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uf Grund von SGroßbezugicheinen, alg mebrftufige Betriebe au!
Hrund von Sammelbezugidheinen, Bezugicheinen, Kartenabfchnitten
der Verbrauchererklärungen liefern, Die VBerkaufsftellen müffen
die Kartenabidnitte und Bezugicheine gegen einen oder mehrere
Sammelbezugfeheine bei dem zuftändiaen BWirtkfchaftsamt ein.
aufchen.
Sämtliche Herftellerbetriecbe haben bis zum 3. jedes folgenden
NMonats der RMeichsftelle die verarbeiteten Mengen, die Beftände
an Seifenerzeugniffen und Waichmitteln fowie die am Ende jedes
Monats auf Grund der vorliegenden Auffräae noch nicht ausagelice
erten Seifenmengen zu melden.
Die am 1, Yuli 1940 auf Grund der Anordmung 20 aufgenejenen
Beftelungen und veranlaßten Lieferungen Fönnen nad) den
bisher geftenden Beftimmungen, von Berkaufsftellen, Lieferftellen
and Herftellern abacwickelt werden.
Reichsftelle für Kaffee,
Anordnung 12.
Durd Anordnung 12 vom 25. Yuni 1940 (NA. Nr. 148
5. 27. 6. 40) werden in den eingenliederten Oftgebieten alle Roh-"affecheftände
beidylagnahmt und cin Nöftverbot erlaffen, Ynkraftreten:
27. Nunt 1940
MNReichsftelle für Tabak.
Mbömweihende Regelung Für die Felkfegßung von
DVDBerarbeitungsmengen,
Mit Wirkung ab 1. Yuli 1940 Fann die MNReichsftelle für
Tabaf nad Anordnung 29 vom 29. Yuni 1940 (NA, Nr. 153
5. 3. 7. 40) für Betriebe, die monatlid nit mehr als 1000 Kilo.
jramın Nohtabak zu Zigaretten verarbeiten, Gefanfverarbeitungsnengen
und Einzelverarbeitungsmengen abweichend von den Bordritten
der SS 2 und 3 der Anordnung 26 Feftfeßen,
Meldung des Kohlenbedarfs für Die gewerbliche Wietfchaft.
Alle gewerbliden Berbraucher, die in drei beliebigen
Monaten des Kohlenwirtfhaftsjahres 1938/39, d. b. vom
1.4.1938 bis 31. 3. 1939 monatlich mindeftens 20 Tonnen
neldepflichtige Brennftoffe verbraucht haben, find nad YAnardnung
2 der Meichsftelle für Kohle vom 21. 9. 1939
“RA. Nr. 221 v. 21. 9. 39) zur. monatlidhen Meldung verpflichtet.
Audy Betriebe des. Reiches, der Wehrmacht, der
Xemter, der Kommunafvermwaltungen, Berbände und deral.
z. B. SGasanftalten, Klein: und Straßenbahnen) Haben,
zbgejehen von wenigen Ausnahmen, ihren Bedarf zu melden.
Webhrwirkjehattlih wichtige Betriebe find ohne NMücficht aut
die Höhe des Verbrauchs meldepflichtig.
Meldepfilidtig In nur der gewerb.
lite BVerbraud im Betrieb. Unternehmen, die
aaneben Brennitoffe zum Beheizen von Näumen verwenden
der für Hausbrandzwecde an ihre Sefolgidhaftsmitglieder
ıbgeben, haben diefen Bedarf bei ihrer Meldung nicht zu
berückhfichtigen. Dieje Brennftoffverforgung ift dur Anardnung
3 der Meichsitelle für Kohle vom 21. 9. 1939 ge.
regelt; der Bedarf ift bei dem zuftändiaen Wirtkfchaftsamt
anıuaeben.
Die Meldung des Bedarfs an Betriebsktohlke
‘ür Auguft 1940 Hat umgehend von allen in Frage fomnenden
Betrieben, die bisher nech feine Kennziffer Für
Sohlen und feine Meldeblocks crhalten haben, zu erfolgen,
and zwar auf Meldeblocks, die von im Handelgkfammerbezirf
Srarbrücden anfäjffigen Unternehmen bei der Hauptaußeniıfle
der Ynduftrie- und Handelskammer zu Saarbrücen in
Ditweiler anzufordern find. Ausgenommen find meldepflich:
‘ige Handmerfer, die die Meldeblockg bei der Handwerfksfammer
zu Saarbrüden erhalten. Bon den genannten
Kammern werden außerdem je nad) der Anzahl der Kohlen:
fieferanten für die einzelnen Monate Ergänzungsbogen
zugaeaeben. Ta
Saarpfälzifdhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. c
Änderung in der Zuteilung von Speifeöl.
Der Neichskommiffar für die Saarpfalz, Landes- Ernährungs
ımt, baf durd) eine Verfügung vom 4. NYuli 1940 mit Wirkung
ab 1. Yuli 1940 neue Beftimmunagen über die Zufeilung vor
Speifesl erlaffen.
. Von diejem Tage an darf Speifesl an Kleinverteiler nid
mehr auf Srund von Kontingentsbriefen geliefert werden. Ex
verden in Zukunft getrennte Bezugfcheine für Margarine ode
Speifesl ausgegeben, wobei an Stelle von 100 Teilen Marygarinm
30 Teile Speifedl bezogen werden dürfen, ft die beantragt
Speifeölmenge geringer alg 25 Kilpgramm, fo wird nur ein
Bezugichein erteilt, da dieje Menge von einem Lieferanten bezogen
verden muß. Für größere Mengen dürfen zwei Bezugicheine be
anfragt werben. Großverteiler dürfen Speifesl an Kfleinverfeile
aur gegen Bezugjdheine abgeben, Vorichußlieferungen dürfen
nicht erfolgen. Für Lieferungen in das Wicderbefied:
‘ungsgebietr ift eine NYusnahmenregelung ge
offen. Sicht der Sroßverfeiler, daß die ibm zur DBerfügung
tehende Menge nicht ausreicht, {o hat cr umgehend dem Milch
und Fertwirtihaftsverband in Katferslautern die Sefamtmenge deı
ınbelieferten Bezuagicheine zu melden, Entweder wird die fehlende
Menge Speifesl oder Margarine geliefert, anftchle lepterer aud
Butter, wenn Margarine "nicht zur Berfügung ftebht, Sroßver
araucher, die in einer Kartenperiode weniger als 10 Kilogramm
Speifesl verbrauchen, müffen das Speifesl von einem Kleinver
<eifler beziehen, Großverbraucdher mit einem Umjaß von mehr als
10 Kilogramm je Kartenveriode werden wie Kleinverfetler he
handelt.
Neuregelung der Marcktordnung im Flachglasgewerbe,
Der Neihskommiffar für die Preisbildung hat Wer:
darauf gelegt, daß die Marktordnung im Slacdhglasgemwerbe
‚unächft für Tafelglas (Bauglas) geregelt wurde. TIräger
der Marktordnung des Flachalas-Großhandels tft Fünffic
allein der Neichsverband des deuffcdhen Flacdhglas-Großban:
delg. Nur feine Mitglieder haben Anfpruchy auf direkten
Bezug von der Hütte zu Original Hüttfenpreifen; Abei
Hungen von diefer NMegelung Mind auf Ausnahmefälle be
"Ohränft. Alle ungerechtfertigfen Sondervergünftigungen für
handwerkliche Einzelbezieher find in SForffall gefommen,
'edoch haben die SGlaferpreife im großen und ganzen Fein
Yenderungen erfahren. Weiterhin find die Preife für die
Belieferung von Gemijhthefrieben (Handel und Berglafung,
geregelt worden. Ynfolge der neuen Vereinbarungen fint
die Preisbindungen des NMeichskarfellg des deutfhen Slafer
handwerfs ab 1. Kult 1940 aufaehoben morden.
VBerdienftfpannen für deutfhen Weiß- und Notwein.
Der Reihskommiffar für die Preiskildung hat durch ein
Anordnung vom 25, Xuni 1940 (MA. Nr. 150 v. 29. 6. 40
Brutfoverdienftipannen bei der Abgabe van Ihlußiceinpflichtigen
ind ichlußideinfreiem deutfhem Weiß- und Nekwein durdH Wein
serteiler an Wiederverkäufer und Saftftätten Feltaefeßt, die ar
15, Yult 1940 in Kraft frefen und erftmalig auf Berkäufe vor
Weinen des Yahrganges 1939 Anwendung finden. Für Weine deı
‘rühberen Yahrgänge bleiben die feitherigen Borichriften aufrecht
’rhalten. Die Beftimmungen der Anordnuna 28 der Hauyptver
inigung der deutidhen Weinbauwirkjhaft betr. Vreisbildungs- unt
"ieferunasbeftimmungen für Weinverteilerbetriebe bei Lieferungen
ın die Wehrmacht vom 29. März 1940 werden durch die nem
YXnordnung nicht berührt. Weinverteiler und aleichgelagerte Be
'riebe (nicht Ladengefchäffe) haben mit Ynkrafttrefen der Anord
tına die Einhaltung der vorgefchriebenen Grenze für die Durdh
OHniftsipannen dur die Führung eines Spannen:
nach weifes zu belegen, Erftmalig am 31. März 1941 muf
der Spannennacdhweis abgefchloffen und neu anfgeftellt fein. Be
der Abanbe von deutfehem Weiß. und Notwein durch Einzelhändks
‚Ladengeichäftfe und offene DVerkaufsftellen) an leßte Berbrauche:
jarf auf den Einftandspreis höhftens eine Brukfoverdienftfpanim
»on 35 v9. SH, aufgefolagen werden. Verkäufe von Qualitäts. un
Dyplkenweinen mit einem Erzeugerpreis von über 3000. — NM. i
000. £iter unterliegen nicht den Beftimmunagen der MAnordnune