Full text : 45.1940 (0045)

15, Yuli / 45. Yahrgang

Bekanntgabe der Erzeugerhöchftpreife für Dbft und Semiife
Einer Bekanntmachung des Neichskemmiffarsg für die Saarfalz
 — Preisbildungsftelle — vom 13. Yuni 1940 (Berordmungsand
 Amtsblatt des NMeichskonmuniffarg für die Saarpfalz Nr. 4
9. 28, 6. 40 ©S, 17) ift zu entnebmen, daß im Einvernehmen mit
em SGartenbauwirtidaftsverband Saarpfalz mit Wirkung ab
1. Nuli 1940 die Erzeugerhöcghftpreife für Dbft und SGemüfe durd
die „„Preisnacrichten der Vreisbildungsftelle für die Saarpfalz“
yefanntgegeben werden. Eine Bekanntgabe durdy die Tagespreffe
rfolagt nicht mehr, Alle am Dbftz und Gemüfehandel heteitigsen
Rreije, ingbhefondere jeder SGroß-, Einzel. und ambulante Händler,
ılle Verarbeiterbetriebe, fowie. Gärtnereien und Landwirte, die ihre
Erzeugniffe felbft verkaufen, haben die „Preisnadrichten‘ zu bes
sieben, Zum Bezug find ferner die faarpfälzifchen Bezirksabgabe:
tellen, fowie deren Ortsfammelftellen und Prüfer verpflichtet,
Der vierfeljährlihe Bezugspreis der vorausfichtlid 2 bis 3 mal
monatlich ericheinenden „Preisnachrichten‘“ befrägf 1.— RM.

Senkung der Bierpreife. ;
Der Reichskommiffar für die Preisbildung hat zu der Anordnung
 über die Senkung der Bierpreife vom 25. Mai 1940
einen NMunderlafß Nr. 66/40 Herausgegeben. (Mitteilungsblaft
8 NReihskommiffarg für die Vreisbildung Nr. 24/1940).

Serftelung und Preisgeftaltung von Nohwurft,
Der Neichsernährungsminifter und der Neidhskommiffar
Air die Preisbildung haben in einer gemeinfamen Anordnung
som 3. Suli 1940 (NM. AU. Nr. 156 vv. 6. 7.40) beftimmt,
saß als NMohwurft nur frilge Streidmetfmwur fl
nad Braunfdweiger Art und Plodwur fi
hergeftellt werden darf. Ausnahmen gelten für die Wehrnacht.
 Dem Kleinhandel tft auf den MWerbraucherpreis von
höchftens 1,60 NM. je 1/2 Kilogramm ein Nachlaß bei
frifher Streidhmettwurft nad) Braunfchweiger Art von
nindeftens 15 vo. H. und bei Pledwurft von mindeftens
20 v. DH. zu gewähren. Im übrigen gilt die Anordnung über
die Preisgeftaltung für frifche Streidhmettwurft nad Braunidhweiger
 Art vom 14. Mai 1940 finngemäß. Ynkraftfreten.
5, Nuli 1940.

Preisermittlung auf Grund der Selbfikoften bei Baueiftungen
 für Sffentliche Auftraggeber (Baupreigverordnung).
Der Neichskommiffar für die Preisbildung hat dur Ber
ardnung von 25, Mai 1940 (NMGBL I Mr. 102 v. 10. 6. 40
S, 850) Leitfäße für die Preisermitklung auf Grund der Selhft-Foften
 bei Bauleiftungen für Sffentlidhe Auftraggeber aufgeftellt, die
für Bauherrn und Unternehmer ab 17. NYuni 1940 bindend find.
Augnahmen Fönnen der NeichsFommiffar Für die Preiskildung oder
die von ihm beauftragten Stellen zum YAusaleid unbilliger Härten
uılaffen. Die Baupreigverordnung beftimmt 11. a., daß Sffentliche
Bauherrn bei Bauleiftungen über 5 000 RM., andere Bauherrn
bei Baufleiftungen über 100 000 RM. von den Bauunternehmern
n dem Dreisangebot eine Aufaliederung nad) einer einheitlichen
Roftenaliederung verlangen Fönnen, Bei Preisangeboten für Sffentliche
 Auftraggeber über 100 000 NM. muß eine derarkige Aufzliederung
 ohne hbefondere Aufforderung erfolgen.
Hierzu hat der Meichskommiffar für die Dreisbildung in Runde
srlaß Nr, 77/44 vom 28. Yuni 1940 verfhiedene nähere Beftime
mungen erlaffen, die die in dem Endpreis enthaltenen einzelnen
Preife für Leiftungen und, Bauftoffe betreffen. Die Aufagliederung
von wichtigen Einheitspreifen hat nach vorgefchriebenem Mıufter
iu erfolgen, das bei allen Arbeiten anzuwenden ift. die vom Ban:
baupfgewerbe augaeführt werden. Sie gelten insbefondere für die
Mitglieder der Wirfkfhaftsgrupye Bauinduftrie und der in Be.
trat Fommenden Ynnungen, Für Arbeiten des Baunchengewerbes
iollen andere Aufaliederunasmufter befanntaegeben werden.

Preife für Werkftätten-Nußholz.
Der ReichsFommiffar Für die Preisbildung hat durdy eine
Anordnung vom 17. Yuni 1940 (NA Nr. 152 v. 2. 7. 40) die
Werfftätten-Nußhoklzpreisanordnung vom 30. Yanıar 1940 außer
Kraft gefeßt und durch neuc Beftimmungen erfeßt. Die Anordnung
ft am 9. Xuli 1940 in Kraff getreten.

97

Preije für Kiefern: und Lärchenfhwellen,
Zu der Anordnung des Neihskommiffars für die Preisbildung
om 18. Hunt 1940 (SWZ Mr. 5/1940 S, 64) it im NA
Yr. 148 v. 27, 6. 40 eine Anlage (Kubikinbalte für Bagaer- 110
Mbiekichwellen) erichtenen.

Kandelsipannen und Preife für dag Brechen und Mahlen
von SGerbrinden.
Sn Ergänzung feiner Anordnung vom 19, Ayrıl 1940 hat
yer Reichskommiffar für die Preisbildung in einer Anordnung vom
2, Yuli 1940 (NA, Nr. 156 v. 6. 7. 40), die am 10, Yuli 1940
n Kraft gefreten ift, beftimmt, daß Händler und Lohmüller beim
Berkauf von SGerbrinden an Verarbeiter die ihnen durch den
Zrangport vom VBerladebahnhof nad ihrem Lager entftandenen
Koften bis zum Höchftbetrag von 0,50 RM. berechnen dürfen.
Sür das fadhgemäße Lagern dürfen beitimmte Zuicläne berechurt
verden.

Ergänzungen zur Nahverkehrspreisverordnung.
Der Neichskommiffar für die Preisbildung hat im Ein:
vernehmen mit dem MNReichsverkehrsminifter die bisher zu der
Berordnung über Hödftpreife für Fubhrleiflungen mit Kraft:
fahrzeugen im Nahverkehr vom 15. Yanuar 1940, der fog.
NahverFehrspreisverordnung, herausgegebenen Runderlaffe in
iner Bekanntmachung und einer Anordnung zufammengefaßt
und zu wefentlichen Fragen der Praris Stellung genommen.
Die beiden DBeröffentlihungen find am 15. Yult 1940 in
Kraft getreten.

Arbeitskräfte aus geräumten oder freigemachten Betrieben:
hier: Verordnung über das Fortbeftchen des Areitsverhältniffes.

(Siehe Seite 93)
Unterftügung für Dienftverpflichtete
und diefen gleichgeftellte Perfonen.
NMachftehend bringen wir den wefentliden Inhalt dee
Dritten Erlaffes des NReicdhsarbeitgminifters zur Durchfüb:
sung der Anordnung über Unterftüßung für Dienftver:
sflidhtefe vom 11. Yuni 1940, der im Deutfhen Reichs.
ınzeiger Nr. 136 vom 13. 6. 1940 veröffentlicht it. Der
Erlaß dient — wie in der Einleitung hierzu ausgeführ!
vird — dem Zwecke, die Durchführung der Anordnung über
Interfüßung für Dienftverpflidhtete vom 4. 9. 1939 (Deut.
‘her Meichganzeiger Nr. 207, MNReichsarbeitsbl. 1939 ]
S, 417) weiter zu vereinfahen und die Unterftüßungs:
'eiftungen den inzwifhen hervorgefrefenen DBedürfnifflen an:
‚upaffen. Entgegenitehende Weifungen des 1. und 2. Durch
führungserlaffes vom 30. 9. 1939 und 12. 12. 1939 gelten
ılg aufgehoben. Nm einzelnen werden folgende Be:
Timmungen getroffen, die in gleiher Weife Für Dienfiver:
pflidhtete und diefen Sleichgeftellte gelten (veral. insbefondere
unter Abfehnitt IN).
I. Frennungszufchlag,
Auf den Trennungszufchlag, der wie bisher 19.— RM.
möchentlid befrägt, werden Fünftig nur nod) angerechnet: -
a) Die tariflichen Trennungsenffdhädigungen (Auslöfungen),
5) 1/3 deg Mehreinkommens, dag der Dienftverpflidhtete oder
Sfleichgeftellte an feinem jeßigen Arbeitsplaß . gegenüber
dem Arbeitseinkommen an feinem früheren „ Arbeitsplak
erzielt.
Es wird unwiderleglih vermutet, daß °/s3 des Mehr
Ainfemmens durd) erhöhte Arbeitsleiftung erzielt find und fo
nit anredhnunasfrei bleiben. Auf Einzelferiftelungen; wel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.