
ihaft fiher zu ftellen. Der aufnehmende Betrieb über:
nimmt für den Unternehmer des RNäumungsbetriebeg die
Erfüllung des Lehrverfranes. Der Abjchluß eines neuen
Sehrvertrages Fommt deshalb i. d. N. nicht in Frage und
ift audy üÜberflüffig, weil der alte Ausbildungsvertrag
Hrundlage des Ausbildungsverhältniffes bleibt. Bon dem
zufnehmenden Betrieb ift Lediglich als Ergänzung des bis:
herigen Ausbildungsverfrages eine Vereinbarung über
die Fortführung eines Lehr: (bzw. Anlern-)verhältniftes
xbzufchließen. Beftehen Abweichungen in den Arbeits:
bedingungen des urfprünglihen und des aufnehmenden
Betriebes, 3. B. hinfidhtlidy der Höhe der Erziehungsbei:
hilfe, Gewährung von Koft und Wohnung, Dauer des
Urlaubs ufw., dann find die Arbeitgbedingungen des auf.
nebmenden Betriebes maßgebend (Ziff. 2 des Erlaffes)
Durd die Weitergeltung des Ausbil
dungsvertrages bleibt der Jugend
Liqe feinem alten Betrieb verbunden.
Er fann daher aufgefordert werden, in
diefen Betrieb zurücdzukehren, fobald
dorf wieder die Borausfekungen für
die Weiterführung der Ausbildung ge:
geben find. Dies ift in der Megel der Fall, wenn
entweder der Betrieb im Bergungsgebiet neu errichtel
worden ift oder in dag Freimachungsgebief wieder zurück:
fehrt und unter den alten BVorausfeßungen wieder forf:
gefeßt werden Fann. Hierbei ift allemal forgfüältig zU
prüfen, ob die Rückkehr dem Yugendlihen zuzumufen und
der Ausbildung aud dienlih tft. So Fann es beifpiels:
mweife unzwedmäßig fein, einen Befriebswechfel Kurz vor
Vollendung der Ausbildung zu veranlaffen.
Nähere Einzelheiten über das Verfahren, das bein
Nücruf der in der Berufsausbildung ftehenden Iugend
‘ihen einzuhalten ift, finden fid in Abfhnitt V. Ym folgen
den feien Tediglidy nody die beiden Fragen nach der An:
redhnung der in der Heimat bzw. im Bergungsgebiel
gerbrachten Nusbildungszeit, fowie nad) der Un
vednung der durd die Freimadhung ver
urfachtfen Lehrzeitunterbred ung geftreiff.
(Es verfteht fid wohl von felbft, daß die im Bergungs:
gebiet zurücgelegte Lehr. bzw. Anlernzeit auf die im Heimat:
setrieb verbrachte Lehr: bzw. Anlernzeit in voller HShe
ınaerechnet wird. Sinngemäß das gleiche gilt natürlich auch
jür die Lehr. bzw. Anlernverhältniffe, die im Bergungsgebiel
zrftmalig eingegangen worden find und in der Heimat fort:
jefeßt werden. BVorausfeßung der Anredhnungsfähigfeit fl
zllemal der Nach meis der verbrachten Lehr. bzw. An:
fernzeit, die entweder an Hand des Zufaßverfrages oder
— falls ein folder nicht vereinbart worden ift — an Hant
eines Sehr. bzw. Anlernzeugniffes zu erbringen ift.
Zu der in der Praris immer wieder aufgeworfenen
Frage, inwieweit eine durdy die Freimadhung verurfachte
Fehrzeitunterbred ung auf die Lehrzeit angerech
net werden Fann, bzw. inwieweit in diefen Fällen eine Ber
längerung der urfprünglidy vorgefehenen Lehrzeit Plaß zu
areifen bat, feien die folaenden Hinweife gegeben: Um die
            
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