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3.) Die Frachtfoften find zu Runden,
ragen und mit Datum und Unterfchrift der befdjeinigenden
Stelle, verfeben fein. Zu diefer Beftätigung find befugt
die für den Bergunas- oder Heimatort des gewerb-‘ichen
Betriebes zuftändigen Ynduftrie« und Handelskammern
der Handwerkskammern, ferner die Landräte oder Ober:
yürgermeilfter des Heimatorfes. Durd) den Bermerk
zuf dem Frachtbrief wird fihergeftellt, daß die NMückbefördezung
nad) dem geräumten Gebiet nur dann vorgenommen
wird, venn die Miederersffuung deg Betriebes durch die zu:
Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr.
ftändige Behörde genehmigt ift. Wegen der Stundung von
Tager: oder Wagenttandgeld müffen fi die Empfänger be
fenderg an die zufändige NReichsbahndirektion wenden, in
derem Freien Ermelfen es fteht, ob fe Stundung gewähren
will.
Die Heimbeförderung der Rückgeführten, Ihres Se
päcs und des Wiederbefiedlungsgutes-ftellt die NMeichsbahn
die feit Kriegsausbrucd) etwa 600 000 rücgeführte Saar
pfälzer abbefördert hat, erneut vor große Aufgaben, Si:
wird fie zu erfüllen wiffen.
DR. HELMUT STURN
sachbearbeiter beim Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz
aarbrücken. z Zt. Neustadt an der Weinstraße
Die HGeriegung von Sefolgichaftsmitglicdercn
innechalt des Daiciches infolge von EinderufunNgen
Nnfolge der- Einberufung von Sefolgfchaftgmitgliedern
and der Umftellung auf die Friegswirtfhaftlidhen Berhält:
aiffe find fafßt alle Betriebe genötigt, Berfekungen an den
zinzelnen YArbeitsplägen vorzunehmen, um die infolge der
Einberufungen entfiehenden Lücken wieder auszufüllen. Hier:
dei fellt fi für den Befriebsführer die Frage nad) det
sechtlidhen Auswirkung auf das AÄrbeitsverhältnis der von
der innerbefrieblidhen Berfeßung betroffenen Sefolafchaftsnifalieder.
Rann das Gefolgjehaftsmitglied ohne fein Einverfländnis
bezw. ohne Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb des
Betriebes an einen anderen Arbeitsplaß verjeht werden?
Bei dem Mangel an Arbeitskräften und den Schwierig:
feiten des Erfaßes dur Neueinftelungen muß das Arbeits.
genfum der Einberufenen in der NMegel auf andere SGefolg:
ichaftsmitalieder übertragen werden. .
Wird die Arbeit des Einberufenen auf mehrere
Sefolgfihaffsmitglieder aufgeteilt, ohne daß
lich die bisherige ZJärtigkeit. diefer SGefolgfchaftgmitglieder
indert, fo ergeben fih rechtlidy Feine Schwierigkeiten, da ja
nit der Fortführung der bisherigen ZJätigkeit das Arbeits:
serhältnis der hefreffenden Sefolgfhaftsmitglieder in feinem
wefentflidhen Ynhalt nicht geändert wird. Die Uebernahme
‚ufäßlicer Arbeiten fann im Nahmen der im Kriege erhöh:
ien Verantwortung und Weifungsbefugnig deg Betriebs:
mührers den SGefolgfehaftsmifgliedern zugemutet werden, wie
auch erwartet werden muß, daß das Arbeitspenfum der zum
Wehrdienft einberufenen Arbeitskameraden aern übernommen
mDIird.
Bedingt die Berfretung von Einberufenen die Ver
jeßung an einen anderen Yrbeitsplaß Innerhalb des Be
friebes, fo ift damit in der Megel eine wefjentlidhe Yenderung
im Inhalt des Arbeitsverhältniffes verbunden. Irokdem if
zine Kündigung des Arbeitgvertktrages nicht
zrforderlich, wenn die Zuteilung anderer Arbeit in:
folge der Anpaffung an die KFriegswirfk.
idgaftligen VBerhältniffe erforderlidg
wird. Dies ergibt fidh aus der Beftimmung des $ 18 Abi. 2
der Krieaswirtfchaffgverordnung aufarund welcher bei der
Umftellung des Betriebes auf die Friegswirtfdhaftlihen Ber
Hältniffe und bei der Yenderung der Tätigkeit von SGefolg:
Tchaftgmitgliedern ohne weiteres, DD. bh. ohne daß es den
Kündigung des Arbeitgverfrages bedarf, audy die Lohn- und
Sehaltsfäge für die newe Tätigkeit maßgebend find. Diele
Beftimmungen der Kriegswirtfhaftsverordnung bedeutet in:
foweit einen infolge der Friegswirtfchafflihen Berhältniffe
notwendigen Eingriff in die Vertrags: und Seftaltungsfreiheit
der Parteien. Die Entfheidungen der Arbeitggerichte
find enffpredend, ebenfo die Nechtsauffaffung des Zentralbürog
der Deutfhen Arbeitsfront (Urteil des‘ Arbeits:
gerichts Frankfurt/M. vom 1.2.1940 Aktenzeh. I Ca 10/40,
Bemerkungen des Amtes für Nechtsberatung- im Zentralbüro
der Deutfehen Arbeitsfront zu diefer Entf{heidung. DYAF-Entfdheidungsfammlung
— Folge 3. März 1940). Die
Kriegswirtfhaffgverordnung bietet jedoch nicht die Möglich:
Ffeit zu willfürliden Berfeßungen von Sefolgfhaftsmitglie
dern. Berfegungen, die in der Perfon des Sefolagfchaftsmit:
gliedes oder in der innerbefriebliden Drganifation begründel
und nicht Ertegswirtfchaftlid bedingt find, jedoch eine wefent
lie Henderung des Arbheitsvertrages bedeuten, dürfen vom
DBetriebsführer nicht einfeitig vorgenommen werden. Ferner
muß die infolge der Anpaffung an die Kriegswirtkfchaft einem
Sefolgichaftsmitglied zugewiefene Tätigkeit au unter Be
rücfichtigung feiner bisherigen Tätigkeit zumutbar fein. Der
Betriebsführer tut gut daran, im Hinblig auf die Offen:
haltung des Arbeitsplakes für den Einberufenen die Ber:
feßung eines Gefolg{haftsmitgliedes an den Arbeitsplaß der
Einberufenen entfprechend zu befritten.
£ohn und Gehalt hei der Vertretung einberufener SGefola
{haftsmitglieder,
Die Lohn- bezw. SGehaltsregelung für SGefolgfchafts
mitglieder, welde die Arbeiten einberufener Arbeitskame
raden übernehmen, bereitet dem Berriebsführer in der Nege)
Sorgen. Wenn Sefolgfchaftsmitgliedern aus der Ein
berufung von Arbeitsfameraden erheblide Vorteile er
wadfen, find unerwünfchte NRücwirkungen zu erwarten, aud
für den Betrieb, da ja hei Kriegsende bezw. bei Nückeht
der Einberufenen in der Neagel der frühere Zuftand wiedet