15, Suli / 45. Yahrgang
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gergefiellt werden muß. Der Meicsarbeitsminifter hat zu
yiefer Frage in einen befonderen Erlaß Stellung genommen
ınd die NMeichstreuhänder der Arbeit mit entfprechenden
Weifungen hinfichtlid) der Lohngeftaltung bei der Bertretung
don Einberufenen verfehen,
Wenn die Arbeit des Einberufenen von feinem Ber
treter zufäßlid übernommen wird, fo darf dies nicht
ohne weiteres zu einer Erhöhung des Lohnes oder Gehalte
ükbren. Eine Erhöhung darf nicht erfolgen, wenn die Ueber.
nahme der Arbeit des Einberufenen für den oder die Ber:
frefer Feine wefentlihe Mebhrarbeit bedeutet, insbefondere
wenn das zufäßlihe Arbeitspenfjum in der bisherigen Ar:
beitgzeit bewältigt werden fann. Eine vertrefungsweifet
Uebernahme der Arbeit von Arbeitsfameraden war ja aud
5igher bei Urlaub und Krankheit üblih und zumutbar, ohne
Aobhn- oder Sehaltsgerhöhung für den Bertreter, Chenfo muß
nn Kriegszeiten von den SGefolgfhaftgmitgliedern erwartet
werden, daß fie gern bereit find, den Ausfall der Arbeits.
fräfte der Einberufenen wett zu maden.
St die zufäßlidh übernommene Arbeit der bisherigen
Tätigkeit gleich oder geringer zu bewerfen,
jo’ darf eine Erhöhung des Srundlohnes oder SGrundgehalts
nicht erfolgen. Etwa erforderlide Mehrarbeit (Ueber-Aunden)
Fan und muß im NMahmen der gefehlihen oder
lariflichen Beftimmungen vergütet werden.
Wird eine Höherzu bewertende Zätigkeit von
dem Vertreter des Einberufenen zufüäßlid übernommen, fo
fann mit Zuftimmung des NMeichstreuhänders der Arbeit eine
angemeffene £ohn- oder Sehalkltszulage gewährt
merden. Die Höhe der Zulage richtet fi nad Umfang und
Art der übernommenen Arbeit im DVBerhälfnig zu dem bis.
herigen. Arbeitsgebiet. Es kommt dabei aber auch auf die
ZätigFeit und Leiftung des Vertreters an. Die Neichstren:
Bänder der Arbeit nfid jedoch angewiefen, in feinem Fall zuzulaffen,
daß der Vertreter des Einberufenen ein höheres
Sefamteinfommen erzielt, als der Einberufene hatte. Der
Betriebsführer muß darauf bedacht fein, etwaige fpäter aufe
iretende Schwierigkeiten zu vermeiden und im Hinbli auf
sie Aenderuna der VBerhältniffe bei Nückkehr des Einberufe:
nen die vom RMeichstreubinder der Arbeit bewilligte Zulane
befriften.
QBird die Tätigkeit des Einberufenen von einem Ge:
Folgfhaftemitalied unter NYufgabe der bisherigen
Tätigkeit übernommen und bedeutet die Vertretung eine
Derießung an einen anderen Arbeitsplaß und damit eine
Menderung der Tätigkeit, fo if gemäß $ 18
Abi. 2 der Kriegswirtfhaftsverordnung der Lohn- oder Ge
Baltsfaß zu zahlen, der für die neue Tätigkeit maßgebend il.
Selbitverftändlidh darf audy in diefem Fall Fein höherei
Cohn oder Gehalt alg dem Einberufenen gezahlt verden.
Cäßt fih infolge der Friegswirt{dhaftligen VBerhältnifk
die VBerfekung eines SGefolgichaftsmitgliedes an einen ge
ringer zu merfenden AÄrbeitsplaß nit um.
gehen, dann gilt aufgrund der erwähnten Beftimmung der
Kriegswirtfchaftgverordnung der Lohn. oder Sehaltsfak, der
für die geringer zu bewertende Tätigkeit maßgebend ift. Da
bei fönnen fidy naturgemäß erbeblihe Schwierigkeiten er:
geben. Die Neichstreuhänder der Arbeiter find ermächtigt,
zum YAusgleid von Härten eine Ausnahmeregelung in foldhen
Fällen zuzulaffen.
Wird der Arbeitsplaß deg Einberufenen dur Neu -
einftellung wieder befeht, fo it vom Betriebsführer
die allgemeine Anordnung der NMeichstreuhänder der Arbeil
zur Ueberwachung der betrieblichen Arbeitsbedingungen 3U
Seadhten. Darnacdh dürfen bei Neueinftelung von Sefolg:
ichaftgmitgliedern mit diefen ohne Zu timmung des Reichs
treuhänders der Arbeit Feine günftigeren Arbeitsbedingungen
vereinbart werden als fie durchichnittlidy vergleichbaren Ge:
Folgfchaftsmitgliedern im Betrieb gewährt werden. Ynf
feinen Fall darf alfo der Neueingeftellfe einen höheren Sohn
oder ein höheres Gehalt alg der Einherufene erhalten. Der
Mangel an Kräften darf nicht zum Anlaß eines höheren
Sohn. oder Sehaltsangebotes werden. Beim Abfehluß des
Arbeitgvertrages mit dem alg Erfag für den Einberufenen
neu eingeftellten Sefolgfchaftsmitglied ift auf die Rechte des
Einberufenen gegenüber dem Betrieb Bedacht zu nehmen
und eine gegebenenfalls nofmendig werdende fpätere YAende
rung in der Befegung der Arbeitspläße ing Yuge zu fallen.
=— 75 Jahre ==zZ
NS ==z—
Qual.-Arbeit ==Stahlhoch-
und Brückenbau
Blech- und Apparatebau
Säure- und. EmajillierteApparate "Va Vertahren
Eiflenwerk Kaifersiautern