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der Betrag des Mehreinkommens durdy erhöhte Yrbeits:
leiftung erzielt worden ift, Kann verzichtet werden. Wird dem
Arbeitsamt von Dienittverpflidhteten oder Sleichgeftellten
jedoch nachgewiefen, daß aud) der darüber hinaus erzielte Be:
irag des Mebhreinkommens ganz oder teilweife durd erhöhte
Arbeitsleiftung gewonnen ift, fo ift infoweit audy diefer Be
rag anredhnungsSfrei.
Die bigherige UnredHnung der Ueber
nadhtungszulagen und BVerpflegungsgel
yeraufden Trennungszufh lag Fällt forf
Semährt der Unternehmer voll oder keilweife freie Unter:
Äenft oder freie Berpflegung, fo find aud diefe Leiftungen
auf den Trennungszufhlag nit mehr anzuredten.
Während einer Erkrankung Fann dem Dienitverpflichteten
ein bisher gewährter Irennungszufhlag in der zu-'eßt
zuitebenden Höhe weiter gewährt werden. Der Iren:
aungszufchlag entfällt, menn der Dienftverpflihtete während
ver Erkrankung in feinen HeimatbezirE zurücdfehrt. Hälı
ic der Dienftverpflihtete jedoch aus anderen ÖSründen
vorübergehend bei feiner Familie auf, dann kann der
Zrennungszufhlag in der bisherigen Höhe weiter gewährt
werden.
IL. Sonderuntertüßung,
Entfprechend den bisherigen Borfchriften über Borausjekungen
und Höhe der Sonderunterftüßung find alle gefeß:
lichen und vertraglichen Berpflidhtungen des Dienftverpflich.
teten oder Sleichgeftellten entfprecdhend zu berücfichtfigen, ins:
defondere die Miete. Der Neichsarbeitgminifter hat den
Betrag bis zu dem die Mietverpflidhtung bei der Bemeffung
der Saonderunterftüßung berücfichtigt werden darf, bis zu
NM. 150.— monatlich erweitert. Egg ift darüber hinaus
‚uläffig, daß das Arbeitsamt erforderlidenfallg aud) zur
Deckung des Unfterhaltgbedarfg des Dienftverpflidhteten und
jeiner unterbaltgberechtigten Angehörigen in befonderen Sal.
len eine Sonderunterftüßung zahlt, ingbefendere bei Kinder:
reihen Familien.
Srundfäglidy muß bei der Ermitflung der Sonder.
unterftüßung das Arbeitgeinfommen des Dienftverpflichteten
oder Sleichgeftellten voll angerechnet werden. DBefondere
Werbungskoften, die bei der Dienftleiftung entftehen, — die
der Dienftverpflidhtete bei feiner früheren Arbeit nicht hatte —
and die ihm nicht auf eine andere Weife erfeßt werden, Fön:
nen jedoch abaefekßt werden. Ein am neuen Arbeits:
ofaß erzieltegs Mehreinkommen bleibt bis zu
a3 außer Betracht, obne daß Feftgeftellt zu werden
braucht, welder Betrag des Mehreinkommens durch erhöhte
Xrbeitsleiftung erzielt worden ift. Das jekige Arbeitsein
iommen und die Sonderunterftükung dürfen jedoch zu
‚ammen nicht höher fein alg das Arbeits.
*infommen vor der Dienftleifktung. Im
übrigen bleibt die wiederholte Weifung, daß die Arbeitgämter
hei der Bemeffung der Dienftpflichtunterftüßungen im Rab:
men bder erlaffenen Borfdhriften ohne Engbherzia-Fett
zu verfahren haben. unberührt.
IL Negelung für die Arbeiter und Angeftellte,
die den Dienftverpflichteten gleichftehen,
Der Erlaß vom 8. 11.1939 über TIremnungszufchlag
und Sonderunterftüßung Für Perfonen, die eine faats:
politifdy wichtige Arbeit ausüben (MUB. I Seite 512)
»leibt aufrecht erhalten. Der MNReichhsarbeitgminifter weift
jedod) daraufhin, daß die GSleidhftellung nur für
Perfonen erfolgen darf, die felbfit eine faatkg:
oelitifd wichtige Arbeit augüben und bei denen ihr Ver.
bleiben auf dem Arbeitsplaß, an dem diefe Befhäftigung
ausgeübt wird, nadı dem Sutachten des Arbeitsamtes aus
taatspolitifichen Gründen fo wichtig ift, daß einem Arbeits:
Saarpfälzifche Wirtfhafts-Zeitung Nr. €
laßwechfel nicht zugeftimmt merden Fönnte. Es bleibt aud
sie Borfchrift grundfäglih aufrecht erhalten, daß eine Gleid
tellung nicht erfolgen Fann, wenn der Arbeiter oder An
geftellte feinen gegenwärtigen Arbeitgplaß fon vor den
1.6. 1938 angetrefen hatte. Die Präfidenten der Landes
arbeitgämter find jedoch ermächtigt, in Ausnahmefällen vo:
yiefem Termin zweds Bermeidung befonderer Härten ab
unweichen;
IV. Feftftellung des Arbeitseinfommens.
Das Arbeitsamt benötigt zur Feftftelung des Iren
nungszufdlages und der Sonderunterftüßung i. d. N. Unter
"agen über die Höhe des früheren Arbeitseinkommens, dee
leßigen Arbeitgeinfemmens und einer efwaigen tariflihen
Zrennungsentfchädigung. Diefe Beträge Fann das Arbeits
zmf aus den Lohnbefdheinigungen (Lohnftreifen) entnehmen
Diefe Lohnfireifen follen (möglihft vom Unternehmer) recht
jeifig, [pateftens innerhalb 2 Wochen nach Ablauf des Lohn
zahlungszeifraums, dem für die Bewilligung und Zahluns
der Unterftüßung zuftändigen Arbeitsamt zugeftellt werden
V, Ybfchlagszahlungen.
YAbfchlagszsahlungen dürfen wie bisher geleiftet werden
Für die erften zwei Wodhen der Dienft
Ceiftung dürfen Trennungszufehlag und Sonderunter
tüßung im Bedarfsfalle fo feftgefeht werden, daß für diele
beiden Wochen das Arbeitseinkommen des Dienftverpflichte.
fen auf den Trennungszufclag und u. U. audy auf di
Sonderunterftüßgung nidHt oder nur feilmeif«
ıngeredhnetr werden. Für befondere Ausnahmefäll
fann der Präfident des Landesarbeitsamtes zulaffen, daß diefi
Seftfekung über die erften beiden Wochen hinaus au!
längftensg 4 Wodhen vom Beginn der Dienftleiftun
oder der Arbeitsaufnahme an, ausgedehnt wird.
VI. Zufändigkeit,
Die VBorfhriften über die Antragftellung und über die
Bewilligung der Unterftüßung gemäß des Zweiten Durdführungserlaffes
vom 12. 12. 1939 gelten weiter. Zweifels
fragen, die fi bei der Durdhführung des Erlaffes ergeben
werden von den Präftdenten der Landesarbeitsämter binden?
enffchieden. —
Der Erlaß tritt mit Beginn der Lohnwoche in Kraft
in die der 1. Yunt 1940 fällt,
Auslegung des $ 18 Wbj, 2 der Kriegswirtfehaftsverordnung
Befchäftigung und Bezahlung von
Arbeitern und Angefteilten in einer anderen Tätigkeit.
$ 18 Abf. 2 der Kriegswirtfchaffgverordnung von
} September 1939 hat folgenden Wortlaut:
„Werden Betriehe neu errichtet oder um
geftellf oder üben Arbeiter und Angeftellt,
nad) dem Ynkrafffrefen der Verordnung eine ander
Zätigkeit aus als zuvor, fo gelten die Lohn- und
Sechaltsfäße, die für gleichartige Betriebe Geltung haber
wer die für die neue Tätigkeit maßgebend find.‘ ;
Zur Auslegung diefer Beftimmungen hat der NMeichs
arbeitsminifter im Neichsarbeitsblatt Nr. 12 vom 25.4.4
folgendes Schreiben vom 11.4.40 — HIb 7613/40
bekanntgegeben:
„Wie id aus einer Neihe von Anfragen entnommer
abe, beftehen über die Anwendung des $ 18 YUbf. 2 del
Kriegswirffdhaftsverordnung Zweifel. Einige Betriebs
jührer halten fi nad) diefer Vorfchrift für berechtigt, Ver
jekungen im Betriebe unter gleichzeitiger Abänderung det
disher zuftehenden Lohnfaßes beliebig anzuordnen. Diele