Full text : 45.1940 (0045)

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„Wer von den Vertragsteilen die Fortfekung der
Arbeit nad) Lebrabfihluß nicht wünfdht, hat feine Abficht
1 Wochen vor Ende der Lehrzeit dem anderen Teil mit-‚uteilen.‘‘

Der NRMeichswirtfhaftsminifter hat der Meichswirt-(daftsfammer
 mitgeteilt, daß er gegen die Aufnahme diefer
Klaufel Feine Einwendungen erhebt. Die Ynduftrie- und
Handelskammern find gehalten, für eine entfpredende YAendeung
 bzw. Vervollftändigung der Lehrverträge für Faufnännifcdhe
 Lehrlinge Sorge zu tragen.
;Xn diefem Zufammenhang ift befonders hervorzuheben,
daß diefe Yenderung zunächtft nur für die Lehrverträge für
Faufmännifche Lehrlinge gilt, Wegen einer entfprechenden
Yenderung auch der Lehrverträge für gewerbliche Lehrlinge
idweben noch Ermägungen.

Weiterzahlung der Erziehungsbeihilfe oder des Lohnes für die
Unterrichtszeit in einer Berufsfchule bei Kurzarbeit.
Xn einem Schreiben des NMeichsarbeitsminifters vom
20. 3. 40 an die Deuftfhe Arbeitsfront Berlin hat der
Neichsarbeitgminifter über die Weiterzahlung der Er
‚iebungsbeibilfe oder des Lohnes für die Unterridhtszeit in
ziner Berufsfehule hei Kurzarbeit fih wie folgt geäußert:
„Der Unterricht in einer Berufsfhule ift ein wefent.
üider Teil der gefamten Ausbildung der Yugendlihen, Das
Yugendfhußgefeß frägt diejfer Tatfache insbefondere durd
ie Borfchriften des $ 8 Abf. 2 über die Anrednung der
Unterrichtszeit in einer Berufsfchule auf die Dauer der Arbeitszeif
 und über die Weiterzahlung der Erziehungsbeibhilfe
der des Lohnes für die Unterrichtszeit NMechnung. Diele
VBorfehriften gelten dem ZJwed des $ 8 Abi. 2 entfprechend
aud) dann, wenn die Yugendlidhen nicht bis zu den im
Yugendfhußgefek feftgefehten Grenzen befhäftigt werden.
Xuch foweit fi die Anrednung der Unterrichtszeit auf die
gefeßlihe Dauer der Arbeitszeit infolge Einführung von
Kurzarbeit erübrigt, i{t die Erziehungsbeihilfe oder der Lohn
Tür die volle Unterrichtgzeit meiterzuzahlen.‘

NN:

Aufhebung von Durcdhfuhrverboten,
Die Anordnung vom 10. Yuni 1940, auf die wir in unferer
origen Nr. auf S, 70 hinwiefen, ift nach einer Anordnung pom
27. Yauni 1940 (NA. Nr. 149 v9. 28: 6. 40) aufachohen worden.

Schweiz — Normalarbeitsvertrag für Handelsreijende. >
Der Bundesrat Hat auf Antrag der in Betracht Fommenden
 SFacwerbände einen NMormalarbeitswer:
irag für Handelsreifende genehmigt, der aud
;ür deutfche Firmen von Ynterefle fein dürfte. Der Nor
malarbeitsverfrag findet Anwendung auf das Dienfiver.
yältnis zwifjdhen Ynhabernm privater Betriebe der Yuduftrie,
es Gewerbes und des Handels, die im Handelsregifter ein:
zefragen oder eintragspflichtig find. Nicht unter den Ber.
trag fallen Neijende, die gleichzeitig in einem Dienftverhaltnis
 zu mehreren unter fi unabhängigen Firmen ftehen, €
‚et denn, daß eine der Firmen die Geltung des Normal.
arbeitsverfrages für fidy audy in diefem Fall ausdrücklich an.
irfennt, CEhenfo findet der Vertrag aud) Feine Anwendung
auf Angeftellte, die nicht vorwiegend eine Meijetätigkeif ausiben.
 Mad dem Bertrag befteht das Entgelt des Neifenden
 aus einem feften Gehalt mit oder ohne Umfaßprovifion.
Daneben hat er-Anipruc auf Spefenerfaß. Hit eine Um-'aßprovifion
 vereinbart, Io hat der NMeifende einen Aniyruch

Saarpfälzifde Wirtfhafts-Zeitung Nr. €

auf fämtlidhe Aufträge von Beftellern, die zu dem austcließ
lid ihm zugewiefenen Kundenkreis gehören. Die YAYbrech.
mung der Provifion fol am Monatsende erfolgen, Feinesfalle
"päter alg 2 Monate nad) Annahme der Beftellung. Die
Auszahlung der Provifion darf nicht fpäter als 3 Monat
nad) der Abrechnung erfolgen. Der MNMeifende hat Anfprud
auf Bergütung für alle ihm durch die NReifetätigkeit er
wadjjenden Auslagen, ihm ift ein Borfchuß vor Beginn der
Reifetätigfeit zu gewähren. Bereits beftehende Berein
barungen, die dem Meifenden günftigere Anfprücde fihern
alg die im Berfrag niedergelegten, werden durdy den Yaor
malarbeifgvertraag nicht berübrf. NFA 29/6

TEA

Einreijeerlaudnis in die befenten Weftgebiete,
Sm Antohluß an die in dem RMundfehHreiben der Wirt
ichaftsfamımner Saarpfalz Nr. 28/40 unter Ziff. 3) ver
öffentlidhte Notiz der Außenhandelsitelle für Baden, Prali
und Saarland wird zur Vermeidung von Mißverftändniffen
darauf hingewiejen, daß nad) den vorliegenden fehr frenger
NRichtlinien für den BVBerkehr mit den bhefekten Weftgebieten
Befürworkungen für die Einreife nur in ganz befon
deren Ausnahmefällen erteilt werden Ffönnen
Anträge Jaarländijdher Firmen find vorläufig mie bisher ar
die Hauptaußenijtelle Ottweiler der Ynduftrie- und Han
delsfammer zu Saarbrücken zu richten. TTa

Errictung von Meichskreditfaffen in Eljaß-Lothringen
und Frankreich:
Auf Grund der Verordnung über die Errichtung und den Si
Ihäftsfreis von NReichsfreditfaffen in den bhefeßten Gebieten von
15. Mai 1940 (NGBYl. I S, 771) find Iaut Bekanntmachung {1
RA. Nr. 130 v. 29. Yumi 1940 am 2, Yuli 1940 NMeichskrebit
faffen in Straßburg, Kolmar, MüldHaufen um
Meß errichtet worden.
Sauf Bekanntmachung im Deutiden Reichsaenzeiger vom 5
Nuli 1940 find in Frankreich folgende Neichskreditkaffen erdfine
worden: in Rouen, Tours, Iroycs und Bordeaut
Serner wurde in ChHälons f. M. eine NeichsFreditkafe errichtete
(N, X. v. 8. 7. 40).

Erwerb von Betrieben im Generalgouvernement.

Ab 7. Mai 1940 ift jeglider Erwerb von Unternehmungen
Betrieben, Anteilsredhten, Warenlagern, fowie die Erridtung uni
Erweiterung von Betrieben im Generalgouvernement nur mi
:iner Genehmigung des SGeneralgouverneurg möglich. MNäher
YUusfunft erteilt der Bevolmächtigte des Generalgouverneurt
Berlin W 35, Standartenfiraße 14 (Tel. 22 93 91).

ECT

F

VBerfehrebeftimmungen für Nücgeführte,
(Siebe Seite 83)

Kohlen: und Erztransportausfchüffe
Sin Benehmen mit. den zuftändigen Neichsftellen ha
yer MNeichsverkfehrsminijter zur Erzielung einer größerer
Planmäßigfeit und eines zwecdmäßigen Zufammenwirfent
ıller Verfehramittel, bei der Abbefürderung von Kohle uns
Erg bei den MNeichsbahn-Generalbefriebsleitungen Oft un!
Welt Kohlen: und CErztransportausfchüffe eingefeßt, und
war den Yusichuß Dit mit dem Sig in Berlin und der
            
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